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| BGH, 17.10.1972 - VI ZR 111/71 |
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Entgangener Unterhalt - Schadensersatz - Entziehung der Haushaltsführung - Gesamtgläubiger - Gesamtgläubigerschaft - Ersatzansprüche Dritter bei Tötung - Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
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BGB § 844 Abs. 2, § 845
Rechtsnatur der Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen wegen entgangenen Unterhalts bei Tötung der Mutter bzw. Ehefrau
Papierfundstellen
- VersR 1973, 84
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (6)
- BGH, 13.07.1971 - VI ZR 31/70
Bemessung des Unterhaltsschaden-Ersatzes für den Ehemann nach Unfalltod seiner …
Auszug aus BGH, 17.10.1972 - VI ZR 111/71
Ausgangspunkt der Schadensberechnung muß sein, den Geschädigten in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen aufzuerlegen oder die Mildtätigkeit Dritter in Anspruch nehmen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen (BGH Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 - VersR 1971, 1065 insoweit nicht in BGHZ 56, 389 abgedruckt).Vielmehr steht es mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang, wenn das Berufungsgericht einen Anhaltspunkt für die Bewertung der entgangenen Unterhaltsleistungen in den Aufwendungen sieht, die für eine vergleichbare Ersatzkraft zu erbringen wären, wenn sie auch nicht unbesehen eingesetzt werden dürfen (Senatsurt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 aaO).
Es bestehen schon Bedenken, ob das Berufungsgericht dem Gesichtspunkt hinreichend Rechnung getragen hat, daß im Fall einer hypothetischen Schadensberechnung nach § 844 Abs. 2 BGB die Kosten einer vergleichbaren Ersatz kraft stets nur einen Anhaltspunkt bieten und insbesondere dann, wenn diese Aufwendungen, wie das Berufungsgericht meint, eine Sonderentwicklung genommen haben, nicht unbesehen eingesetzt werden dürfen (BGH Urt. v. 13 Juli 1971 - VI ZR 31/70 - aaO).
Nur die Beklagten haben Revision III. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu der dem Erstkläger bis zum 25. Dezember 2018 (Lebenserwartung der Ehefrau) zuerkannten Schadensersatzrente auch zu erwägen haben, ob die Leistungsfähigkeit der Ehefrau bis zu ihrem 75. Lebensjahr in dem der Berechnung zugrunde gelegten Umfang von wöchentlich 25 Arbeitsstunden ungemindert fortgewährt hätte und ob bei der Schätzung des Umfangs der von der Ehefrau gesetzlich geschuldeten Unterhaltspflicht berücksichtigt ist, daß der Ehemann Jedenfalls für die Zeit seiner Pensionierung zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet ist (BGH LM BGB § 845 Nr. 10; Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 - aaO;… Urt. v. 14. KPrz 197 VI ZR 160/70 - aaO m.w.Nachw.).
- BGH, 02.05.1972 - VI ZR 80/70
Bemessung des ersatzfähigen Unterhalts- und Haushaltsführungsschadens des …
Auszug aus BGH, 17.10.1972 - VI ZR 111/71
Derartige Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen wegen des ihnen durch den Tod der Ehefrau und Mutter entgangenen Unterhalts (Entziehung der Haushaltsführung erwachsen jedem einzelnen Berechtigten gesondert (Urt. v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 - VersR 1972, 743 = NJW 1972, 1130 Urt. v. 2. Mai 1972 - VI ZR 80/70 - VersR 1972, 948 = NJW 1972, 1716 m.w.Nachw.).Zu Recht geht es davon aus, daß für die Versorgung des Haushalts mit einem Heranwachsenden Kind, das ständiger Pflege und Erziehung bedarf - die Zweitklägerin war z.Zt, des Todes der Mutter noch nicht 1 Jahr alt; - eine ständig in den Haushalt aufgenommene, zur selbständigen Arbeitsleistung fähige Hauswirtschafterin in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH Urt. v. 2. Mai 197? - VI ZR 80/70 - aaO).
Derartige über den Durchschnittssätzen liegende örtliche Besonderheiten können nur dann zu einer höheren Bewertung führen, wenn der Unterhaltsberechtigte t a t s ä c h l i c h eine Hilfskraft zu diesen besonderen Bedingungen in Anspruch genommen hat und nehmen mußte (BGH Urt, v. 2. Mai 1972 - VI ZR 80/70 - aaO).
- BGH, 14.03.1972 - VI ZR 160/70
Ersatzanspruch des Witwers wegen Entziehung der Haushaltsführung durch die …
Auszug aus BGH, 17.10.1972 - VI ZR 111/71
Derartige Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen wegen des ihnen durch den Tod der Ehefrau und Mutter entgangenen Unterhalts (Entziehung der Haushaltsführung erwachsen jedem einzelnen Berechtigten gesondert (Urt. v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 - VersR 1972, 743 = NJW 1972, 1130 Urt. v. 2. Mai 1972 - VI ZR 80/70 - VersR 1972, 948 = NJW 1972, 1716 m.w.Nachw.).Die Ehefrau und Mutter schuldet die Haushaltsführung nicht in der Weise, daß sie diese nur einmal - entweder ihrem Ehemann oder dem Kind - zu erbringen hat (Senatsurteil v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 - aaO m.w.Nachw. Vielmehr steht Jedem Berechtigten ein eigener Anspruch zu, der nach Höhe und Dauer sein eigenes rechtliches Schicksal hat.
