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Rechtsprechung
   BGH, 26.04.1960 - VI ZR 100/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,2343
BGH, 26.04.1960 - VI ZR 100/59 (https://dejure.org/1960,2343)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1960 - VI ZR 100/59 (https://dejure.org/1960,2343)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1960 - VI ZR 100/59 (https://dejure.org/1960,2343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1960, 656
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

    Auszug aus BGH, 26.04.1960 - VI ZR 100/59
    Dieser vom Schrifttum häufig angegriffenen unterschiedlichen Behandlung von vertraglichen und gesetzlichen Ausgleichsleistungen (…vgl. Siber, Schuldrecht, 1931, S. 46; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 13. Bearb., § 17 II 1 a; Arnold, ZAkDR 1937, 399) ist jedoch, wie das Reichsgericht in späteren Entscheidungen (RGZ 160, 253; 163, 396) ausführt, durch § 139 BBG und verwandte gesetzliche Bestimmungen der Boden entzogen worden (ebenso die Entscheidungen des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 9, 179, 191: 13, 360, 364).

    Ein zureichender Grund, die durch den Unfall ausgelöste Unfallrente anders zu behandeln als Leistungen einer privaten Lebensversicherung ist nicht ersichtlich (BGHZ 9, 179, 190/191; 13, 360).

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 25/52

    Erbbiologisches Gutachten

    Auszug aus BGH, 26.04.1960 - VI ZR 100/59
    Nach fester Rechtsprechung kann schon für eine Feststellung nach § 286 ZPO keine völlige, jeden Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit verlangt werden, sondern es muß ein für das praktische Leben brauchbarer Grad hoher Wahrscheinlichkeit genügen, der der Gewißheit nahe kommt, um einen Beweis als geführt anzusehen (RGZ 162, 223, 229; BGHZ 7, 116, 120) [BGH 14.07.1952 - IV ZR 25/52].
  • BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55

    Unfall eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BGH, 26.04.1960 - VI ZR 100/59
    Durch diese Entscheidungen ist, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 21, 113, 117 [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55] ausgesprochen hat, die ältere Rechtsprechung des Reichsgerichts überholt.
  • BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54

    Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche

    Auszug aus BGH, 26.04.1960 - VI ZR 100/59
    Ein zureichender Grund, die durch den Unfall ausgelöste Unfallrente anders zu behandeln als Leistungen einer privaten Lebensversicherung ist nicht ersichtlich (BGHZ 9, 179, 190/191; 13, 360).
  • RG, 15.12.1939 - IV 361/39

    1. Geltendmachung der Ehenichtigkeit nach bisherigem Recht und nach dem …

    Auszug aus BGH, 26.04.1960 - VI ZR 100/59
    Nach fester Rechtsprechung kann schon für eine Feststellung nach § 286 ZPO keine völlige, jeden Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit verlangt werden, sondern es muß ein für das praktische Leben brauchbarer Grad hoher Wahrscheinlichkeit genügen, der der Gewißheit nahe kommt, um einen Beweis als geführt anzusehen (RGZ 162, 223, 229; BGHZ 7, 116, 120) [BGH 14.07.1952 - IV ZR 25/52].
  • RG, 24.04.1940 - VI 223/39

    Hat die Klage eines verletzten Beamten, der vor dem Inkrafttreten des Deutschen …

    Auszug aus BGH, 26.04.1960 - VI ZR 100/59
    Dieser vom Schrifttum häufig angegriffenen unterschiedlichen Behandlung von vertraglichen und gesetzlichen Ausgleichsleistungen (…vgl. Siber, Schuldrecht, 1931, S. 46; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 13. Bearb., § 17 II 1 a; Arnold, ZAkDR 1937, 399) ist jedoch, wie das Reichsgericht in späteren Entscheidungen (RGZ 160, 253; 163, 396) ausführt, durch § 139 BBG und verwandte gesetzliche Bestimmungen der Boden entzogen worden (ebenso die Entscheidungen des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 9, 179, 191: 13, 360, 364).
  • RG, 17.11.1930 - VI 135/30

    Sind die Leistungen, die dem Verletzten aus Anlaß des Unfalls von dritter Seite …

    Auszug aus BGH, 26.04.1960 - VI ZR 100/59
    Das Reichsgericht hat zwar in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. RGZ 130, 258, 261) bei gesetzlichen Versorgungsbezügen eine Anrechnung bejaht, weil der Geschädigte in Höhe dieser Leistungen überhaupt keinen Schaden erlitten habe, bei Versicherungsansprüchen auf vertraglicher Grundlage jedoch einen Ausgleich verneint, weil die Versicherungsleistung auf dem Vertrage, also auf einem vom Unfall unabhängigen Ereignis beruhe.
  • RG, 06.05.1939 - VI A 75/39

    Zum Übergang des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn.

    Auszug aus BGH, 26.04.1960 - VI ZR 100/59
    Dieser vom Schrifttum häufig angegriffenen unterschiedlichen Behandlung von vertraglichen und gesetzlichen Ausgleichsleistungen (…vgl. Siber, Schuldrecht, 1931, S. 46; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 13. Bearb., § 17 II 1 a; Arnold, ZAkDR 1937, 399) ist jedoch, wie das Reichsgericht in späteren Entscheidungen (RGZ 160, 253; 163, 396) ausführt, durch § 139 BBG und verwandte gesetzliche Bestimmungen der Boden entzogen worden (ebenso die Entscheidungen des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 9, 179, 191: 13, 360, 364).
  • BGH, 30.05.1962 - V ZR 121/60

