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Rechtsprechung
   BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3550
BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94 (https://dejure.org/1994,3550)
BFH, Entscheidung vom 02.09.1994 - VI R 35/94 (https://dejure.org/1994,3550)
BFH, Entscheidung vom 02. September 1994 - VI R 35/94 (https://dejure.org/1994,3550)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des wirtschaftlichen Verlusts einer Darlehensforderung als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Gehaltsverzicht durch Arbeitnehmer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zufluss-/Abfluss-Prinzip
    ABC der wichtigsten Zuflussvarianten
    Arbeitslohn
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.03.1993 - X R 55/91

    Versicherungsprovisionen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch dann …

    Auszug aus BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94
    Eine dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer wegen dessen Liquiditätsschwierigkeiten gestundete Gehaltsforderung ist dem Arbeitnehmer noch nicht i. S. des § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, 501, unter 3 c aa der Entscheidungsgründe;… vom 21. Juni 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).

    Liegt weder eine Stundung der Gehaltsforderung noch eine Auszahlung des Gehalts vor, so könnte ein Zufluß des Gehalts nur darin gesehen werden, daß der Kläger zunächst über die ihm geschuldeten Beträge die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hätte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, 500).

    Allerdings wäre selbst eine vereinbarte Novation wirtschaftlich dann lediglich als Stundung der ursprünglichen Schuld zu beurteilen, wenn die Schuld im Interesse des Schuldners bestehen bliebe; dem Gläubiger, dem eher an einer Auszahlung gelegen wäre, wäre nichts zugeflossen (vgl. BFH in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, 501, unter 3 c aa der Entscheidungsgründe, m. w. N.).

  • BFH, 07.05.1993 - VI R 38/91

    Der Verlust einer normalverzinslichen Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber …

    Auszug aus BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats der (wirtschaftliche) Verlust einer Darlehensforderung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer das Darlehen seinem Arbeitgeber zur Sicherung des Arbeitsplatzes gewährt hat (vgl. zu den Einzelheiten Urteil vom 7. Mai 1993 VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663).

    Soweit der Senat in diesem Urteil die Absicht der Arbeitsplatzsicherung als mögliches Indiz für eine berufliche Veranlassung der Bürgschaftsübernahme angesehen hat, sind die dafür im Fall der Darlehensgewährung erforderlichen Voraussetzungen durch das Urteil in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663 konkretisiert worden.

  • BFH, 14.05.1991 - VI R 48/88

    Aufwendungen eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Inanspruchnahme aus einer …

    Auszug aus BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94
    Diese Wertung ergibt sich auch aus den Grundsätzen, die der Senat in dem Urteil vom 14. Mai 1991 VI R 48/88 (BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758) für den Fall der Übernahme einer Bürgschaft aufgestellt hat.
  • BFH, 21.07.1987 - VIII R 211/82

    Erfolglosigkeit von Warentermingeschäften nach Erlaß oder Änderung der …

    Auszug aus BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94
    Eine dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer wegen dessen Liquiditätsschwierigkeiten gestundete Gehaltsforderung ist dem Arbeitnehmer noch nicht i. S. des § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, 501, unter 3 c aa der Entscheidungsgründe; vom 21. Juni 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).
  • BFH, 14.06.1985 - VI R 127/81

    Verfassungsmäßigkeit - GmbH - Beherrschende Stellung eines Gesellschafters - …

    Auszug aus BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94
    Soweit im Falle des beherrschenden Gesellschafters einer GmbH andere Grundsätze für die Annahme eines Zuflusses gelten können, hat das FG zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger nicht Gesellschafter der GmbH ist und ihm die Beteiligung der Klägerin, seiner Ehefrau, unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit nicht zugerechnet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 1985 VI R 127/81, BFHE 144, 409, BStBl II 1986, 62).
  • FG München, 10.12.1996 - 11 K 2119/94

    Abzug von bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen …

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  • BFH, 01.02.2007 - VI B 124/06

    NZB: unterlassener Zeugenbeweis

    Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Alleingesellschafter oder beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Beträge, die ihm die Gesellschaft schuldet, nach der Rechtsprechung bereits mit Fälligkeit zugeflossen sind, vorausgesetzt, die Gesellschaft ist zahlungsfähig (BFH-Urteile vom 14. Juni 1985 VI R 127/81, BFHE 144, 409, BStBl II 1986, 62; vom 2. September 1994 VI R 35/94, BFH/NV 1995, 208; Birk/Küster in Herrmann/Heuer/Raupach, § 11 EStG Anm. 62).
  • BFH, 10.10.2023 - IX R 15/22

