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Rechtsprechung
   BFH, 08.02.2024 - VI R 10/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,9743
BFH, 08.02.2024 - VI R 10/22 (https://dejure.org/2024,9743)
BFH, Entscheidung vom 08.02.2024 - VI R 10/22 (https://dejure.org/2024,9743)
BFH, Entscheidung vom 08. Februar 2024 - VI R 10/22 (https://dejure.org/2024,9743)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 38 Abs 3 S 2, EStG § 40 Abs 1 S 1, EStG § 41a Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 3 Nr 50, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016
    Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers für erweiterte Führungszeugnisse kein Arbeitslohn

  • rechtsinformationen.bund.de

    Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers für erweiterte Führungszeugnisse kein Arbeitslohn

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 38 Abs 3 S 2 EStG 2009, § 40 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 41a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
    Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers für erweiterte Führungszeugnisse kein Arbeitslohn

  • IWW

    § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteue... rgesetzes (EStG), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 38a EStG, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 3 Nr. 50 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse hinsichtlich des Zuflusses als Arbeitslohn; Absehen von der Einbehaltung der Lohnsteuer; Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt

  • datenbank.nwb.de

    Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers für erweiterte Führungszeugnisse kein Arbeitslohn

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erweitertes Führungszeugnis - und die Kostenerstattungen des kirchlichen Arbeitgebers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Vorliegen von Arbeitslohn bei Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (11)

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung …

    Auszug aus BFH, 08.02.2024 - VI R 10/22
    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 01.10.2020 - VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352, Rz 11, m.w.N.).

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 14.11.2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278, Rz 10; vom 10.03.2016 - VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 17 und vom 01.10.2020 - VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352, Rz 13).

    Durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern aber regelmäßig nicht, wenn er ausschließlich eine eigene, insbesondere nicht gegenüber den Arbeitnehmern bestehende Verpflichtung erfüllt (s. Senatsurteil vom 01.10.2020 - VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352, Rz 14).

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12

    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des …

    Auszug aus BFH, 08.02.2024 - VI R 10/22
    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 14.11.2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278, Rz 10; vom 10.03.2016 - VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 17 und vom 01.10.2020 - VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352, Rz 13).
  • LAG Hamm, 26.01.2018 - 10 Sa 1122/17

    Unberechtigte Aufforderung des Arbeitgebers zur Vorlage eines erweiterten …

    Auszug aus BFH, 08.02.2024 - VI R 10/22
    Rn. 25 bb) Soweit die Arbeitnehmer durch die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse auch einen etwaigen Anspruch der kirchlichen Rechtsträger auf Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse erfüllt haben sollten (s. dazu Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.01.2018 - 10 Sa 1122/17, Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht - Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht 2018, 460, m.w.N.) und des Weiteren hierdurch belegen konnten, dass sie mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zulässigerweise betraut werden durften, handelt es sich um eine bloße Reflexwirkung der originär die kirchlichen Rechtsträger treffenden Verpflichtung, sich die erweiterten Führungszeugnisse vorlegen zu lassen, und deren eigenbetrieblicher Tätigkeit.
  • BFH, 22.06.2006 - VI R 21/05

    Gestellung einheitlicher bürgerlicher Kleidung nicht zwangsläufig Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 08.02.2024 - VI R 10/22
    Ist aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (Senatsurteil vom 22.06.2006 - VI R 21/05, BFHE 214, 252, BStBl II 2006, 915, m.w.N.).
  • BFH, 10.03.2016 - VI R 58/14

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn - …

    Auszug aus BFH, 08.02.2024 - VI R 10/22
    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 14.11.2013 - VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278, Rz 10; vom 10.03.2016 - VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz 17 und vom 01.10.2020 - VI R 11/18, BFHE 270, 475, BStBl II 2021, 352, Rz 13).
  • BFH, 21.01.2010 - VI R 2/08

    Übernahme von Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 08.02.2024 - VI R 10/22
    Es hat eine Gesamtwürdigung vorgenommen, die revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar ist (hierzu z.B. Senatsurteile vom 12.02.2009 - VI R 32/08, BFHE 224, 314, BStBl II 2009, 462 und vom 21.01.2010 - VI R 2/08, BFHE 228, 80, BStBl II 2010, 639, Rz 11, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.02.2009 - VI R 32/08

    Übernahme der Mitgliedsbeiträge zum Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber …

    Auszug aus BFH, 08.02.2024 - VI R 10/22
    Es hat eine Gesamtwürdigung vorgenommen, die revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar ist (hierzu z.B. Senatsurteile vom 12.02.2009 - VI R 32/08, BFHE 224, 314, BStBl II 2009, 462 und vom 21.01.2010 - VI R 2/08, BFHE 228, 80, BStBl II 2010, 639, Rz 11, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.04.2007 - VI R 53/04

    Im Rahmen von Auslandseinsätzen gezahlte Beiträge zur Beschaffung klimabedingter …

    Auszug aus BFH, 08.02.2024 - VI R 10/22
    Dahingehender Barlohn (Werbungskostenersatz) ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen steuerfrei (Senatsurteile vom 28.03.2006 - VI R 24/03, BFHE 212, 556, BStBl II 2006, 473 und vom 12.04.2007 - VI R 53/04, BFHE 217, 551, BStBl II 2007, 536).
  • BFH, 28.03.2006 - VI R 24/03

    Auslagenersatz bei Erstattung der Reparaturkosten eines Musikinstruments

    Auszug aus BFH, 08.02.2024 - VI R 10/22
    Dahingehender Barlohn (Werbungskostenersatz) ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen steuerfrei (Senatsurteile vom 28.03.2006 - VI R 24/03, BFHE 212, 556, BStBl II 2006, 473 und vom 12.04.2007 - VI R 53/04, BFHE 217, 551, BStBl II 2007, 536).
  • BFH, 11.03.1988 - VI R 106/84

    1. Im Rahmen eines Sicherheitswettbewerbs an Arbeitnehmer gezahlte Prämien sind …

    Auszug aus BFH, 08.02.2024 - VI R 10/22
    Je höher aus Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (Senatsurteil vom 11.03.1988 - VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726).
  • FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19

    Kein behördlicher Nachforderungsanspruch bei Bestehen eines steuerfreien …

  • FG Baden-Württemberg, 26.09.2024 - 3 K 718/24

    Steuerliche Behandlung von Leistungen eines Schweizer Arbeitgebers anlässlich der …

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung: vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 2024 VI R 10/22, BStBl II 2024, 527, Rn. 18;… vom 1. Oktober 2020 VI R 11/18, BStBl II 2021, 352, Rn. 11, m.w.N.).
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