Rechtsprechung
| BFH, 22.11.2022 - VI R 6/21 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § ... 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 9 Abs 4 S 1, EStG § 9 Abs 4 S 2, EStG § 9 Abs 4 S 3, SG § 2 Abs 1 Nr 3, SG § 2 Abs 2, SG § 40, SG § 41, SG § 87 Abs 1, SG § 87 Abs 2, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016
Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten
- rechtsinformationen.bund.de
Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009 vom 20.02.2013, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2009 vom 20.02.2013, § 9 Abs 4 S 1 EStG 2009 vom 20.02.2013, § 9 Abs 4 S 2 EStG 2009 vom 20.02.2013
Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten - IWW
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 15 des Aktiengesetzes, § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes, § 118 Abs. 2 FGO, § 9 Abs. 4 Satz 3 3. Alternative EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Umfang der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Zeitsoldaten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte; Abzugsfähigkeit von Unterbringungs- und Verpflegungskosten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten
- rechtsportal.de
Umfang der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Zeitsoldaten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte; Abzugsfähigkeit von Unterbringungs- und Verpflegungskosten
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Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Auswärtstätigkeit
- Erste Tätigkeitsstätte
- Doppelte Haushaltsführung
- Begründung einer doppelten Haushaltsführung
- Entfernungspauschale
- Die Regelungen zur Entfernungspauschale im Einzelnen
- Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte
Sonstiges (3)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 9 Abs 4 ; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 ; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 9 Abs 4, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4
Erste Tätigkeitsstätte, Zuordnung, Zeitsoldat, Versetzung, Verwendung, Dauer - Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 25.03.2021 - 4 K 1788/19
- BFH, 22.11.2022 - VI R 6/21
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (19)
- BFH, 10.04.2019 - VI R 6/17
Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis
Auszug aus BFH, 22.11.2022 - VI R 6/21
Rn. 22 aa) Nach der gesetzlichen Konzeption --und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung-- wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 22; vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 19, und vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 14, jeweils m.w.N.).Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte (Senatsurteile in BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 20, und vom 10.04.2019 - VI R 17/17, Rz 19).
So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (Senatsurteile in BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 21, und vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 16).
Denn es ist in einem solchen Fall ausgeschlossen, dass "der Arbeitnehmer unbefristet ... an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll", wie es § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut voraussetzt (Senatsurteil in BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 26).
Denn in Bezug auf die zweite Zuordnung steht (aus der auch insoweit maßgeblichen Sicht ex ante) fest, dass sie nicht gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG für die (gesamte) Dauer des Dienstverhältnisses gilt, sondern lediglich für die Dauer des verbleibenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses (Senatsurteil in BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 28).
- BFH, 04.04.2019 - VI R 27/17
BFH bestätigt neues Reisekostenrecht
Auszug aus BFH, 22.11.2022 - VI R 6/21
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f.; in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f., und vom 30.09.2020 - VI R 11/19, BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz 20).Rn. 27 (1) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 21, und in BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz 22).
Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 22; in BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz 23, und vom 11.04.2019 - VI R 36/16, BFHE 264, 240, BStBl II 2019, 543, Rz 26).
Im Übrigen führt der Umstand, dass der Kläger als Soldat (auf Zeit) unter Beachtung der jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften (jederzeit) auch einem anderen Bundeswehrstandort zugeordnet werden konnte, als solcher nicht zur Annahme einer die Dauer des Dienstverhältnisses unterschreitenden Befristung der Zuordnungsentscheidung (s.a. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 29).
- BFH, 30.09.2020 - VI R 11/19
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.09.2020 VI R 10/19 - Erste …
Auszug aus BFH, 22.11.2022 - VI R 6/21
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f.; in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f., und vom 30.09.2020 - VI R 11/19, BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz 20).Rn. 27 (1) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 21, und in BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz 22).
Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 22; in BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz 23, und vom 11.04.2019 - VI R 36/16, BFHE 264, 240, BStBl II 2019, 543, Rz 26).
- BFH, 11.04.2019 - VI R 40/16
Erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin nach neuem Reisekostenrecht
Auszug aus BFH, 22.11.2022 - VI R 6/21
Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht (Senatsurteile vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 20, und vom 01.10.2020 - VI R 36/18, Rz 15).Rn. 22 aa) Nach der gesetzlichen Konzeption --und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung-- wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 22; vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 19, und vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 14, jeweils m.w.N.).
