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Rechtsprechung
   BFH, 12.02.2020 - VI R 17/20 (VI R 64/12), VI R 17/20, VI R 64/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,19837
BFH, 12.02.2020 - VI R 17/20 (VI R 64/12), VI R 17/20, VI R 64/12 (https://dejure.org/2020,19837)
BFH, Entscheidung vom 12.02.2020 - VI R 17/20 (VI R 64/12), VI R 17/20, VI R 64/12 (https://dejure.org/2020,19837)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - VI R 17/20 (VI R 64/12), VI R 17/20, VI R 64/12 (https://dejure.org/2020,19837)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 6, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 10d Abs 4 S 2, EStG VZ 2006
    Aufwendungen für ein Erststudium keine Werbungskosten

  • rechtsinformationen.bund.de

    Aufwendungen für ein Erststudium keine Werbungskosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 6 EStG 2002 vom 07.12.2011, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 10d Abs 4 S 2 EStG 2002, EStG VZ 2006
    Aufwendungen für ein Erststudium keine Werbungskosten

  • IWW

    § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Abs. 6 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 9 Abs. 6
    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erstausbildung nicht von der Steuer absetzbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kosten des Bachelor-Studiums

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein Erststudium sind keine Werbungskosten

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig - Aufwendungen für Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufwendungen für ein Erststudium keine Werbungskosten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufwendungen für ein Erststudium keine Werbungskosten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

  • datev.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für Erstausbildung sind keine Werbungskosten - Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses nicht verfassungswidrig

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für ein Erststudium keine Werbungskosten

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 6, EStG § 12 Nr 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art 2, BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4, GG
    Werbungskosten, Erststudium, Verfassungswidrigkeit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 6 ; EStG § 12 Nr 5 ; EStG § 52 ; BeitrRLUmsG Art 2 ; BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4 ; GG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2431
  • FamRZ 2020, 1558
  • BStBl II 2020, 719
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (5)

  • FG Düsseldorf, 25.11.2011 - 1 K 2819/08

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Studienaufwendungen als vorweggenommene …

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - VI R 17/20
    Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.11.2011 - 1 K 2819/08 F, der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 vom 04.04.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 30.06.2008 aufgehoben.

    Rn. 6 Der von der Klägerin hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) in dem zuletzt von der Klägerin noch aufrechterhaltenen Umfang mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 282 veröffentlichten Gründen statt.

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - VI R 17/20
    Rn. 18 c) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2019 - 2 BvL 22-27/14 entschieden, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses verfassungsgemäß ist.
  • BFH, 11.12.2018 - III R 26/18

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - VI R 17/20
    Rn. 21 b) Die Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium im Kindergeldrecht (s. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2018 - III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, und vom 22.05.2019 - III R 69/18) ist für die Auslegung des im Streitfall maßgeblichen § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG nicht von Bedeutung.
  • BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10

    Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums - Systematisches …

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - VI R 17/20
    Auf dieser Grundlage gelangte das FG unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 28.07.2011 - VI R 7/10 (BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557) zwar zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Klägerin für das Erststudium als Werbungskosten anzuerkennen und daher bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.2006 nicht ausgeglichene negative Einkünfte in Höhe von 5.937,05 EUR zu berücksichtigen seien.
  • BFH, 22.05.2019 - III R 69/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Zur …

    Auszug aus BFH, 12.02.2020 - VI R 17/20
    Rn. 21 b) Die Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium im Kindergeldrecht (s. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2018 - III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, und vom 22.05.2019 - III R 69/18) ist für die Auslegung des im Streitfall maßgeblichen § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG nicht von Bedeutung.
  • BFH, 22.04.2026 - III R 7/24

    Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter

    Denn diese im Werbungskostenrecht seit dem Jahr 2015 geltende Legaldefinition für die Berufsausbildung als "Erstausbildung" ist für die Auslegung des Begriffs der "erstmaligen Berufsausbildung" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG weder unmittelbar noch analog anwendbar (Siegers, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 723; Selder, juris PraxisReport Steuerrecht 30/2016, Anm. 4, mit Verweis auf Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 08.02.2016, BStBl I 2016, 226, s. dort Rz 12d; zur fehlenden umgekehrten Maßgeblichkeit der Begriffe vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2020 - VI R 17/20 (VI R 64/12), BFHE 268, 215, BStBl II 2020, 719, Rz 21).
  • BFH, 22.04.2026 - III R 31/24

    Teilweise inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.04.2026 III R 7/24 - Kein …

    Denn diese im Werbungskostenrecht seit dem Jahr 2015 geltende Legaldefinition für die Berufsausbildung als "Erstausbildung" ist für die Auslegung des Begriffs der "erstmaligen Berufsausbildung" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG weder unmittelbar noch analog anwendbar (Siegers, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 723; Selder, juris PraxisReport Steuerrecht 30/2016, Anm. 4, mit Verweis auf Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 08.02.2016, BStBl I 2016, 226, s. dort Rz 12d; zur fehlenden umgekehrten Maßgeblichkeit der Begriffe vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2020 - VI R 17/20 (VI R 64/12), BFHE 268, 215, BStBl II 2020, 719, Rz 21).
  • BFH, 21.05.2026 - III R 22/24

