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| BVerwG, 30.08.1963 - VI C 131.61 |
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Keine Kriegsunfallversorgung eines Ruhestandsbeamten, wenn bei Unfall Berufssoldat
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BBG § 181a; EWFVG § 27a; SVG
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 16.05.1961 - OS I 126/59
- BVerwG, 30.08.1963 - VI C 131.61
Papierfundstellen
- BVerwGE 16, 280
- JR 1964, 33
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 10.07.1963 - VI C 103.61
Bedeutung des Rechtsstandes im Unfallzeitpunkt für Versorgung der Berufssoldaten
Auszug aus BVerwG, 30.08.1963 - VI C 131.61
Bei Ruhestandsbeamten genügt für die Anwendung des § 181 a BBG (nach §§ 48/29 G 131) nicht, daß der Kriegsunfall im Berufssoldatenverhältnis erlitten wurde (Ergänzung zum Urteil des Senats vom 10. Juli 1963 - BVerwG VI C 103.61 -).In seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 10. Juli 1963 - BVerwG VI C 103.61 - hat der Senat inzwischen ausgesprochen, daß die Kriegsunfallversorgung eines Ruhestandsbeamten nach § 181 a BBG einen Kriegsunfall im Rechtsstand als Beamter voraussetzt.
- BVerwG, 29.06.1961 - VI C 148.59
Auszug aus BVerwG, 30.08.1963 - VI C 131.61
Gegenüber einer solchen Gesetzespolitik in einem so vielschichtigen Bereich können im Einzelfall etwa unbefriedigende Auswirkungen grundsätzlich auch nicht unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz gerügt werden (vgl. BVerwGE 12, 284 [292]). - BVerwG, 23.04.1963 - II C 124.61
Einheitlicher Versorgungsanspruch eines im Jahre 1945 aktiven Berufsoffiziers auf …
Auszug aus BVerwG, 30.08.1963 - VI C 131.61
Übrigens hat dieser Senat in seinem Urteil vom 23. April 1963 - BVerwG II C 124.61 - auch den Gedanken eines einheitlichen Versorgungsanspruchs nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ausdrücklich unter Hinweis auf die voneinander unabhängigen Regelungen für verschiedene Rechtsstände im Gesetz zu Art. 131 GG zurückgewiesen. - BVerwG, 17.01.1963 - II C 48.60
Anspruch auf Gewährung von Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 2 b RBO nach …
Auszug aus BVerwG, 30.08.1963 - VI C 131.61
In diesem Sinne hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner auf einen RAD-Führer bezüglichen Entscheidung vom 17. Januar 1963 - BVerwG II C 48.60 - die Meinung ausdrücklich abgelehnt, die in § 55 G 131 gebrauchte Formel einer entsprechenden Anwendung der für die Berufssoldaten bestimmten Vorschriften auf die RAD-Führer könne dahin gedeutet werden, daß das RAD-Führerverhältnis als ein Berufssoldatenverhältnis zu fingieren sei.
- BVerwG, 30.09.1965 - II C 4.64
Kriegsunfallversorgung - Dienstunfall vor Begründung des Beamtenverhältnisses
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 131.61 - (BVerwGE 16, 280 ff. [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61]) im Anschluß an sein Urteil vom 10. Juli 1963 - BVerwG VI C 103.61 - (BVerwGE 16, 206 ff.) entschieden, daß einem Ruhestandsbeamten Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG nur dann gewährt werden kann, wenn er im Zeitpunkt des Kriegsunfalls Beamter war (ebenso Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG VI C 3.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 13]).Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 16, 280 [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] [281 ff.]) hat dargelegt, daß diese Vorschrift des Soldatenversorgungsrechts - wie aus der Begründung des Regierungsentwurfs (Bundestags-Drucksache 1910, 3. Wahlperiode) ersichtlich sei - die Rechtslage kriegsverletzter und wegen dieser Verletzung pensionierter Berufssoldaten derjenigen angleichen sollte, die sich aus § 181 a BBG für kriegsverletzte und wegen dieser Verletzung in den Ruhestand versetzte Beamte ergibt, und es hat daraus den Schluß gezogen, der die Kriegsunfallversorgung der Beamten regelnde § 181 a BBG sei von der Grundvorstellung des Gesetzgebers geprägt, daß nach dieser Vorschrift nur die im Beamtenverhältnis erlittenen Kriegsunfälle zu berücksichtigen sind, weil sonst der für die Berufssoldaten getroffene Vorbehalt, der pensionierte Berufssoldat müsse zur Zeit des Kriegsunfalls auch schon Berufssoldat - oder Wehrmachtbeamter - gewesen sein, unverständlich wäre.
