Rechtsprechung
| BVerwG, 02.12.1969 - VI C 28.69, VI C 68.65 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Gleichsetzung des Rechtsstands einer Volksdeutschen Lehrerin aus der Sowjetunion im Rahmen der Anwendung des Grundgesetzes mit dem eines deutschen Lebenszeitbeamten - Voraussetzungen für die Bildung von Gewohnheitsrecht
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 06.04.1965 - 213 VIII 63
- BVerwG, 02.12.1969 - VI C 28.69, VI C 68.65
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 20.12.1960 - II C 18.60
Anspruch einer als "Zivilstaatsdienerin" beschäftigten Hilfsschwester auf …
Auszug aus BVerwG, 02.12.1969 - VI C 28.69
Jedoch könne der in Frage stehende Personenkreis gar nicht in den Genuß einer Versorgung nach § 37 a G 131 gelangen; denn wegen der Verweisung dieser Vorschrift auf § 30 Abs. 2 DBG entfalle eine derartige Versorgung, wenn die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit "gesetzlich ausgeschlossen" gewesen sei (BVerwGE 11, 318 [BVerwG 20.12.1960 - II C 18.60]).Aus diesem Grunde leugnet sie, daß vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts und des Beklagten aus gesehen auch für die etwa den Widerrufsbeamten gleichzuerachtenden Bediensteten aus der Sowjetunion eine Versorgungsmöglichkeit - in Anwendung des § 37 a G 131 - in Betracht kommen könne; sie verweist darauf, daß diese Versorgungsmöglichkeit nicht bestehe, wenn die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit "gesetzlich ausgeschlossen" gewesen sei (BVerwGE 11, 318 [BVerwG 20.12.1960 - II C 18.60]).
Daß das frühere Mindestalterserfordernis für die Berufung weiblicher Beamter in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unbeschadet seiner Unvereinbarkeit mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG im Anwendungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG sich auch jetzt noch rechtlich auswirken kann, ist aus den Gründen unbedenklich, die bereits in dem von der Revision selbst angeführten Urteil BVerwGE 11, 318 [BVerwG 20.12.1960 - II C 18.60] dargelegt worden sind.
- BVerwG, 23.02.1967 - II C 45.65
Unterbringungsschein mit Bezeichnung als Beamter auf Lebenszeit - Zum Vergleich …
Auszug aus BVerwG, 02.12.1969 - VI C 28.69
In seinem Urteil vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - (betreffend den Fall eines litauischen Hochschullehrers) hat es dann aber ausdrücklich ausgesprochen, daß eine völlige Identität mit einem Beamtenverhältnis deutschrechtlicher Prägung in Fällen der vorliegenden Art nicht zu fordern sei, sondern daß eine bloße Vergleichbarkeit mit einem deutschen Beamtenverhältnis genüge.So hat der II. Senat in dem von ihm am 23. Februar 1967 entschiedenen Fall (BVerwG II C 45.65) berücksichtigt, daß ein Bediensteter zu der Gruppe der Hochschullehrer gezählt habe, der die ordentlichen und außerordentlichen Professoren des deutschen Hochschulrechts zuzuordnen seien, und daß diese am 8. Mai 1945 Beamte, auf Lebenszeit gewesen seien.
- BVerwG, 15.04.1964 - V C 45.63
Verfahrensmangel - Ladung des Sachverständigen - Ärztliches Gutachten - …
Auszug aus BVerwG, 02.12.1969 - VI C 28.69
Hier aber lag der Verwaltung bereits ein Gutachten des Instituts für Ostrecht e.V., München, vor (vgl. Bl. 34 f. d.A.; zur Verwertbarkeit solcher Gutachten im Prozeß vgl. BVerwGE 18, 216 [BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]), und darüber hinaus standen dem Gericht die Gesetzesquellen selbst zur Verfügung.
- BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 02.12.1969 - VI C 28.69
Nun mag zwar zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß zur ordnungsgemäßen Ermittlung des Inhalts ausländischer Rechtsvorschriften gegebenenfalls auch die Beiziehung von Gutachten gehört und Unterlassungen in dieser Richtung mit der Aufklärungsrüge, beanstandet werden können (vgl. die Nachweise zu diesem Problemkreis im Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1969 - BVerwG VI C 115.63 - [RiA 1969, 187], vorgesehen für die Entscheidungssammlung). - BVerwG, 27.03.1969 - II C 16.65
Anspruch auf Versorgung auf Grund des Bundesgesetzes zur Regelung der …
Auszug aus BVerwG, 02.12.1969 - VI C 28.69
- Hieran haben beide Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts in der Folgezeit festgehalten (Beschluß des erkennenden Senats vom 20. August 1969 - BVerwG VI B 54.68 - und Urteil des II. Senats vom 27. März 1969 - BVerwG II C 16.65 -). - BVerwG, 20.08.1969 - VI B 54.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 02.12.1969 - VI C 28.69
- Hieran haben beide Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts in der Folgezeit festgehalten (Beschluß des erkennenden Senats vom 20. August 1969 - BVerwG VI B 54.68 - und Urteil des II. Senats vom 27. März 1969 - BVerwG II C 16.65 -). - BVerwG, 14.10.1965 - II C 54.63
Auszug aus BVerwG, 02.12.1969 - VI C 28.69
Ob es hinsichtlich der Beantwortung einer solchen Frage genügt, daß die - irrevisible - Beurteilung der Rechtsstellung nach dem seinerzeit dafür maßgebenden ausländischen Recht Merkmale ergibt, die immerhin eine "Vergleichbarkeit" mit einem deutschen Beamten zu bejahen gestatten, hatte das Bundesverwaltungsgericht zunächst offengelassen (vgl. das einen sowjetischen Hochschullehrer betreffende Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 54.63 -).
- BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.69
Gewährung von Unterstützungen an Stelle einer beamtenrechtlichen Versorgung …
Daß die Anfügung des Satzes 2 an § 51 Abs. 1 G 131 durch Art. 1 Nr. 43 des Zweiten ÄndG G 131 vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) dieser Auffassung nicht entgegensteht, hat der erkennende Senat schon im Urteil vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 - dargelegt.Ein das deutsche Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kennzeichnendes wesentliches Merkmal im Sinne der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist in der Sicherung gegen eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses zu sehen (so auch das bereits genannte Urteil des Senats vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 -).
Denn diese Vorschriften gehören weder zum Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) noch zum revisiblen Landesbeamtenrecht (§ 127 BRRG); vgl. dazu u.a. Urteile vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 54.63 - und vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 -.
Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang der etwaigen Versorgungsanwartschaft, die der Kläger nach dem Recht der UdSSR möglicherweise hatte, kein entscheidendes Gewicht zugelassen hat, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. das bereits mehrfach erwähnte Urteil vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 -).
- BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68
Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der …
Für die weitere Verhandlung wird hinsichtlich der Frage, ob der Kläger zur Zeit seiner Flucht ins Reichsgebiet im Herbst 1944 im einen einen deutschen Beantenverhältnis auf Lebenszeit vergleichbaren Dienstverhältnis zum Herkunftsland gestanden hat, auf die inzwischen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere die Urteile vom 27. März 1969 - BVerwG II C 16.65 - und vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 -, hingewiesen. - BVerwG, 03.03.1975 - VI C 19.72
Antrag auf Hinterbliebenenversorgung - Nachweis einer Versorgung nach …
Zu den für die Vergleichbarkeit des früheren fremdländischen Dienstverhältnisses mit einem deutschen Beamtenverhältnis mindestens zu fordernden Wesensmerkmalen rechnet danach die grundsätzlich lebenslängliche, unfreiwillig nur im Dienststrafwege beendbare Anstellung des Bediensteten, die Gewährung eines amtsgemäßen Unterhalts einschließlich einer Anwartschaft auf Versorgung im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie die Regelung dieser Merkmale im Rahmen eines Sonderrechts; denn zumindest durch diese Wesensmerkmale unterscheidet sich der Rechtsstand des deutschen Beamten von der Rechtsstellung der Angestellten und Arbeiter des deutschen öffentlichen Dienstes (so Urteile vom 27. März 1969 - BVerwG II C 16.65 - und vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 - sowie Beschluß vom 20. August 1969 - BVerwG VI B 54.68 -).Dagegen kommt es auf den in den Urteilen vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - und vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 - in bezug auf die Vertriebenen aus der Sowjetunion und baltischen Staaten, wo es zu der hier maßgebenden Zeit ein besonderes öffentliches Dienstrecht im Sinne des deutschen Beamtenrechts nicht gab, als entscheidungstragend herausgestellten weiteren Gedanken, es sei auch von Bedeutung, ob dem Vertriebenen, hätte er im deutschen öffentlichen Dienst gestanden, bis zum Zusammenbruch ein Amt als Beamter auf Lebenszeit übertragen worden wäre, für die Dienstverhältnisse in Staaten mit einem dem deutschen ähnlichen Rechtssystem nicht an.
- BVerwG, 14.07.1971 - VI C 135.67
Begriff des "Herkunftslandes" - Ausübung "öffentlichen Dienstes" im Herkunftsland …
- BVerwG VI C 28.69/BVerwG VI C 68.65 -).
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