Rechtsprechung
| BVerwG, 30.12.1968 - VI C 86.65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Unterhaltsbeitrag für die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten - Verdrängung der gesetzlichen Unterhaltsregelung durch einen aus Anlass der Scheidung erklärten Unterhaltsverzicht der Ehefrau - Wirksamkeit eines Vergleiches über die nachehelichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 27.06.1961 - VI C 151.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.12.1968 - VI C 86.65
Durch eine solche Unterhaltsvereinbarung werde die gesetzliche Unterhaltsregelung verdrängt (Hinweis auf BVerwGE 12, 278 [280]).Das Nichtbestehen der Unterhaltspflicht hat das Berufungsgericht dabei rechtsfehlerfrei aus dem in dem außergerichtlichen Vergleich vom Juni 1960 erklärten Verzicht der Klägerin auf Unterhalt geschlossen, weil durch diese vertragliche Unterhaltsregelung die gesetzliche Unterhaltsregelung des § 58 Abs. 1 EheG verdrängt worden ist (vgl. u.a. BVerwGE 12, 278 [280], st.Rspr.).
- BVerwG, 30.08.1963 - VI C 46.61
Unterhaltsverpflichtung der öffentlichen Hand gegenüber der geschiedenen Ehefrau …
Auszug aus BVerwG, 30.12.1968 - VI C 86.65
Denn eine solche Vereinbarung könnte die Rechtslage nicht abwenden, daß ein Unterhaltsbeitrag nur bewilligt werden kann, soweit der geschiedene Ehemann zur Unterhaltsleistung verpflichtet war (vgl. Urteil vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 46.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 10]).Im übrigen treten die Rechtswirkungen einer öffentlich-rechtlichen gebietenden Norm, wie sie § 146 Abs. 2 NBG darstellt, beim Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzung unabhängig von dem Villen der Betroffenen ein (vgl. Urteil vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 46.61 -).
- BVerwG, 09.11.1956 - II C 175.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.12.1968 - VI C 86.65
Hiernach bedarf es bei der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch Unterlassen von Zeugenvernehmungen vor allem der Angabe der Zeugen, die das Berufungsgericht hätte anhören müssen, der substantiierten Anführung der Tatsachen, die in ihr Wissen gestellt werden, und der Darlegung, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtvernehmung beruht oder beruhen kann (vgl. u.a. BVerwGE 5, 12; Urteil vom 22. Mai 1968 - BVerwG VI C 96.64 -, st. Rspr.).
- BVerwG, 16.11.1961 - IV ER 403.61
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.12.1968 - VI C 86.65
Die Revision übersieht dabei, daß die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben (hier: die Angabe der in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen), in der Revisionsbegründung selbst oder in weiteren bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingehenden Schriftsätzen dargelegt werden müssen und eine Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz nicht genügt (vgl. BVerwGE 13, 181). - BVerwG, 14.09.1961 - II C 16.61
Anspruch der geschiedenen Witwe eines Beamten auf Unterhaltshilfe - Auslegung des …
Auszug aus BVerwG, 30.12.1968 - VI C 86.65
Denn eine Änderung der Verhältnisse ist im Rahmen des § 146 Abs. 2 Satz 2 NBG jedenfalls nur dann von Bedeutung, wenn diese auf die Unterhaltspflicht des Verstorbenen von Einfluß gewesen wäre, falls er sie erlebt hätte (vgl. BVerwGE 13, 71 [73]). - BVerwG, 22.05.1968 - VI C 96.64
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.12.1968 - VI C 86.65
Hiernach bedarf es bei der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch Unterlassen von Zeugenvernehmungen vor allem der Angabe der Zeugen, die das Berufungsgericht hätte anhören müssen, der substantiierten Anführung der Tatsachen, die in ihr Wissen gestellt werden, und der Darlegung, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtvernehmung beruht oder beruhen kann (vgl. u.a. BVerwGE 5, 12; Urteil vom 22. Mai 1968 - BVerwG VI C 96.64 -, st. Rspr.). - BVerwG, 30.05.1968 - II C 41.64
Versorgungsrecht von Beamten - Anrechnung der Sozialversicherungsrente auf das …
Auszug aus BVerwG, 30.12.1968 - VI C 86.65
Diese dem Vergleich vom Juni 1960 vom Berufungsgericht gegebene Auslegung kann das Revisonsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO nur daraufhin prüfen, ob sie auf Verfahrensmängeln beruht oder Denkgesetze oder anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133 und157 BGB ) verletzt sind (vgl. Urteil vom 30. Mai 1968 - BVerwG II C 41.64 - mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 02.07.1970 - II C 22.68
Erhöhung einer Witwenrente - Gewährung einer Unterhaltsbetrages
