Rechtsprechung
| BGH, 12.10.2021 - VI ZB 76/19 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Anforderungen an die Berufungsbegründung bei ausschließlich neuem Vorbringen
- IWW
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Schadensersatz wegen der in einen Motor eingebauten Software zur Abgastesterkennung; Beibrinung von relevanten Tatsachen bei auf ausschließlich auf neue Tatsachen gestützte Berufung
- anwaltsblatt-datenbank.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird eine Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt, kann sie ohne weiteres durch Beschluss verworfen werden, wenn die Berufungsbegründung keine Angaben zu den Tatsachen enthält, die eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen. Dass ...
- rechtsportal.de
Anspruch auf Schadensersatz wegen der in einen Motor eingebauten Software zur Abgastesterkennung; Beibrinung von relevanten Tatsachen bei auf ausschließlich auf neue Tatsachen gestützte Berufung
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Berufung allein auf neues Vorbringen gestützt: Zulassung ist zu rechtfertigen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Ausschließlich auf neues Vorbringen gestützte Berufung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Berufung allein auf neues Vorbringen gestützt: Zulassung ist zu rechtfertigen! (IBR 2022, 49)
Verfahrensgang
- LG München I, 28.02.2019 - 30 O 4472/18
- OLG München, 08.10.2019 - 29 U 1647/19
- BGH, 12.10.2021 - VI ZB 76/19
Papierfundstellen
- NJW-RR 2021, 1646
- MDR 2022, 309
- VersR 2022, 908
- AnwBl 2022, 178
- AnwBl Online 2022, 145
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (6)
- BGH, 09.10.2014 - V ZB 225/12
Anforderungen an die Berufungsbegründung bei neuem Vorbringen
Auszug aus BGH, 12.10.2021 - VI ZB 76/19
Dass das Vorbringen zuzulassen wäre, wenn es sich im Verlauf des Berufungsverfahrens als unstreitig erwiese, steht dem nicht entgegen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465 f.).Dies macht es aber nicht entbehrlich, in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsführers zuzulassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465 Rn. 8 mwN).
Dass das neue Vorbringen kein neues Angriffsmittel (mehr) wäre, wenn es von der Gegenseite nicht bestritten wird, ist in diesem Verfahrensstadium nicht relevant (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465 Rn. 8 f.).
- BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08
Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz …
Auszug aus BGH, 12.10.2021 - VI ZB 76/19
Dass im Berufungsrechtszug nicht (mehr) bestrittene oder unstreitig gestellte Tatsachen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO behandelt werden und damit der Präklusion entzogen sind (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10 ff. mwN), macht es nicht entbehrlich, in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsführers zuzulassen ist. - BGH, 27.03.2007 - VIII ZB 123/06
Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Anfechtung des erstinstanzlichen …
Auszug aus BGH, 12.10.2021 - VI ZB 76/19
Nach gefestigter Rechtsprechung kann zwar eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet werden und bedarf es in einem solchen Fall auch keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 2007 - VIII ZB 123/06, NJW-RR 2007, 934 Rn. 8).
- BGH, 08.06.2021 - VI ZB 22/20
Anforderungen an die Berufungsbegründung zu den Umständen hinsichtlich …
Auszug aus BGH, 12.10.2021 - VI ZB 76/19
Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 - VI ZB 22/20, WM 2021, 1354 Rn. 6 mwN). - BGH, 14.01.2010 - I ZB 97/08
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der …
Auszug aus BGH, 12.10.2021 - VI ZB 76/19
Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - I ZB 97/08, juris Rn. 5;… vom 14. April 2020 - VIII ZB 27/19, juris Rn. 1; jeweils mwN), nicht erfüllt sind. - BGH, 14.04.2020 - VIII ZB 27/19
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig hinsichtlich Klärungsbedürftigkeit …
Auszug aus BGH, 12.10.2021 - VI ZB 76/19
Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - I ZB 97/08, juris Rn. 5; vom 14. April 2020 - VIII ZB 27/19, juris Rn. 1; jeweils mwN), nicht erfüllt sind.
