Rechtsprechung
| BFH, 29.01.1999 - VI R 15/99 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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EStG § 33c Abs. 1 bis 4; ; EStG § 32 Abs. 3; ; EStG § 32 Abs. 7; ; EStG § 32 Abs. 6; ; EStG § 54 Abs. 1; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 227; ; AO 1977 § 163 Satz 3; ; AO 1977 § 171 Abs. 8
- Wolters Kluwer
Verfahrensbeitritt - Bundesministerium der Finanzen - Kinderfreibetrag - Herabsetzung - Einkommensteuer - Verfassungsmäßigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG (1986/1988) § 32 Abs. 6
Kinderfreibeträge; Verfassungswidrigkeit; Aufforderung zum Beitritt des BMF - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 23.01.1990 - VIII 577/89
- BFH, 29.01.1999 - VI R 15/99
- BFH, 08.09.2005 - VI R 15/99
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
Kinderexistenzminimum I
Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 15/99
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluß vom 10. November 1998 2 BvR 1853/97 die Sache (Kinderfreibeträge im Veranlagungszeitraum 1988 für Eltern mit zwei Kindern) an den Bundesfinanzhof (BFH) zurückverwiesen und diesen aufgefordert zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren und in allen bei ihm anhängigen Parallelverfahren eine Herabsetzung der Einkommensteuerschuld nach den in den Beschlüssen des BVerfG vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852 und 1853/97) vorgegebenen Kriterien möglich ist, um den Klägern ihr verfassungsrechtlich gebotenes Kinderexistenzminimum zu gewähren und damit eine gesetzliche Neuregelung mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume für "wenige Fälle" zu erübrigen.Im Beschluß 2 BvL 42/93 (BFH-Az.: VI R 176/90, früher III R 206/90) hat das BVerfG ausgeführt, daß das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen ist; dabei ist das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die nicht zu unterschreitende Grenze für das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum, welches unabhängig vom individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen ist.
Dafür könnte auch sprechen, daß nur dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum für eine Neuregelung zusteht (vgl. Beschluß 2 BvL 42/93 unter C. III. am Ende).
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1220/93
Kinderexistenzminimum II
Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 15/99
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluß vom 10. November 1998 2 BvR 1853/97 die Sache (Kinderfreibeträge im Veranlagungszeitraum 1988 für Eltern mit zwei Kindern) an den Bundesfinanzhof (BFH) zurückverwiesen und diesen aufgefordert zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren und in allen bei ihm anhängigen Parallelverfahren eine Herabsetzung der Einkommensteuerschuld nach den in den Beschlüssen des BVerfG vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852 und 1853/97) vorgegebenen Kriterien möglich ist, um den Klägern ihr verfassungsrechtlich gebotenes Kinderexistenzminimum zu gewähren und damit eine gesetzliche Neuregelung mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume für "wenige Fälle" zu erübrigen.Im Beschluß 2 BvR 1220/93 (BFH-Az.: VI B 131/92) hat das BVerfG § 54 Abs. 1 EStG i.d.F. des Art. 1 des Steueränderungsgesetzes 1991 (BGBl 1, 1322, BStBl I, 665) in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum 1985 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, als Eltern mit einem Kind nur einen Kinderfreibetrag von zusammen 2 432 DM beanspruchen konnten.
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97
Kinderexistenzminimum III
Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 15/99
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluß vom 10. November 1998 2 BvR 1853/97 die Sache (Kinderfreibeträge im Veranlagungszeitraum 1988 für Eltern mit zwei Kindern) an den Bundesfinanzhof (BFH) zurückverwiesen und diesen aufgefordert zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren und in allen bei ihm anhängigen Parallelverfahren eine Herabsetzung der Einkommensteuerschuld nach den in den Beschlüssen des BVerfG vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852 und 1853/97) vorgegebenen Kriterien möglich ist, um den Klägern ihr verfassungsrechtlich gebotenes Kinderexistenzminimum zu gewähren und damit eine gesetzliche Neuregelung mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume für "wenige Fälle" zu erübrigen.
