Rechtsprechung
| BVerwG, 18.02.1959 - VI C 186.57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 08.04.1957 - 291 III 55
- BVerwG, 18.02.1959 - VI C 186.57
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 16.07.1958 - VI C 168.56
Auszug aus BVerwG, 18.02.1959 - VI C 186.57
Wenn andere Merkmale versagen, insbesondere nicht die den berufsmäßigen Wehrdienst jedenfalls unter regelmäßigen Verhältnissen kennzeichnende förmliche Rechtsstellung eines Berufssoldaten erlangt wurde, wird in Sonderfällen, wie sie bei der vorläufigen Reichswehr in Betracht kommen, letztlich entscheidend die in Würdigung der Gesamtumstände zu beantwortende Frage sein, ob der sich Verpflichtende mit seinem Diensteintritt den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt hat, sich also für längere Zeit dem Wehrdienst berufsmäßig widmen wollte, und ob der Dienstherr ihm die Möglichkeit hierzu eröffnen wollte (BVerwGE 7, 164; 214) [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58]. - BVerwG, 08.08.1958 - VII C 44.58
Auszug aus BVerwG, 18.02.1959 - VI C 186.57
Wenn andere Merkmale versagen, insbesondere nicht die den berufsmäßigen Wehrdienst jedenfalls unter regelmäßigen Verhältnissen kennzeichnende förmliche Rechtsstellung eines Berufssoldaten erlangt wurde, wird in Sonderfällen, wie sie bei der vorläufigen Reichswehr in Betracht kommen, letztlich entscheidend die in Würdigung der Gesamtumstände zu beantwortende Frage sein, ob der sich Verpflichtende mit seinem Diensteintritt den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt hat, sich also für längere Zeit dem Wehrdienst berufsmäßig widmen wollte, und ob der Dienstherr ihm die Möglichkeit hierzu eröffnen wollte (BVerwGE 7, 164; 214) [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58].
- BVerwG, 23.10.1968 - VI C 27.65
Rechtsmittel
Der Begriff des berufsmäßigen Wehrdienstes im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. neben vielen anderen Urteile vom 16. Juli und 14. August 1958 [BVerwGE 7, 164 und 214] , vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 186.57 und 183.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 11] , vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI C 291.56, BVerwG VI C 44.58 und BVerwG VI C 50.58 - [DVBl. 1960, 323] , vom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 124.58 -, vom 13. Juni 1962 - BVerwG VI C 167.59 -, vom 3. März 1964 - BVerwG VI C 148.61 - und vom 4. November 1964 - BVerwG VI C 44.62 -). - BVerwG, 08.12.1960 - II C 171.58
Rechtsmittel
§ 53 Abs. 6 G 131 rechtfertigt vielmehr den gegenteiligen Schluß, nämlich den Schluß, daß der Gesetzgeber mit dem berufsmäßigen Eintritt in den "Wehrdienst" den Eintritt in ein Wehrinstrument meint, das vernehmlich zum Einsatz gegen den äußeren Feind des Staates bestimmt ist, sich also nach Wesen und Zweck nicht von den in § 53 Abs. 6 G 131 angeführten Einrichtungen unterscheidet (vgl Bundesverwaltungsgericht , Urteile vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 und BVerwG VI C 186.57 -). - BVerwG, 12.07.1962 - II CB 66.60
Rechtsmittel
Sie bietet - im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 - Buchholz 234, § 53 Nr. 11 mit Hinweis auf BVerwGE 7, 164 und 214, vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 186.57 - Verbaost 1960 S. 137 und vom 12. Januar 1960 - BVerwG II C 273.57 -) - Anlaß zur weiteren Klärung der Frage, ob und unter welchen Umständen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 ein Berufssoldatenverhältnis zur vorläufigen Reichswehr begründet werden konnte.
- BVerwG, 16.03.1972 - II C 10.72
Anspruch auf Festsetzung des Jubiläumstages für ein 25-jähriges Dienstjubiläum …
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Frage, ob eine Person vor dem Stichtag des 8. Mai 1935 "erstmalig berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten" ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 in der bis zum 31. Dezember 1966 geltenden Fassung), nicht ausschließlich nach dem früheren Wehrrecht zu beantworten sei, und zur Begründung dargelegt, daß ausnahmsweise ohne förmliche Begründung der Rechtsstellung eines Berufssoldaten die - dem Bundesrecht zugehörige - Frage nach der Erfüllung jenes Stichtages auch dann zu bejahen sei, wenn sich in Würdigung der Gesamtumstände eines Sonderfalles - z.B. im Rahmen der vorläufigen Reichswehr - ergibt, daß der sich Verpflichtende mit seinem Diensteintritt den Soldatenberuf als Hauptberuf gewählt hat und der Dienstherr ihm die Möglichkeit hierzu eröffnen wollte (u.a. BVerwGE 7, 164; 7, 214 [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58]; ferner u.a. die in der Revisionserwiderung angeführten Urteile vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 - [Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 11] und - BVerwG VI C 186.57 - [Verbaost 1960, 137, Auszug]). - BVerwG, 29.04.1965 - II C 98.62
Eintritt in den berufsmäßigen Wehrdienst ohne Begründung der förmlichen …
Diese Überzeugung des Berufungsgerichts, die u.a. - zulässigerweise - auch auf der Anwendung irrevisiblen früheren Wehrrechts und auf der Würdigung einschlägiger Erlasse beruht, ist für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 1 und 2, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung verbindlich; ebenso ist der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bei seiner von der Revision angeführten Entscheidung vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 186.57 - an die in jenem Streitfall vom Berufungsgericht Betroffenen gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen und an die Anwendung des früheren - irrevisiblen - Wehrrechts gebunden gewesen. - BVerwG, 05.04.1960 - VI C 63.58
Rechtsmittel
Auch das Gesetz zu Art. 131 legt diesen Begriff zugrunde, wie insbesondere aus der Erläuterung in § 53 Abs. 6 G 131 hervorgeht (vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 und BVerwG VI C 186.57 -). - BVerwG, 23.04.1959 - VI C 358.57
Rechtsmittel
In den bereits angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. ferner auch Urteile des Senats von18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 - und - BVerwG VI C 186.57 -) ist allerdings ausgeführt, daß in besonders gelagerten Ausnahme fällen auch durch eine Verpflichtung, die nicht den jeweils geltenden wehrrechtlichen Vorschriften entsprach, ein berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst vollzogen worden konnte, nämlich dann, wenn ein hauptberufliches Dienstverhältnis begründet worden ist, welches von allen Beteiligten zum Zwecke der hauptberuflichen Verwendung des Betreffenden als Soldat eingegangen worden ist.
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