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Rechtsprechung
   BGH, 09.11.2021 - VI ZB 45/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,48901
BGH, 09.11.2021 - VI ZB 45/21 (https://dejure.org/2021,48901)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2021 - VI ZB 45/21 (https://dejure.org/2021,48901)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2021 - VI ZB 45/21 (https://dejure.org/2021,48901)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Berufungsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstandes bei erstmalig in der Berufungsinstanz erhobener Widerklage

  • IWW

    § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 533 ZPO, § 321 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Auswirkung einer erstmalig in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage auf den Wert des Beschwerdegegenstandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
    Auswirkung einer erstmalig in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage auf den Wert des Beschwerdegegenstandes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    In der Berufung erhobene Widerklage erhöht den Gegenstandswert nicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage - und die Beschwer

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Keine Erhöhung der Rechtsmittelbeschwer nach Klageerweiterung - Keine Erhöhung der Rechtsmittelbeschwer nach Klageerweiterung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 457
  • FamRZ 2022, 201
  • VersR 2022, 263
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 152/08

    Bedeutung einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten …

    Auszug aus BGH, 09.11.2021 - VI ZB 45/21
    Eine erstmalig in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage erhöht nicht den Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung des Beklagten (Fortführung BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8 f.).

    Rn. 6 Diese Beurteilung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8 f. mwN).

  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15

    Orthopädietechniker - Wettbewerbsverstoß: Erfordernis der Meisterpräsenz bei …

    Auszug aus BGH, 09.11.2021 - VI ZB 45/21
    Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht den Feststellungsantrag tatsächlich abgewiesen oder schlicht übergangen hat mit der Folge, dass die Rechtshängigkeit nach Ablauf der Frist zur Urteilsergänzung (§ 321 Abs. 2 ZPO) erloschen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 46/15, WRP 2017, 64 Rn. 17).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 48/14

    Berufungssumme: Wert der Beschwer bei Verpflichtung zum Widerruf eines …

    Auszug aus BGH, 09.11.2021 - VI ZB 45/21
    Insbesondere hat das Berufungsgericht dem Beklagten nicht durch einen Fehler bei der Bemessung der Berufungsbeschwer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert (vgl. zu diesem Zulassungsgrund Senatsbeschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 48/14, VersR 2016, 1524 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 13.12.2001 - VII ZR 148/01

    Berufungsbeschwer bei Prozeßaufrechnung

    Auszug aus BGH, 09.11.2021 - VI ZB 45/21
    Denn zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über den "Verbrauch" der Gegenforderung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 148/01, NJW 2002, 900, juris Rn. 11) zumindest Feststellungen zur Höhe der durch die Aufrechnung erloschenen Klageforderung voraussetzt.
  • BGH, 27.03.2012 - VI ZB 74/11

    Berufungsverfahren: Erweiterung des Berufungsantrags zur Erreichung der …

    Auszug aus BGH, 09.11.2021 - VI ZB 45/21
    Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, VersR 2012, 773 Rn. 5), nicht erfüllt sind.
  • BVerfG, 13.04.2023 - 1 BvR 667/22

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch …

    Rn. 20 (1) Der Bundesgerichtshof, namentlich der VI. und der IX. Zivilsenat, hat bereits vor Erlass des angegriffenen Urteils des Landgerichts entschieden, dass der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht unter Berücksichtigung einer Klageerweiterung bestimmt werden kann, die nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung war (vgl. BGH…, Urteil vom 8. März 1988 - VI ZR 234/87 -, Rn. 24;… Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08 -, Rn. 9;… Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 162/10 -, Rn. 10; Beschluss vom 9. November 2021 - VI ZB 45/21 -, Rn. 5 f.).

    Denn die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klageerweiterung in zweiter Instanz gemäß § 533 ZPO dürfen erst auf Grundlage der zuvor festgestellten Zulässigkeit der Berufung beurteilt werden, weil eine solche Klageerweiterung eine zulässige Berufung voraussetzt, mithin bei einer auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gestützten Wertberufung auch einen Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 Euro (vgl. BGH…, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 -, Rn. 15;… Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98 -, Rn. 13;… Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 -, Rn. 6;… Urteil vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03 -, Rn. 15; mit Blick auf eine Widerklage BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - VI ZB 45/21 -, Rn. 6).

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