    Teilweise inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.04.2026 III R 7/24 - Kindergeld …

    Rn. 19 aa) Die Legaldefinition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG für die Berufsausbildung als "Erstausbildung" ist für die Auslegung des Begriffs der "erstmaligen Berufsausbildung" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG weder unmittelbar noch analog anwendbar (Siegers, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 723; Selder, juris PraxisReport Steuerrecht 30/2016, Anm. 4, mit Verweis auf Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 08.02.2016, BStBl I 2016, 226, Rz 12d; zur fehlenden umgekehrten Maßgeblichkeit der Begriffe vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2020 - VI R 17/20 (VI R 64/12), BFHE 268, 215, BStBl II 2020, 719, Rz 21).
  • BFH, 18.03.2026 - III R 14/24

    Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter

    Denn diese im Werbungskostenrecht seit dem Jahr 2015 geltende Legaldefinition für die Berufsausbildung als "Erstausbildung" ist für die Auslegung des Begriffs der "erstmaligen Berufsausbildung" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG weder unmittelbar noch analog anwendbar (Siegers, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 723; Selder, juris PraxisReport Steuerrecht 30/2016, Anm. 4, mit Verweis auf Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 08.02.2016, BStBl I 2016, 226, s. dort Rz 12d; zur fehlenden umgekehrten Maßgeblichkeit der Begriffe vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2020 - VI R 17/20 (VI R 64/12), BFHE 268, 215, BStBl II 2020, 719, Rz 21).
  • FG Niedersachsen, 30.01.2024 - 8 K 134/23

    Einheitliche Auslegung der Begriffe der erstmaligen Berufsausbildung und der …

    Zwar hat der BFH mit Urteil vom 12. Februar 2020 (VI R 17/20, BStBl II 2020, 719 [BFH 12.06.2018 - VII R 19/16]) entschieden, dass die Auslegung der im § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmaliger Berufsausbildung und Erststudium im Kindergeldrecht für die Auslegung des im dortigen Streitfall maßgeblichen § 9 Abs. 6 EStG nicht von Bedeutung seien; dies impliziert nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch nicht, dass die gesetzliche Definition im § 9 Abs. 6 EStG bei der Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ignoriert werden kann.
  • BFH, 18.03.2026 - III R 13/24

    Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter

    Diese im Werbungskostenrecht seit dem Jahr 2015 geltende Legaldefinition für die Berufsausbildung als "Erstausbildung" ist für die Auslegung des Begriffs der "erstmaligen Berufsausbildung" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG weder unmittelbar noch analog anwendbar (Siegers, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 723; Selder, juris PraxisReport Steuerrecht 30/2016, Anm. 4, mit Verweis auf Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 08.02.2016, BStBl I 2016, 226, s. dort Rz 12d; zur fehlenden umgekehrten Maßgeblichkeit der Begriffe vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2020 - VI R 17/20 (VI R 64/12), BFHE 268, 215, BStBl II 2020, 719, Rz 21).
  • BFH, 18.03.2026 - III R 12/24

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 22.04.2026 - III R 7/24 - Kein …

    Denn diese im Werbungskostenrecht seit dem Jahr 2015 geltende Legaldefinition für die Berufsausbildung als "Erstausbildung" ist für die Auslegung des Begriffs der "erstmaligen Berufsausbildung" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG weder unmittelbar noch analog anwendbar (Siegers in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 723; Selder in juris PraxisReport Steuerrecht 30/2016, Anm. 4, mit Verweis auf Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 08.02.2016, BStBl I 2016, 226, s. Rz 12d; zur fehlenden umgekehrten Maßgeblichkeit der Begriffe vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2020 - VI R 17/20 (VI R 64/12), BFHE 268, 215, BStBl II 2020, 719, Rz 21).
  • FG Nürnberg, 09.01.2023 - 3 K 782/22

    Kindergeld im Rahmen der Erstausbildung

    Rn. 40 b) Dies ergibt sich daraus, dass im EStG die Begriffe einheitlich auszulegen sind und § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG den Begriff Berufsausbildung als Erstausbildung definiert, während die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale nicht umschrieben werden (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2020 VI R 17/20 (VI R 64/12), BStBl. II 2020, 719).
  • FG Münster, 06.06.2024 - 13 K 1080/23

    Einordnung des volljährigen Sohnes eines Steuerpflichtigen nicht als …

    Rn. 37 Aufgrund dieser unterschiedlichen Regelungs- und Zweckrichtungen ist eine einheitliche Auslegung nicht angezeigt (so im Ergebnis auch BFH-Urteil v. 12.02.2020 - VI R 17/20, BStBl II 2020, 719 im Rahmen der Anwendung von § 9 Abs. 6 EStG).
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