In erster Linie beruht die Auslegung, die § 181 a BBG durch das Bundesverwaltungsgericht erfahren hat, auf dem Sinn und der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, vor allem darauf, daß diese Vorschrift auf die Regelung des § 27 a des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes in der Fassung vom 7. Mai 1942 (RGBl. I S. 286) zurückgeht und daß auch nach dieser Regelung der Ruhestandsbeamte, der im militärischen Einsatz beschädigt und Infolge dieser Beschädigung dienstunfähig geworden war, Unfallfürsorge nur dann erhielt, wenn er im Zeitpunkt des Kriegsunfalls Beamter gewesen war (vgl. BVerwGE 16, 206 [211 ff.] und 16, 280 [281]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat schon a.a.O. (BVerwGE 16, 280 [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] [283 ff.]) dargelegt, daß das deutsche Recht ein einheitliches Staatsdienerverhältnis nicht kennt, sondern gesonderte (spezielle) Regelungen für das Beamtenverhältnis und für das Berufssoldatenverhältnis enthält, und daß dies auch in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang zu berücksichtigen ist.
- BVerwG, 27.10.1966 - II C 13.64
Gewährung einer Kriegsunfallversorgung unter Anwendung des § 181a …
Das bedeutet, daß der Rechtsstand, in dem sich der die Versetzung in den Ruhestand auslösende Kriegsunfall ereignete, derselbe sein muß wie der Rechtsstand, aus dem die Versorgung hergeleitet wird (vgl. BVerwGE 16, 206; 16, 280 [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61]; Urteile vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 3.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 13], vom 17. September 1964 - BVerwG II C 212.61 -, vom 25. Februar 1965 - BVerwG II C 51.62 -, vom 30. September 1965 - BVerwG II C 4.64 - und vom 24. November 1965 - BVerwG VI C 90.63 -).Zur Begründung dieser Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 16, 280 [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] [283]) ausgeführts:.
Daß eine solche Betrachtungsweise der Rechtsgrundlage entbehrt, ist schon in BVerwGE 16, 280 (284) [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] dargelegt worden.".
Auch der Umstand, daß das Gesetz zu Art. 131 GG die Versorgung der ehemaligen Berufssoldaten und Militäranwärter rechtstechnisch in seine für Beamte geltenden Versorgungsregelungen einbezieht (BVerwGE 16, 280 [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] [284]), kann nicht zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung führen.
- BVerwG, 24.11.1965 - VI C 90.63
Rechtsmittel
Wie das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen zu § 181 a BBG ausgesprochen hat, ist die das angefochtene Urteil tragende Erwägung, daß das Berufssoldatenverhältnis, das sich daran anschließende Militäranwärterverhältnis und ein sich gegebenenfalls weiter anschließendes Beamtenverhältnis ein im Sinne der Unfallfürsorgevorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG "einheitliches, dem Beamtenverhältnis gleichzuachtendes Dienstverhältnis" bildeten, rechtlich nicht haltbar (vgl. BVerwGE 16, 206; 16, 280 [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61]; Urteile vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 3.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 13], vom 17. September 1964 - BVerwG II C 212.61 -, vom 25. Februar 1965 - BVerwG II C 51.62 - undvom 30. September 1965 - BVerwG II C 4.64 -).In BVerwGE 16, 280 (283) [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] ist in diesem Zusammenhang ausgeführt:.
An dieser Rechtslage ändert entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch nichts der Umstand, daß das im vorliegenden Fall anzuwendende Gesetz zu Art. 131 GG die Versorgung der ehemaligen Berufssoldaten und Militäranwärter rechtstechnisch in seine für Beamte geltenden Versorgungsregelungen einbezieht (vgl. BVerwGE 16, 280 [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] [284]).
Daß eine solche Betrachtungsweise der Rechtsgrundlage entbehrt, ist schon in BVerwGE 16, 280 (284) [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] dargelegt worden.
- BVerwG, 28.02.1968 - VI B 22.67
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Im übrigen liegt eine Abweichung offensichtlich nicht vor, denn das Urteil vom 10. Juli 1963 (BVerwGE 16.206) hat ausdrücklich offen gelassen, ob ein Kriegsunfall im Rechtsstand des Berufssoldaten als Voraussetzung für die Kriegsunfallversorgung eines Ruhestandsbeamten genügt und durch Urteil vom 30. August 1963 (BVerwGE 16, 280 [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61]) ist diese Frage verneint worden.Im übrigen ist die vom Beschwerdeführer unter Ziffer 3 Buchstabe b bezeichnete Frage in dem hier anscheinend gemeinten Zusammenhang bereits durch das obengenannte Urteil BVerwGE 16, 280 [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] entschieden, die unter Ziffer 3 Buchstabe a genannte teils ohne weiteres aus dem Gesetz, teils nach irrevisiblem früheren Wehrrecht zu beantworten; jedenfalls geben beide der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
- BVerwG, 28.09.1972 - II C 22.71
Kriegsunfallversorgung für Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes (RAD) - …
Um Rechte auf Kriegsunfallversorgung aus §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 29 G 1.31 in Verbindung mit §§ 181 a Abs. 1 und 4, 142 und 135 BBG herleiten zu können, müssen Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes (RAD) bei Eintritt der Schädigung berufsmäßig dem RAD angehört haben (im Anschluß an die Rechtsprechung über Kriegsunfallversorgung für Beamte und Soldaten, u.a. BVerwGE 16, 206 und 16, 280).§ 181 a Abs. 4 BBG (F. 1965) setzt nämlich einen sogenannten Kriegsunfall nach Absatz 1 dieser Vorschrift voraus, und zu § 181 a Abs. 1 BBG hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, es sei nicht gleichgültig, in welchem Rechtsstand ein von einem Kriegsunfall Betroffener sich zur Zeit des Kriegsunfalls befand; er müsse zur Zeit des Kriegsunfalls Beamter gewesen sein, wenn er als Beamter Kriegsunfallversorgung fordere, und er müsse zur Zeit des Kriegsunfalls Berufssoldat gewesen sein, wenn er als früherer Berufssoldat Kriegsunfallversorgung begehre (vgl. BVerwGE 16, 206 und 16, 280; Urteile vom 17. September 1964 - BVerwG II C 212.61 - [Ls. i. ZBR 1965, 61], vom 30. September 1965 - BVerwG II C 4.64 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 26] und vom 13. August.