    Besitzstörung durch Lärmeinwirkung bei Abbrucharbeiten

    Kann schon für die normale, auf § 286 ZPO beruhende Schadensfeststellung keine völlige, jeden Zweifel ausschließende Gewißheit verlangt werden, sondern muß dazu ein für das praktische Leben brauchbarer Grad hoher Wahrscheinlichkeit genügen, so gilt das erst recht für die freie richterliche Überzeugung bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO (BGH Urteil vom 26. April 1960, VI ZR 100/59, VersR 1960, 656).
  • BGH, 25.10.1977 - VI ZR 220/75

    Anspruch auf Ersatz entgangener Dienste des verletzten Hauskindes

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  • BSG, 08.07.1969 - 9 RV 788/67

    Zur Feststellung der mit dem besonderen beruflichen Betroffensein verbundenen …

    Während in der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG) eine Anwendung dieses Grundsatzes auf gesetzliche Versorgungsansprüche abgelehnt worden ist, hat der BGH, der jüngeren Rechtsprechung des RG folgend (RGZ 146, 287, 289; 163, 396, 398), die ältere Rechtsprechung des RG als überholt bezeichnet und ausgesprochen, daß es den Schädiger nicht entlasten dürfe, wenn der von ihm angerichtete Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers ausgeglichen werde; denn diese Leistungen seien durch Beiträge verdient worden und in weitem Umfang nur mit Zuschüssen des Staates, d.h. der Allgemeinheit, möglich (BGH Urteil vom 26.04.1960 - VI ZR 100/59 - FamRZ 1960 S. 267 Nr. 129; vgl. auch BGHZ 9, 179, 191; 13, 360, 364; 21, 112, 117).
  • BGH, 27.05.1960 - VI ZR 91/59
    Daß der Ehemann im Falle einer etwaigen Scheidung vielleicht VergUtungsansprÜche gestellt haben könnte, begründe für die Klägerin keinen jetzt greifbaren Vermögensvorteil, den sie sich im Wege der Ausgleichung anrechnen lassen müsse" Auch diese Würdigung liegt im wesentlichen auf dem Gebiet der Ermessensschätzung nach § 237 ZPO und läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Die Beklagten haben auch in keiner Weise dargelegt, ob und in welcher Höhe ein Zugewinnausgleich bei späterer Auflösung der Ehe in Betracht gekommen wäre Unstreitig gewährt die Holsteinische Landwirtschaft liche Berufsgenossenschaft der Klägerin zu 1) eine Witwenrente von monatlich 39 DM und den Klägern zu 2) und 3) bis zui Vollendung ihres 18« Lebensjahres eine Waisenrente von ebenfalls je 39 DM monatlich" Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Renten der Kinder nicht auf den Wertersatzanspruch der Klägerin zu t) nach § 845 BGB angereöhnet werden können« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stehen der Klägerin zu 1) diese Renten nicht zu; insoweit ist der Ersatzanspruch daher auch nicht nach § 1542 RVO auf den Versicherungsträger übergegangen« Die Klägerin zu 1) mag zwar durch die Rentenleistungen an ihre Kinder in ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern entlastet sein« Dennoch verbietet sich die Anrechnung der Renten auf ihren Anspruch aus § 845 BGB, weil es sich bei diesem Anspruch um einen Schadensersatzanspruch besonderer Art handelt, der nur den Wert der entgangenen Dienste zum Gegenstand hat, also nicht auf den Ersatz aller durch das Schadensereignis verursachten Vermögensnachteile gerichtet ist und daher auch nicht eine Anrechnung sämtlicher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Vermögens ersparnisse zuläßt« Insbesondere ist die Vorschrift des § 845 Abs« 4 BGB auch hierentsprechendanwendbar (vgl« BGHZ 4, 123a -130; Urteil des erkennenden Senats vom 26« April 1960 - VI ZR 100/59 - mit weiteren Rachweisen)« Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigestimmt werden, daß auch die eigene Rente der Klägerin zu 1) der Anrech / nung entzogen sei« Da nach den Feststellungen de9 Berufungsgerichts der Ehemann durch seine Arbeit auf dem Hof der Klägerin zu 1) dieser zugleich den von ihm geschuldeten Unterhalt erbrachte, stellt hier die monatliche Witwenrente der Berufsgenossonschaft von 39 DM für die Klägerin zu 1) eine - offenbar auch der Höhe nach - ihrem Schadensersatzanspruch kongruente Leistung dar, so daß ein entsprechender Rechtsübergang nach § 1542.
  • BGH, 29.04.1965 - II ZR 281/63

    Schadensersatz wegen Verzuges - Ersatz des durch die verspätete Herausgabe der …

    Das Gericht muß aber von Amts wegen alle für die Schätzung des Schadens erheblichen Umstände prüfen, aus denen mit großer Wahrscheinlichkeit nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Schaden geschlossen werden kann (BGH VersR 1960, 656).
  • BGH, 13.12.1966 - VI ZR 73/65

    Ursächlichkeit eines Verkehrsunfall für körperliche Schäden - Haftung für …

    Der in der Entscheidung des Senats vom 26. April 1960 - VI ZR 100/59 - = VersR 1960, 656 - vertretene Standpunkt kann insoweit nicht aufrecht erhalten werden, als die Ehefrau den Schaden selbst verlangen könnte (vgl. Klingsporn, FamRZ 1961, 54 [60]. Gunkel: Die Grundlagen der Ersatzansprüche des Versicherungsträgers nach § 1542 RVO in "Kraftverkehrsrecht von A-Z" E I 39 OLG Hamburg VersR 1961, 890 mit Anm. Mohr).
  • BGH, 17.12.1964 - II ZR 40/63

    Anforderungen an die richterliche Überzeugung im Sinne des § 287 …

    Liegen keine besonderen entgegenstehenden Umstände vor, so genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH VersR 1960, 656, 657), wobei dem Kläger gegebenenfalls insbesondere der Beweis des ersten Anscheins zugute kommen kann.
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