- OLG Zweibrücken, 15.01.2025 - 1 U 20/24
Anscheinsvollmacht bei Zugriff auf den E-Mail-Account
Da sie erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser auf den Streitfall bezogene und aus sich heraus verständliche Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2021, Az. VI ZB 76/19; BGH, Beschluss vom 27.05.2008, Az. XI ZB 41/06; jeweils Juris). - OLG Brandenburg, 27.04.2023 - 12 U 65/21
Berechnung unfallbedingten Verdienstausfallschadens; Ausgleich von Erwerbsschäden …
Zudem wäre es für die Zulässigkeit einer auf diesen Umstand gestützten Berufung gegen die genannte Schadensposition erforderlich, dass bereits in der Berufungsbegründung angeführt wird, warum das erstmals in zweiter Instanz eingeführte Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO noch zuzulassen ist (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2021, S. 1646;… BGH MDR 2015, S. 355;… Heßler, a. a. O., Rn. 35). - BGH, 17.07.2025 - I ZB 52/25
Entgegenstehender Grundsatz der Subsidiarität der erfolgreichen Geltendmachung …
Wird die Berufung ausschließlich hierauf gestützt, sind deshalb die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Angaben erforderlich; fehlen diese, kann die Berufung ohne weiteres nach § 522 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden (vgl. BGH…, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VI ZB 76/19, NJW-RR 2021, 1646 [juris Rn. 7]).Zu einer mündlichen Verhandlung kommt es aber nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluss verwirft (…vgl. BGH, NJW-RR 2015, 465 [juris Rn. 9] mwN; NJW-RR 2021, 1646 [juris Rn. 7]).
Ob die in der Berufungsbegründung genannten Tatsachen tatsächlich eine Zulassung des Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels (…vgl. BGH, NJW-RR 2015, 465 [juris Rn. 10] mwN; NJW-RR 2021, 1646 [juris Rn. 7]).
- OLG Hamm, 19.02.2026 - 34 U 6/25
Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach Widerruf der auf den Abschluss eines …
Vielmehr hat der Kläger sich - zu Recht (s.o.) - auch gegen die vom Landgericht angenommene Unzulässigkeit der Klage gewendet, sodass eine Verwerfung der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO wegen Fehlens der in § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO genannten Angaben nicht in Betracht kam (vgl. BGH…, Beschl. vom 09.10.2014, Az.: V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465 Rn. 8 f. zu dieser hier nicht gegebenen Konstellation, in der die Berufungsbegründung die Begründung des erstinstanzlichen Urteils explizit nicht angegriffen hat, sondern die Berufung ausschließlich auf neue Angriffsmittel gestützt worden ist, ohne dass zugleich diejenigen Tatsachen bezeichnet worden sind, die die Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen sollen; dass das neue Vorbringen kein neues Angriffsmittel (mehr) wäre, wenn es von der Gegenseite nicht bestritten wird, sei in diesem Verfahrensstadium und für die Zulässigkeitsprüfung nicht relevant; ebenso BGH, Beschl. vom 12.10.2021, Az.: VI ZB 76/17, NJW-RR 2021, 1646 Rn. 7). - OLG Köln, 29.07.2026 - 16 U 118/25
"Fummeliges" Ein- und Ausparken als Stellplatzmangel?
Auch im Rahmen einer Berufungsbegründung ist neuer Sachvortrag nur unter den engen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig, zu denen auch vorzutragen ist; andernfalls ist die Berufung ohne Weiteres zurückzuweisen (vgl. BGH Beschl. v. 12.10.2021 - VI ZB 76/19, BeckRS 2021, 34457 Rn. 7). - OLG Braunschweig, 02.06.2022 - 8 U 205/21
Keine konkludente Abnahme bei unvollständiger Leistung!