- BFH, 22.07.1997 - VI R 121/90
Der Kinderlastenausgleich für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1987 ist …
Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 15/99
Demgemäß hat das BVerfG im Beschluß 2 BvR 1852, 1853/97 (BFH-Az.: VI R 14/99 und VI R 15/99, früher VI R 121/90 und VI R 147/90) § 32 Abs. 6 EStG in seiner Anwendung auf die Veranlagungszeiträume 1987 und 1988 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit er die Aufwendungen für den Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt. - BFH, 16.07.1993 - III R 206/90
Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind ab …
Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 15/99
Im Beschluß 2 BvL 42/93 (BFH-Az.: VI R 176/90, früher III R 206/90) hat das BVerfG ausgeführt, daß das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen ist; dabei ist das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die nicht zu unterschreitende Grenze für das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum, welches unabhängig vom individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen ist. - BFH, 22.07.1997 - VI R 147/90
Der Kinderlastenausgleich für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1988 ist …
Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 15/99
Demgemäß hat das BVerfG im Beschluß 2 BvR 1852, 1853/97 (BFH-Az.: VI R 14/99 und VI R 15/99, früher VI R 121/90 und VI R 147/90) § 32 Abs. 6 EStG in seiner Anwendung auf die Veranlagungszeiträume 1987 und 1988 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit er die Aufwendungen für den Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt. - BFH, 29.01.1999 - VI R 14/99
Kinderfreibeträge; Verfassungswidrigkeit; Aufforderung zum Beitritt des BMF
Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 15/99
Demgemäß hat das BVerfG im Beschluß 2 BvR 1852, 1853/97 (BFH-Az.: VI R 14/99 und VI R 15/99, früher VI R 121/90 und VI R 147/90) § 32 Abs. 6 EStG in seiner Anwendung auf die Veranlagungszeiträume 1987 und 1988 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit er die Aufwendungen für den Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.
- BFH, 29.01.1999 - VI R 176/90
Verfassungswidrigkeit der Kinderfreibeträge
Demgemäß hat das BVerfG im Beschluß 2 BvR 1852, 1853/97 (BFH-Az.: VI R 14/99 und VI R 15/99, früher VI R 121/90 und VI R 147/90) § 32 Abs. 6 EStG in seiner Anwendung auf die Veranlagungszeiträume 1987 und 1988 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit er die Aufwendungen für den Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt. - BFH, 29.01.1999 - VI R 14/99
Kinderfreibeträge; Verfassungswidrigkeit; Aufforderung zum Beitritt des BMF
Demgemäß hat das BVerfG im Beschluß 2 BvR 1852, 1853/97 (BFH-Az.: VI R 14/99 und VI R 15/99, früher VI R 121/90 und VI R 147/90) § 32 Abs. 6 EStG in seiner Anwendung auf die Veranlagungszeiträume 1987 und 1988 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit er die Aufwendungen für den Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.
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Rechtsprechung
| BFH, 08.09.2005 - VI R 15/99 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 23.01.1990 - VIII 577/89
- BFH, 29.01.1999 - VI R 15/99
- BFH, 08.09.2005 - VI R 15/99
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97
Kinderexistenzminimum III
Auszug aus BFH, 08.09.2005 - VI R 15/99
Zum von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden einkommensteuerlichen Kinderexistenzminimum für zwei Kinder im Veranlagungszeitraum 1988 und zum Anspruch auf das auf den Sockelbetrag geminderte Kindergeld (Aufhebung des die Verfassungsmäßigkeit bejahenden Urteils des BFH vom 22. Juli 1997 VI R 147/90 durch Beschluß des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1853/97 ). - BFH, 22.07.1997 - VI R 147/90
Der Kinderlastenausgleich für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1988 ist …
Auszug aus BFH, 08.09.2005 - VI R 15/99
Zum von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden einkommensteuerlichen Kinderexistenzminimum für zwei Kinder im Veranlagungszeitraum 1988 und zum Anspruch auf das auf den Sockelbetrag geminderte Kindergeld (Aufhebung des die Verfassungsmäßigkeit bejahenden Urteils des BFH vom 22. Juli 1997 VI R 147/90 durch Beschluß des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1853/97 ).
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