    Interner Versorgungsausgleich: Keine Besteuerung bei wirtschaftlicher …

    Rn. 13 bb) Verzichtet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ohne jegliche Gegenleistung auf einen fälligen Lohnanspruch, handelt es sich beim Arbeitnehmer --anders als bei einem bilanzierenden Unternehmer-- um einen steuerneutralen Vorgang, der nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt (BFH-Urteil vom 02.09.1994 - VI R 35/94, BFH/NV 1995, 208).
  • FG Düsseldorf, 07.11.2007 - 7 K 1270/06

    Gutschriften auf eine stille Mitarbeiterbeteiligung als gegenwärtig zugeflossener …

    Hiergegen legte die Klägerin am 17.11.2004 Einspruch ein und führte zur Begründung aus: Die Gutschriften auf den Beteiligungskonten der Arbeitnehmer seien unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht im Sinne von § 11 Abs. 2 EStG zugeflossen (…Hinweis auf BFH-Urteile vom 11.05.1999 VIII R 70/95, BFH/NV 2000, 18 kein Zufluss bei Gutschrift in Buchhaltung; vom 14.02.1984 II BStBl 1984, 480; vom 02.09.1994 VI R 35/94, BFH/NV 1995, 208 kein Zufluss bei gestundeter Gehaltsforderung wegen Liquiditätsschwierigkeiten; vom 16.04.1999, BStBl II 2000, 408 zur Gruppenunfallversicherung).
  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14

    Zufluss von Arbeitslohn - Antrag auf Änderung nach §§ 164 Abs. 2, 168 AO entgegen …

    Rn. 43 (2) Hiervon ausgehend vermag der beschließende Senat im Streitfall nicht festzustellen, dass die Beigeladene mehr getan hätte als ihre Gehaltsforderungen notgedrungen der in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen bzw. sodann zahlungsunfähig gewordenen Klägerin zu stunden (vgl. insoweit auch das BFH-Urteil vom 2. September 1994 VI R 35/94, BFH/NV 1995, 208 zur Verneinung des Lohnzuflusses bei dem Arbeitgeber wegen dessen Liquiditätsschwierigkeiten gestundeten Gehaltsforderungen).
  • FG Sachsen, 05.01.2007 - 4 K 1595/03

    Abführung von Lohnsteuer durch Arbeitgeber als Arbeitslohn

    a) Weder die Stundungsvereinbarung vom 6.3.2001 noch der Darlehensvertrag vom 9.3.2001 führen dazu, dass dem Kläger im Jahr 2001 die gestundeten bzw. geliehenen Beträge zugeflossen sind, da sowohl die Stundung als auch die Darlehensgewährung im Interesse der Arbeitgeberin wegen deren Liquiditätsschwierigkeiten erfolgten (…vgl. Heinicke, in: Schmidt, EStG , § 11 , Rn. 30 [Darlehen]; BFH-Urteil vom 2. September 1994, VI R 35/94, BFH/NV 1995, 208).
  • FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 3696/10

    Zufluss von Arbeitslohn auf sog. FLEXI-Konten i.R.e. flexiblen …

    Allerdings muss der Arbeitnehmer in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Arbeitgebers herbeizuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 02.11.1962 VI 284/61 S, BFHE 76, 270, BStBl. III 1963, 96; vom 14.05.1982 VI R 124/77, BFHE 135, 542, BStBl. II 1982, 469; vom 14.02.1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl. II 1984, 480; vom 02.03.1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBl. II 1993, 602; vom 24.03.1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl. II 1993, 499; vom 02.09.1994 VI R 35/94, BFH/NV 1995, 208;… vom 11.05.1999 VIII R 70/95, BFH/NV 2000, 18; vom 30.10.2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl. II 2002, 138;… vom 18.12.2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643, m.w.N.;… vom 28.10.2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl. II 2009, 190, vom 11.02.2010 VI R 47/08, BFH/NV 2010, 1094 und vom 03.02.2011 VI R 4/10).
  • FG Berlin, 29.04.2002 - 9 K 8168/01

    Alleiniger GmbH-Gesellschafter- und Geschäftsführer: Kein Zufluß eines …

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