Im Berufungsrechtszug nicht (mehr) bestrittene oder unstreitig gestellte Tatsachen sind keine neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel iSv § 531 Abs. 2 ZPO und damit der Präklusion entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 9.10.2014 - V ZB 225/12, Tz.8 - NJW-RR 2015, 465; BGH, Beschluss vom 23.6. 2008 - GSZ 1/08, Tz. 10 - NJW 2008, 3434; BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - VI ZB 76/19, Tz.7 - NJW-RR 2021). - OLG Köln, 18.02.2022 - 19 U 130/21
Schadenersatz für unerlaubte Innenaufnahmen des Kölner Doms
Dieser Vortrag ist zwar zunächst neu i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO, aber von den Beklagten nicht bestritten worden, so dass er ohne weitere Voraussetzungen zu berücksichtigen ist (statt vieler zuletzt BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - VI ZB 76/19, Tz,. 7, juris). - BGH, 31.07.2023 - VIa ZB 27/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung
Rn. 11 In einem Fall, in dem die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung mit einem neuen Angriffsmittel gerechtfertigt wird, ist aber nicht nur das Angriffsmittel selbst mitzuteilen, sondern sind in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auch die Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsklägers nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist (BGH…, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465 Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VI ZB 76/19, NJW-RR 2021, 1646 Rn. 6).Der Berufungskläger hat keinen Anspruch darauf, dass allein wegen der Möglichkeit, dass das neue Vorbringen im Verlauf des Berufungsrechtszugs unstreitig wird, von der in § 522 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Möglichkeit einer Verwerfung der Berufung durch Beschluss abgesehen wird (BGH…, Beschluss vom 9. Oktober 2014, aaO, Rn. 8 ff.; Beschluss vom 12. Oktober 2021, aaO, Rn. 7).
- BGH, 31.07.2023 - VIa ZR 27/22 Rn. 11 In einem Fall, in dem die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung mit einem neuen Angriffsmittel gerechtfertigt wird, ist aber nicht nur das Angriffsmittel selbst mitzuteilen, sondern sind in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auch die Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsklägers nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist (BGH…, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465 Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VI ZB 76/19, NJW-RR 2021, 1646 Rn. 6).
Der Berufungskläger hat keinen Anspruch darauf, dass allein wegen der Möglichkeit, dass das neue Vorbringen im Verlauf des Berufungsrechtszugs unstreitig wird, von der in § 522 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Möglichkeit einer Verwerfung der Berufung durch Beschluss abgesehen wird (BGH…, Beschluss vom 9. Oktober 2014, aaO, Rn. 8 ff.; Beschluss vom 12. Oktober 2021, aaO, Rn. 7).
- OLG Nürnberg, 15.02.2023 - 8 U 2488/22
Voraussetzungen einer zulässigen Berufung im Streit um Beitragsanpassungen in der …
Rn. 9 Eine solche Berufung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn - wie hier - ungeachtet einer gegebenenfalls fortwirkenden Beschwer der Rechtsmittelführer in der Berufungsbegründung nicht die Umstände bezeichnet, aus denen sich nach seiner Ansicht die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - VI ZB 76/19, juris Rn. 4).Dies macht es aber erforderlich, in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsführers zuzulassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - VI ZB 76/19, juris Rn. 6;… Zöller/Heßler, a.a.O., § 520 Rn. 37 jeweils m.w.N.).
- OLG Hamm, 26.07.2022 - 7 U 52/22
Nutzungsausfall, Nutzungswille, Indizien, Verdienstausfall
- OLG Düsseldorf, 18.12.2023 - 22 U 98/23
Zusätzliche Leistungen werden nach tatsächlichen Kosten vergütet!
- OLG Frankfurt, 31.03.2021 - 1 U 130/21
Diesel-Skandal: Unzureichende Berufungsbegründung (hier: Nichteingehen auf …
- OLG Frankfurt, 22.03.2023 - 17 U 159/21
Widerruf eines Darlehensvertrags zur Fahrzeug-Finanzierung im Falle der …
- OLG Stuttgart, 25.03.2025 - 6 U 110/24
Schadensersatz nach Kündigung eines Leasingvertrags über eine landwirtschaftliche …
- OLG Düsseldorf, 16.02.2024 - 22 U 98/23
Zusätzliche Leistungen werden nach tatsächlichen Kosten vergütet!
- OLG Brandenburg, 02.10.2024 - 11 U 72/24
Wirksamkeit der vorgenommenen Prämienanpassungen in der privaten …
- OLG Nürnberg, 22.06.2023 - 8 U 114/23
Anforderungen an wirksame Ablehnung von Deckungsschutz wegen fehlender …
- OLG Zweibrücken, 28.04.2022 - 1 U 111/21
Anforderungen an eine Berufungsbegründung
- OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 11 U 248/22
Auskunftsanspruch des Versicherten zur privaten Krankenversicherung; …
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