Rechtsprechung
| BFH, 09.03.1973 - VI R 217/71 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Veranlagungszeitraum - Voraussetzungen für Zusammenveranlagung - Weigerung eines Ehegatten - Gemeinsame Steuererklärung - Unterzeichnung - Getrennte Veranlagung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
Papierfundstellen
- BFHE 109, 181
- DB 1973, 1282
- BStBl II 1973, 557
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BFH, 09.03.1973 - VI R 396/70
Ehe im Sinne des Einkommensteuerrechts; dauerndes Getrenntleben von Ehegatten …
Auszug aus BFH, 09.03.1973 - VI R 217/71
Ergibt die weitere Sachaufklärung, daß die Ehefrau des Klägers nunmehr der Zusammenveranlagung nicht durch einen Antrag auf getrennte Veranlagung widerspricht, so kann das FG durch Urteil aussprechen, daß das FA verpflichtet ist, die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG durchzuführen (s. hierzu Urteil des Senats vom 9. März 1973 VI R 396/70, BStBl II 1973, S. 487). - BFH, 17.07.1970 - VI 337/64
Verfassungsmäßigkeit der Möglichkeit des Splitting-Verfahrens für nicht dauernd …
Auszug aus BFH, 09.03.1973 - VI R 217/71
Der erkennende Senat hat insbesondere im Urteil vom 17. Juli 1970 VI 337/64 (BFHE 99, 537, BStBl II 1970, 739) dargelegt, daß die unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht im Widerspruch mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Grundgesetzes steht. - BFH, 18.08.1972 - VI R 125/71
Beiträge an Bausparkassen - Sonderausgabenabzug - Gewährung einer …
Auszug aus BFH, 09.03.1973 - VI R 217/71
Hinsichtlich der Frage möglicher Interessengegensätze verweist der Senat auf sein Urteil vom 18. August 1972 VI R 125/71 (BFHE 107, 277, BStBl II 1973, 49). - BVerfG, 12.01.1971 - 1 BvR 703/70
Auszug aus BFH, 09.03.1973 - VI R 217/71
Das BVerfG hat diese durch Beschluß vom 12. Januar 1971 1 BvR 703/70 nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
- BFH, 12.08.1977 - VI R 61/75
Nichtigkeit des Antrags auf getrennte Veranlagung eines einkunftslosen Ehegatten
Zwar sei die Mitteilung der Ehefrau, sie werde für 1970 nicht mehr "zeichnen", allein nicht als Wahl anzusehen (Urteil des BFH vom 9. März 1973 VI R 217/71, BFHE 109, 181, BStBl II 1973, 557).Nachdem die Ehefrau die getrennte Veranlagung gewählt habe, sei das FA verpflichtet gewesen, den Kläger und seine Frau getrennt zu veranlagen (BFH-Urteil VI R 217/71).
Die Weigerung eines Ehegatten, die von seinem Ehepartner abgegebene gemeinsame Steuererklärung zu unterzeichnen, rechtfertige nicht die getrennte Veranlagung (BFH-Urteil VI R 217/71).
- BFH, 20.05.1992 - III B 110/91
Beiladung bei finanzgerichtlicher Auseinandersetzung über Zusammenveranlagung
Der erkennende Senat setzt sich mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 9. März 1973 VI R 217/71 (BFHE 109, 181, BStBl II 1973, 557, vorletzter Absatz der Entscheidungsgründe), in welchem der BFH lediglich eine einfache Beiladung (§ 60 Abs. 1 FGO) für geboten hielt.Der in BFHE 109, 181, BStBl II 1973, 557 zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich insofern vom Streitfall, als dort nicht die nachträgliche Änderung einer von den Ehegatten übereinstimmend gewollten Veranlagungsart umstritten war, sondern ein Fall erstmaliger Veranlagung vorlag.
- BFH, 27.09.1990 - I R 181/87
1. Progressionsvorbehalt auf Einkünfte aus Tätigkeit beim Europäischen Patentamt …
Dabei handelt es sich um keine widerlegbare Vermutung, sondern um eine zwingende Rechtsfolge (BFH-Urteil vom 9. März 1973 VI R 217/71, BFHE 109, 181, BStBl II 1973, 557).
- FG Berlin, 22.02.2002 - 3 K 3071/95
Ausübung des Wahlrechts auf getrennte Veranlagung
Hierbei ist es dem Finanzgericht, das auf eine reine Rechtsschutzfunktion beschränkt ist und dessen Verfahren nicht als verlängertes Veranlagungsverfahren anzusehen ist, verwehrt, selbst tätig zu werden und die Steuer in der richtigen Veranlagungsart festzusetzen (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO ) oder einen von der beklagten Behörde während des Verfahrens in der anderen Veranlagungsart erlassenen Bescheid zu bestätigen (vgl. BFH-Urteil vom 9. März 1973 VI R 396/70, BStBl II 1973, 497, 489; BFH-Urteil vom 9. März 1973 VI R 217/71, BStBl II 1973, 557, 559; BFH-Urteil vom 8. März 1973 VI R 305/68 BStBl II 1973, 625, 628; Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 18. September 1973, V 94/73, EFG 1974, 114;… Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 28. April 1980 a. a. O.). - BFH, 25.11.1988 - III R 264/83
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur …
Insbesondere hat der Kläger - wie auch seine geschiedene Ehefrau - an der ursprünglich begehrten Zusammenveranlagung festgehalten (siehe hierzu im übrigen auch das BFH-Urteil vom 9. März 1973 VI R 217/71, BFHE 109, 181, BStBl II 1973, 557, vorletzter Absatz der Entscheidungsgründe, wo bei divergierenden Vorstellungen der Ehegatten über die Art der Veranlagung nur ein Fall der einfachen Beiladung i. S. des § 60 Abs. 1 FGO angenommen wird). - FG Hamburg, 20.12.2001 - V 178/00
Zusammenveranlagung - getrennte Veranlagung
Einzige gesetzliche Voraussetzung für eine getrennte Veranlagung ist der ausdrücklich gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG gestellte Antrag eines Ehegatten auf Durchführung der getrennten Veranlagung (vgl. BFH-Urteil vom 9.3.1973 VI R 217/71, BFHE 109, 181 , BStBl II 1973, 557 ).
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