Dabei hat es übersehen, daß bei der Anwendung des § 116 Abs. 2 LBG - ebenso wie bei der Anwendung des § 125 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes - die gesetzliche Unterhaltsregelung des § 58 Abs. 1 EheG durch eine vertragliche Regelung der Unterhaltsverpflichtung, also auch - wie hier - durch einen Unterhaltsvergleich, verdrängt wird (vgl. BVerwGE 12, 278 [279]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 -, vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 -, vom 10. Februar 1966 - BVerwG II C 77.63 - und vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nrn. 8, 16, 17 und 22]).Denn dieser Begriff der "Änderung der Verhältnisse" umfaßt solche Umstände, die der verstorbene Beamte nicht mehr erlebt hat und die im Erlebensfalle Einfluß auf die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gehabt haben würden (vgl. BVerwGE 13, 71 [73]; Urteile vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 - und vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 11 und Nr. 22]), sowie die Zahlung solcher Bezüge, welche die geschiedene Ehefrau gerade infolge des Todes ihres früheren Ehemannes als Ersatz für seine Unterhaltsleistung erhält und nicht erhalten würde, wenn er noch lebte, wie z.B. Witwenrenten aus der Angestelltenversicherung des früheren Ehemannes oder aus der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (vgl. BVerwGE 13, 71 [73]; Urteile vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 76.60 -, vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 -, vom 14. Januar 1965 - BVerwG II C 78.63 - und vom 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 63.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 EBG Nrn. 7, 11, 15 und 21]).
- BVerwG, 02.12.1969 - VI C 107.65
Prüfungsmaßstab von Beamten bei der Anwendung eines neuen Gesetzes - …
Die Rüge ist nicht schlüssig erhoben, denn es ist nicht dargetan, daß der behauptete Verfahrensmangel wesentlich ist, d.h. das Urteil auf ihm beruht (vgl. Urteile vom 22. Mai 1968 - BVerwG VI C 96.64 und 39.67 -, vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - und vom 22. Januar 1969 [BVerwGE 31, 212, 217, 218 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]]). - BVerwG, 27.10.1970 - II C 50.68
Erhöhung eines Unterhaltsbetrages - Zahlung einer Unterhaltsrente
Bei ihrem weiteren Vorbringen verkennt die Revision, daß die schuldlos geschiedene Ehefrau gemäß § 143 Abs. 2 LBG nicht mehr beanspruchen kann, als sie von dem geschiedenen Ehemann bei dessen Fortleben beanspruchen könnte, und daß es hierfür nur auf den Inhalt der getroffenen Unterhaltsvereinbarung und nicht auf die Beweggründe ankommt, aus denen dieser Vereinbarung zugestimmt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 22]).
- BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70
Unterhaltsbeitrag für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten - …
Es handelt sich dabei um eine einzelfallbezogene Frage ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die nach den in der - auch vom Berufungsgericht berücksichtigten - Entscheidung BVerwGE 23, 231 entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen wäre (vgl. auch Beschlüsse vom 14. August 1969 - BVerwG VI C 19.66 - und vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 75.69 - sowie Urteile vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 22] und vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 22.68 -). - BVerwG, 23.04.1985 - 2 B 32.85
Folgen des Verzichts auf Unterhaltsleistungen auf den Anspruch auf …
Die gesetzliche Unterhaltsregelung wird durch eine vertragliche Vereinbarung verdrängt (vgl. u.a. BVerwGE 12, 278 [BVerwG 27.06.1961 - VI C 151/58]; Urteil vom 30. Dezember 1968 - BVerwG 6 C 86.65 - ; BVerwGE 41, 199). - BVerwG, 14.07.1969 - VI B 55.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung eines …
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß der Anspruch der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages sich im Rahmen der Anwendung des mit § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG inhaltsgleichen Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BayBG grundsätzlich nach der in einer Unterhaltsvereinbarung oder in einem Gerichtsurteil festgesetzten Höhe der Unterhaltsleistung des Beamten bemißt (vgl. BVerwGE 12, 278; 12, 280 [BVerwG 27.06.1961 - VI C 151/58]; Urteile vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6], vom 25. November 1965 - BVerwG II C 39.64 - und vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 -).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".