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f.; in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f., und vom 30.09.2020 - VI R 11/19, BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz 20).
- BFH, 12.07.2021 - VI R 9/19
Erste Tätigkeitsstätte einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes nach …
Auszug aus BFH, 22.11.2022 - VI R 6/21
Rn. 22 aa) Nach der gesetzlichen Konzeption --und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung-- wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 22; vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 19, und vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 14, jeweils m.w.N.).So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (Senatsurteile in BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 21, und vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 16).
- BFH, 12.02.2020 - VI R 42/17
Berechnung der Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen …
Auszug aus BFH, 22.11.2022 - VI R 6/21
Rn. 45 Insbesondere hat das FG zu Recht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur die Hälfte der Entfernungspauschale, im Streitfall also 0, 15 EUR, angesetzt werden kann, wenn nur eine einfache Fahrt an einem Arbeitstag erfolgt (s. Senatsurteil vom 12.02.2020 - VI R 42/17, BFHE 268, 208, BStBl II 2020, 473). - BFH, 11.04.2019 - VI R 36/16
Fahrtkosten eines Gesamthafenarbeiters nach neuem Reisekostenrecht
Auszug aus BFH, 22.11.2022 - VI R 6/21
Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 22; in BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz 23, und vom 11.04.2019 - VI R 36/16, BFHE 264, 240, BStBl II 2019, 543, Rz 26). - BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05
Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten …
Auszug aus BFH, 22.11.2022 - VI R 6/21
Rn. 48 Führen Zuwendungen des Arbeitgebers, durch die sich der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen erspart, beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen Einnahmen, können in Höhe der Zuwendungen abziehbare Werbungskosten vorliegen, wenn die Zahlungen durch den Arbeitnehmer zu abziehbaren Werbungskosten geführt hätten (Senatsurteile vom 03.02.2011 - VI R 9/10, Rz 13; vom 11.12.2008 - VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385, unter II.2., und vom 24.05.2007 - VI R 73/05, BFHE 218, 180, BStBl II 2007, 766, unter II.2.). - BFH, 24.05.2007 - VI R 73/05
Keine Abgeltung von Unfallkosten durch die 1 %-Regelung
Auszug aus BFH, 22.11.2022 - VI R 6/21
Rn. 48 Führen Zuwendungen des Arbeitgebers, durch die sich der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen erspart, beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen Einnahmen, können in Höhe der Zuwendungen abziehbare Werbungskosten vorliegen, wenn die Zahlungen durch den Arbeitnehmer zu abziehbaren Werbungskosten geführt hätten (Senatsurteile vom 03.02.2011 - VI R 9/10, Rz 13; vom 11.12.2008 - VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385, unter II.2., und vom 24.05.2007 - VI R 73/05, BFHE 218, 180, BStBl II 2007, 766, unter II.2.). - BFH, 16.01.2019 - VI R 24/16
Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten
Auszug aus BFH, 22.11.2022 - VI R 6/21
Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (z.B. Senatsurteile vom 16.01.2019 - VI R 24/16, BFHE 263, 449, BStBl II 2019, 376, Rz 8; vom 18.08.2016 - VI R 52/15, Rz 11, und Senatsbeschluss vom 02.02.2011 - VI R 15/10, BFHE 232, 494, BStBl II 2011, 456, Rz 10, m.w.N.). - BFH, 02.02.2011 - VI R 15/10
Umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
- BFH, 08.08.2013 - VI R 27/12
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 08. 2013 VI R 72/12 - Keine …
- BFH, 28.04.2020 - VI R 5/18
Werbungskostenabzug bei Zuwendungen der Bundeswehr durch die Zurverfügungstellung …
- BFH, 18.08.2016 - VI R 52/15
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier anlässlich der Habilitation als …
- BFH, 03.02.2011 - VI R 9/10
Abzug von Werbungskosten
- VG Schleswig, 20.02.2020 - 12 A 237/16
Anspruch auf Übernahme in das Soldatenverhältnis auf Zeit nach Beendigung der …
- BFH, 10.04.2019 - VI R 17/17
Erste Tätigkeitsstätte des fliegenden Personals nach neuem Reisekostenrecht
- BFH, 01.10.2020 - VI R 36/18
Erste Tätigkeitsstätte eines Werksbahn-Lokomotivführers nach neuem …
- FG Hessen, 25.03.2021 - 4 K 1788/19
Einordnung eines Bundeswehrstandortes als erste Tätigkeitstätte; …
- BFH, 14.09.2023 - VI R 27/21
Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht
Rn. 34 Zwar entspricht es --wie bereits dargelegt-- regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (Senatsurteile vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 21; vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 16 und vom 22.11.2022 - VI R 6/21, Rz 24). - FG Niedersachsen, 14.05.2025 - 9 K 94/23
Steuerfreistellung von Unterkunftskosten im Zusammenhang mit einer …
(1) Nach der gesetzlichen Konzeption - und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung - wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (…vgl. BFH, Urteile vom 11. April 2019 VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, vom 12. Juli 2021 VI R 9/19, BFH/NV 2022, 11, und vom 22. November 2022 VI R 6/21, HFR 2023, 536).Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der ex ante-Sicht nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte (vgl. BFH, Urteile vom 10. April 2019 VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, und vom 22. November 2022 VI R 6/21, HFR 2023, 536).
