Rechtsprechung
| BFH, 03.05.2001 - VI B 258/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 128 Abs. 1; ; FGO § 107 Abs. 1; ; EStG 1990 § 54; ; EStG § 52 Abs. 32
- Wolters Kluwer
Beschwerde - Offenbare Unrichtigkeiten - Berichtigung - Rechtsschutzbedürfnis - Mechanisches Versehen - Materielle Rechtsfindung - Bildung des Entscheidungswillens - Fehlerhafte Entscheidung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BFH, 10.07.1996 - XI B 134/95
Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen eine die Berichtigung eines …
Auszug aus BFH, 03.05.2001 - VI B 258/99
Der Senat kann offen lassen, ob er der in dem BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 XI B 134/95 (BFH/NV 1997, 48) vertretenen Auffassung folgen würde, dass einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Urteilsberichtigung regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt worden sei (…ablehnend Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 107 FGO Rz. 7). - BFH, 13.11.1990 - VII B 76/90
Berichtigung von Fehlern bei der Bildung des Entscheidungswillens des Richters
Auszug aus BFH, 03.05.2001 - VI B 258/99
Damit liegt nicht eine Diskrepanz zwischen dem erklärten und dem gewollten Urteilsinhalt, sondern ein Fehler im Bereich der materiellen Rechtsfindung vor, der nicht nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 1990 VII B 76/90, BFH/NV 1991, 609). - BFH, 29.06.1989 - IV B 12/88
Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einem Urteil
Auszug aus BFH, 03.05.2001 - VI B 258/99
Ein die Berichtigung ablehnender Beschluss kann nach allgemeinen Grundsätzen mit der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 FGO angefochten werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 1989 IV B 12/88, BFH/NV 1990, 246).
- BFH, 11.05.2010 - IX B 209/09
Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung - …
Der Senat lässt offen, ob einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Urteilsberichtigung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen könnte, wenn gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt worden ist (…so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 1996 XI B 134/95, BFH/NV 1997, 48; offen gelassen in BFH-Beschluss vom 3. Mai 2001 VI B 258/99, BFH/NV 2001, 1420; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz 9; Brandt, Der AO-Steuerberater, 2003, 352, 354).Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1420, m.w.N.).
- BFH, 26.09.2008 - VIII B 23/08
Keine Zulassung wegen unrichtiger Rechtsanwendung - qualifizierter …
d) Soweit der Kläger behauptet, das FG hätte Berichtigungen nach § 107 Abs. 1 FGO vornehmen müssen und dies zu Unrecht abgelehnt, hat der Kläger von dem --ausweislich der dem ablehnenden Beschluss des FG vom 18. Februar 2008 7 K 137/07 beigefügten Rechtsmittelbelehrung-- statthaften Rechtsmittel der Beschwerde (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. Mai 2001 VI B 258/99, BFH/NV 2001, 1420) keinen Gebrauch gemacht (vgl. auch Beschluss des FG vom 12. März 2008 7 K 137/07). - BFH, 01.10.2008 - IX B 114/08
Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen - keine Kostenfreiheit eines …
Allein mechanische Fehler, die ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können, fallen unter diese Berichtigungsvorschrift (…ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 2006 VII B 70/06, BFH/NV 2006, 1678; vom 3. Mai 2001 VI B 258/99, BFH/NV 2001, 1420, jeweils m.w.N.). - FG München, 20.06.2007 - 9 K 4418/04
Urteilsberichtigung; Begriff der offenbaren Unrichtigkeit i.S.v. § 107 Abs. 1 FGO
Insoweit ist dem Gericht jedoch kein mechanischer Fehler, sondern ein Fehler bei der Bildung des Entscheidungswillens unterlaufen, denn es liegt nicht eine Diskrepanz zwischen dem erklärten und gewollten Urteilsinhalt, sondern ein Fehler im Bereich der materiellen Rechtsfindung vor, der nicht nach § 107 FGO berichtigt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2001 VI B 258/99, BFHH/NV 2001, 1420).
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