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Rechtsprechung
   BFH, 24.02.2011 - VI R 51/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,12182
BFH, 24.02.2011 - VI R 51/10 (https://dejure.org/2011,12182)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2011 - VI R 51/10 (https://dejure.org/2011,12182)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - VI R 51/10 (https://dejure.org/2011,12182)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 09. 2010 VI R 57/09 - Rücknahme der Revision nach Verzicht auf mündliche Verhandlung - Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Korrekturposten zum Werbungskostenabzug

  • openjur.de

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.09.2010 VI R 57/09; Rücknahme der Revision nach Verzicht auf mündliche Verhandlung; Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Korrekturposten zum Werbungskostenabzug

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2, EStG § 8 Abs 2 S 2, EStG § 8 Abs 2 S 3, EStG § 19 Abs 1, FGO § 121 S 1, FGO § 125 Abs 1 S 2, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.09.2010 VI R 57/09 - Rücknahme der Revision nach Verzicht auf mündliche Verhandlung - Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Korrekturposten zum Werbungskostenabzug

  • rechtsinformationen.bund.de

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.09.2010 VI R 57/09 - Rücknahme der Revision nach Verzicht auf mündliche Verhandlung - Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Korrekturposten zum Werbungskostenabzug

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 2 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 3 EStG 2002, § 19 Abs 1 EStG 2002, § 121 S 1 FGO
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.09.2010 VI R 57/09 - Rücknahme der Revision nach Verzicht auf mündliche Verhandlung - Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Korrekturposten zum Werbungskostenabzug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 8 Abs. 2 S. 3, 5; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
    Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung durch Verringerung des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • datenbank.nwb.de

    Rücknahme der Revision nach Verzicht auf mündliche Verhandlung; Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Korrekturposten zum Werbungskostenabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 68/05

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach …

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 51/10
    Rn. 3 Es stützte sich dazu auf die Urteile des erkennenden Senats vom 4. April 2008 VI R 85/04 (BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887) und VI R 68/05 (BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890), wonach der Zuschlag nur insoweit vorzunehmen ist, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hatte.

    Rn. 11 Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt deshalb nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Senatsurteile vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127; VI R 55/09, BFHE 231, 135; V R 57/09, BFHE 231, 139; in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).

  • BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene …

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 51/10
    Rn. 11 Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt deshalb nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Senatsurteile vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127; VI R 55/09, BFHE 231, 135; V R 57/09, BFHE 231, 139; in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).

    Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf sein Urteil in BFHE 231, 139.

  • BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09

    Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn - Zweck des Zuschlags nach § …

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 51/10
    Rn. 11 Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt deshalb nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Senatsurteile vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127; VI R 55/09, BFHE 231, 135; V R 57/09, BFHE 231, 139; in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).
  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach …

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 51/10
    Rn. 3 Es stützte sich dazu auf die Urteile des erkennenden Senats vom 4. April 2008 VI R 85/04 (BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887) und VI R 68/05 (BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890), wonach der Zuschlag nur insoweit vorzunehmen ist, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hatte.
  • BFH, 16.09.2010 - V R 57/09

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen …

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 51/10
    Rn. 11 Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt deshalb nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Senatsurteile vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127; VI R 55/09, BFHE 231, 135; V R 57/09, BFHE 231, 139; in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).
  • BFH, 22.09.2010 - VI R 55/09

    Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 51/10
    Rn. 11 Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt deshalb nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Senatsurteile vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127; VI R 55/09, BFHE 231, 135; V R 57/09, BFHE 231, 139; in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.02.2010 - 2 K 2573/08

    Versteuerung des geldwerten Vorteils bei Nutzung eines betrieblichen PKW für …

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 51/10
    Rn. 2 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 44 veröffentlichten Gründen der Klage teilweise statt.
  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10

    Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Kein …

    Zum gleichen Ergebnis sind das FG München mit Beschluss vom 29. Mai 2009 6 V 307/09 (n. v., rechtskräftig) bei 48 Fahrten im Kalenderjahr und das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24. Februar 2010 2 K 2573/08 (n. v., Az. des BFH: VI R 51/10) bei 72 bzw. 73 Fahrten im Kalenderjahr gelangt.

    Rn. 34 4. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtsfrage, in welchen Fällen über den vom BFH mit Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 entschiedenen Sachverhalt hinaus abweichend vom Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG eine Einzelbewertung vorzunehmen ist, auch mit Blick auf die bereits beim BFH anhängigen Revisionsverfahren zu den Az.: VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09 und VI R 51/10 und den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 961) grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

  • FG Köln, 28.01.2015 - 12 K 178/12

    Werbungskosten, Progressionsvorbehalt, Veranlassungszusammenhang, Korrespondenz …

    Der BFH ist in diesem Urteil (bestätigt durch BFH-Urteil vom 24.02.2011, VI R 51/10, BFH/NV 2011, 984) im Gegenteil vielmehr der Vorinstanz gefolgt, dass eine Begrenzung des Zuschlags auf den Werbungskostenabzug gerade nicht in Betracht kommt, als Korrektiv aber eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten gerechtfertigt ist, wenn die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Lasten des Arbeitnehmers von der dem Zuschlag von 0, 03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde liegenden, typisierenden Annahme, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, erheblich abweicht.
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