So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (vgl. BFH, Urteil vom 22. November 2022 VI R 6/21, HFR 2023, 536).
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (vgl. BFH, Urteile vom 4. April 2019 VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, und vom 22. November 2022 VI R 6/21, HFR 2023, 536).
- FG Niedersachsen, 20.09.2023 - 4 K 20/23
Außerhalb des Dienstverhältnisses; Bildungseinrichtung; Entfernungspauschale; …
Denn wie sich der Definition der ersten Tätigkeitsstätte aus den vorhergehenden Sätzen des § 9 Abs. 4 EStG ergibt, kommt es dort nicht zuletzt auf das Direktions- bzw. Weisungsrecht des Arbeitgebers an (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22. November 2022 VI R 6/21, HFR 2023, 536), so dass auch im Rahmen von § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG das ggf. insofern fehlende bzw. nicht ausgeübte Direktionsrecht herangezogen werden kann.
- FG Hessen, 17.01.2025 - 4 K 561/21
Berücksichtigung der Aufwendungen für Fahrtkosten und für eine doppelte …
Die Grundsätze des Urteils des BFH vom 22.11.2022 (Az.: VI R 6/21) seien auf den vorliegenden Streitfall nicht anwendbar.Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (vgl. BFH, Urteil vom 22. November 2022 - VI R 6/21 -, juris, m. w. N.).
- FG Nürnberg, 08.03.2023 - 5 K 211/22
Ermittlung von Fahrtkosten und Ansatz von Mehraufwendungen für Verpflegung
Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte (vgl. BFH-Urteile vom 10.04.2019 VI R 6/17, BStBl II 2019, 539;… vom 10.04.2019 VI R 17/17, BFH/NV 2019, 904; vom 22.11.2022 VI R 6/21, juris).Rn. 47 b) Bis zum 31.08.2019 hatte die Klägerin als Soldatin auf Zeit ihre erste Tätigkeitsstätte in der Stammkaserne in X, denn aus der maßgeblichen Sicht ex ante gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Zuordnung zur Kaserne in X mit Versetzungsverfügung vom 05.09.2013 nicht für die Dauer ihrer befristeten Tätigkeit für die Bundeswehr Bestand haben sollte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22.11.2022 VI R 6/21, juris).
- FG Berlin-Brandenburg, 25.07.2023 - 11 K 11130/21
Erste Tätigkeitsstätte als die ortsfeste betriebliche Einrichtung des …
Diese Einordnung nach quantitativen Merkmalen erfolgt aufgrund einer ex-ante-Betrachtung der arbeitsrechtlichen Festlegungen (vgl. BFH, Urteil vom 22. November 2022 - VI R 6/21 -, juris, Niedersächsisches Finanzgericht…, Urteil vom 14.06.2022 - 13 K 82/21, EFG 2022, 1902 , BT-Drs. 17/10774, S. 15). - FG Berlin-Brandenburg, 25.02.2025 - 15 K 3114/23
Erste Tätigkeitsstätte und Annahme eines Sammelpunktes bei Fernfahrern
Die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte muss nicht ausdrücklich erfolgen, für steuerliche Zwecke nicht dokumentiert werden und setzt nicht voraus, dass sich der Arbeitgeber der steuerlichen Folgen bewusst ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 22. November 2022 VI R 6/21, juris; vom 11. April 2019 VI R 40/16, BFHE 264, 248; vom 10. April 2019 VI R 6/17, BFHE 264, 258 …und vom 12. Juli 2021 VI R 9/19, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2022, 11, jeweils m.w.N.).
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