Rechtsprechung
| BFH, 13.08.1971 - VI R 175/68 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich - Fristverlängerung - Abgabe der Einkommensteuererklärung - Angehörige der steuerberatenden Berufe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 103, 161
- DB 1971, 2449
- BStBl II 1972, 41
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BFH, 24.01.1969 - VI R 43/67
Statthaftigkeit einer Fristverlängerung für die Abgabe der …
Auszug aus BFH, 13.08.1971 - VI R 175/68
Der erkennende Senat hat im Urteil VI R 43/67 vom 24. Januar 1969 (BFH 94, 529, BStBl II 1969, 250) entschieden, daß die Frist für den Antrag auf den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 JAV vom FA nicht verlängert werden kann.Diese Fristverlängerung ist aber, wie der Senat im Urteil VI R 43/67 (…a. a. O.) ausgeführt hat, für die Frist des § 4 Abs. 5 Satz 2 JAV ohne Bedeutung, weil diese Frist als Ausschlußfrist nicht verlängert werden kann.
Ein solcher entschuldbarer Irrtum konnte bei der Vertreterin der Revisionsbeklagten aber seit der Veröffentlichung des BFH-Urteils VI R 43/67 (…a. a. O.) nicht mehr bestehen.
- BFH, 19.01.1968 - VI R 255/66
Abgabe der Einkommensteuererklärung - Allgemeine Frist - Anträge auf Sparprämie
Auszug aus BFH, 13.08.1971 - VI R 175/68
Zur Begründung führte es aus: Im Urteil VI R 255/66 vom 19. Januar 1968 (BFH 91, 391, BStBl II 1968, 397) habe der BFH entschieden, daß die im WoPG und SparPG genannte allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung die Frist sei, die die obersten Finanzbehörden gemäß § 167 Abs. 3 Satz 1 AO -- § 56 EStDV -- bestimmten.Das Urteil steht im Einklang mit dem zu § 3 Abs. 2 Satz 1 SparPG ergangenen Urteil VI R 255/66 (…a. a. O.), mit dem eine frühere abweichende Rechtsprechung aufgegeben wurde.
- BFH, 27.11.1968 - III 244/64
Verfassungsmäßigkeit des Zugang eines Feststellungsbescheids bei einem …
Auszug aus BFH, 13.08.1971 - VI R 175/68
Der erkennende Senat hat im Urteil VI R 43/67 vom 24. Januar 1969 (BFH 94, 529, BStBl II 1969, 250) entschieden, daß die Frist für den Antrag auf den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 JAV vom FA nicht verlängert werden kann. - BFH, 20.09.1963 - VI 24/62 U
Unzulässige Durchführung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs
Auszug aus BFH, 13.08.1971 - VI R 175/68
Es könne den Steuerpflichtigen -- insbesondere bei Inanspruchnahme eines Steuerberaters -- durchaus zugemutet werden, bis zum Ende der allgemeinen Steuererklärungsfrist zu entscheiden, welche der beiden Möglichkeiten (Lohnsteuer-Jahresausgleich oder getrennte Veranlagung) sie wählen wollten; dies gelte um so mehr, als der Lohnsteuer-Jahresausgleich keine Bindung für das Veranlagungsverfahren schaffe und die Steuerpflichtigen selbst dann noch innerhalb der verlängerten Frist für steuerberatende Berufe zur getrennten Veranlagung übergehen könnten, wenn bereits ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt worden sei (BFH-Urteil VI 24/62 U vom 20. September 1963, BFH 77, 716, BStBl III 1963, 583).
- BFH, 26.11.1974 - VI R 182/74
Frist - Fristbestimmung - Rechtsunwirksamkeit - Antrag - Gemeinsamer …
Es führte in dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1974 S. 443 (EFG 1974, 443) veröffentlichten Urteil aus: Die Antragsfrist in § 4 Abs. 5 Satz 2 JAV sei vom Verordnungsgeber als Ausschlußfrist gestaltet worden (vgl. Urteile des BFH vom 24. Januar 1969 VI R 43/67, BFHE 94, 529, BStBl II 1969, 250, und vom 13. August 1971 VI R 175/68, BFHE 103, 161, BStBl II 1972, 41).Nach dem BFH-Urteil VI R 175/68 knüpfe § 4 Abs. 5 Satz 2 JAV an die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung an und nicht an die den Angehörigen der steuerberatenden Berufe allgemein gewährte Fristverlängerung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen.
Der Senat hat beide Fristen stets als Ausschlußfristen angesehen, bei deren Versäumung ggf. nach § 4 Abs. 5 Satz 3 JAV i. V. mit § 86 AO Nachsicht gewährt werden kann (vgl. z. B. Urteil des Senats vom 13. August 1971 VI R 175/68, BFHE 103, 161, BStBl II 1972, 41).
- FG Baden-Württemberg, 10.11.2003 - 10 K 234/01
Zurechnung von Zinsen beim Übergang festverzinslicher Wertpapiere auf den Erben; …
Der Erbe tritt hinsichtlich der dem Erblasser bis zu seinem Tode zustehenden Zinsen in die Rechtstellung des Erblassers ein mit der Folge, dass die auf diesen Teil nach dem Todestag des Erblassers anfallenden Zinsen für den Steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen; auch insoweit gilt das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 11.08.1971 VIII R 76/70, BFHE 103, 161 , BStBl II 1972, 5 ; Urteil vom 09.03.1982 VIII R 160/81, BFHE 136, 72 , BStBl II 1982, 50; Urteil vom 21.10.1981 I R 230/78, BFHE 134, 315 , BStBl II 1982, 19; Urteil vom 18.12.1986 I R 52/83, BFHE 149, 440 , BStBl II 1988, 51;… ebenso v. Beckerath, in Kirchhof, EStG , 2. Auflage 2002, § 20 Rd.Nr. 9 und 13;… bei Gesamtrechtsnachfolge auch Drenseck, in Schmidt, EStG , 22. Auflage 2003, § 8 Rd.Nr. 23; Heinicke, ebenda, § 20 Rd.Nr. 13; Hamacher/Feyerabend, in Korn, EStG , Juli 2000, § 20 Rd.Nr. 34 Stuhrmann, in Blümich, EStG , 2001 , § 20 Rd.Nr. 36; Wassermeyer, in Kirchhof/Söhn, 2003, § 20 Rd.Nr. B 26 [unter Hinweis auf § 45 AO]; Crezelius, ebenda, § 8 Rd. A 17). - FG Baden-Württemberg, 05.06.1997 - 6 K 53/90
Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung eines Baumbestandes ; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 17.05.1974 - VI R 17/72
Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich - Nachforderung von Lohnsteuer - …
Folgerichtig hat der Senat auch bereits in den Urteilen vom 24. Januar 1969 VI R 43/67 (BFHE 94, 529, BStBl II 1969, 250) und vom 13. August 1971 VI R 175/68 (BFHE 103, 161, BStBl II 1972, 41), bei denen die Verlängerung der Frist für den gemeinsamem Lohnsteuer-Jahresausgleich streitig war, entschieden, daß es sich beim Lohnsteuer-Jahresausgleich um einen Erstattungsfall handelt, ohne zwischen dem allgemeinen und dem gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich zu unterscheiden.
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