- BVerwG, 28.10.1965 - II C 38.63
Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel …
Die in dieser Vorschrift enthaltene Bestimmung der entsprechenden Anwendung der §§ 53 bis 54 a G 131 ist lediglich ein gesetzestechnischer Kunstgriff, durch den der Gesetzgeber es sich ersparen wollte, die für die früheren Berufssoldaten getroffenen Regelungen und die darin für entsprechend anwendbar erklärten beamtenrechtlichen Vorschriften wiederholen zu müssen, soweit diese Regelungen und Vorschriften sich auch auf die Rechtsverhältnisse der berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes übertragen lassen (ebenso BVerwGE 16, 280 [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] [284]).Schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 30. August 1963 (BVerwGE 16, 280 [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] [283]) ausgeführt:.
- BVerwG, 25.10.1978 - 6 C 9.78
Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 142 …
Seine Auffassung, dies sei unstreitig, läßt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der "Dienstbeschädigung" im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957, 1961) und des "Kriegsunfalls" im Sinne des (fortgeltenden) § 181 a BBG unberücksichtigt, nach der unter "Dienst" nur der Beamtendienst zu verstehen ist, ein Kriegsunfall also im Rechtsstand eines Beamten erlitten sein muß (BVerwGE 16, 206 [209 ff.]; 16, 280). - BVerwG, 08.01.1970 - VI C 97.64
Anforderungen an die Berechnung des Versorgungsanspruchs eines ursprünglich schon …
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der sich der die Zurruhesetzung auslösende Dienstunfall in demselben Rechtsstand ereignet haben muß, aus dem der Versorgungsanspruch hergeleitet wird (Urteile vom 10. Juli 1.963 [BVerwGE 16, 206], vom 30. August 1963 [BVerwGE 16, 280 [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61]] undvom 24. November 1965 - BVerwG VI C 90.63 -), betrifft diesen Sachverhalt nicht. - BVerwG, 13.09.1973 - II C 2.73
Versorgung der Berufssoldaten und der berufsmäßigen Angehörigen des früheren …
Entsprechendes gilt für die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 über die entsprechende Geltung der - beamtenrechtlichen - Vorschriften des Abschnitts II Unterabschnitt 3 des Gesetzes für die Berufssoldaten (vgl. hierzu BVerwGE 16, 280 [BVerwG 30.08.1963 - VI C 131/61] [284]). - BVerwG, 30.11.1971 - VI C 7.68
Anwendung des so genannten Beförderungsschnitts auf berufsmäßige Angehörige des …
Anlaß hierzu hat zunächst die Anwendung des § 181 a BBG gegeben, für die im Urteil vom 30. August 1963 (BVerwGE 16, 280) entschieden ist, daß es bei Ruhestandsbeamten nicht genügt, wenn sich der Kriegsunfall im Berufssoldatenverhältnis ereignet hat, und die Berufung auf ein einheitliches Staatsdienerverhältnis abgelehnt wird (S. 283). - BVerwG, 13.08.1968 - II C 53.65
Ernennung von Kommunalbeamten durch die Aushändigung einer Anstellungsurkunde - …
- BVerwG, 24.04.1968 - II C 98.65
Anrechnung einer Berufssoldatendienstzeit auf die Reichsarbeitsdienstzeit im …
- BVerwG, 21.02.1964 - VI C 152.61
Rechtsmittel
- BVerwG, 14.08.1974 - VI C 30.71
Begriff der Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten im zweiten Weltkrieg - …
- BVerwG, 19.09.1969 - VI C 55.67
Berücksichtigung von Zeiten berufsmäßigen Wehrdienstes bei der Festsetzung des …
- BVerwG, 25.02.1965 - II C 51.62
Rechtsmittel
- BVerwG, 17.12.1963 - II C 95.62
Rüge der Verletzung der richterlichen Fragepflicht - Verteilung der Beweislast - …
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