Nur die Beklagten haben Revision III. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu der dem Erstkläger bis zum 25. Dezember 2018 (Lebenserwartung der Ehefrau) zuerkannten Schadensersatzrente auch zu erwägen haben, ob die Leistungsfähigkeit der Ehefrau bis zu ihrem 75. Lebensjahr in dem der Berechnung zugrunde gelegten Umfang von wöchentlich 25 Arbeitsstunden ungemindert fortgewährt hätte und ob bei der Schätzung des Umfangs der von der Ehefrau gesetzlich geschuldeten Unterhaltspflicht berücksichtigt ist, daß der Ehemann Jedenfalls für die Zeit seiner Pensionierung zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet ist (BGH LM BGB § 845 Nr. 10;… Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 - aaO; Urt. v. 14. KPrz 197 VI ZR 160/70 - aaO m.w.Nachw.).
- BGH, 09.07.1968 - GSZ 2/67
Rechte des Ehemanns wegen Beeinträchtigung der verletzten Ehefrau in der …
Auszug aus BGH, 17.10.1972 - VI ZR 111/71
Die Kläger sind berechtigt, die zuin Ersatz der geschuldeten Haushalttätig keit erforderlichen Mittel unabhängig davon zu fordern, ob sie sich ohne eine Ersatzkraft behelfen (BGHZ 50, 304, 305). - BGH, 30.04.1952 - III ZR 198/51
Schätzungsgrundlagen im Urteil
Auszug aus BGH, 17.10.1972 - VI ZR 111/71
Zur Ermöglichung der revisionsrechtlich gebotenen Prüfung, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind, hat das Tatsachengericht die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung in den Urteilsgründen darzulegen (BGHZ 6, 62),. - BGH, 18.05.1965 - VI ZR 1/64
Haftungsverteilung bei Kollision eines wegen einer Vollbremsung ins Schleudern …
Auszug aus BGH, 17.10.1972 - VI ZR 111/71
Dabei handelt es sich, anders als bei einer Anspruchskonkurenz aus § 844 Abs. 2 mit § 85 BGB (wie sie noch im Senatsurteil vom 18. Mai 1965 - VI ZR 1/64 - VersR 1965, 787 vertreten worden ist ) nicht um eine Gesamtgläubigerschaft.
- BGH, 07.05.1974 - VI ZR 10/73
Umfang des Ersatzanspruchs wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts
Vielmehr wird in der Regel zu beachten sein, daß die Arbeitskraft älter werdender Menschen, somit auch der Hausfrauen, ab einem gewissen Lebensalter (etwa der Vollendung des 68. Lebensjahres) naturgemäß nachläßt, insbesondere soweit es sich um schwere körperliche Arbeit handelt (…vgl. BGH Urt. v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 = VersR 1972, 743; v. 17. Oktober 1972 - VI ZR 111/71 = VersR 1973, 84 und v. 12. Juni 1973 - VI ZR 26/72 = VersR 1973, 939). - OLG Hamm, 23.11.2012 - 9 U 179/11
Unterhaltsschaden; Anrechnung von Leistungen eines nichtehelichen Lebenspartners …
Mit dem Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers zu 2) trifft diesen eine steigende Verpflichtung zur Mitarbeit im Haushalt trifft (vgl. BGH VersR 1973, 84, 939). - OLG Brandenburg, 15.01.2026 - 8 U 3/26
Beachten der Ausgleichsfunktion bei der Bemessung des Schmerzensgeldes i.R.e. …
Zu schätzen ist also die Zeit, die eine geeignete professionelle Hilfskraft für die Erledigung dieser Arbeiten unter Aufrechterhaltung des bisherigen Standards des Haushalts benötigen würde, die dann mit dem ortsüblichen Netto-Stundenlohn für professionelle Hilfskräfte bewertet wird (…vgl. grundlegend BGH [GSZ], Beschluss vom 09.07.1968 - GSZ 2/67 - Rz. 7, juris = VersR 1968, 852; BGH VersR 1992, 618; BGH VersR 1973, 84;… BGH VersR 1992, 618, Rz. 188; OLG Hamm ZfS 1995, 369; OLG Hamm NZV 2002, 570; OLG Celle SP 2008, 7; OLG Oldenburg NJW-RR 1989, 1429; OLG Köln NZV 2015, 505;… Küppersbusch/Höher a. a. O., Rz. 187 und 190, 191).Ausgangspunkt für die Höhe des Entgelts ist, wenn - wie hier - keine Ersatzkraft angestellt, sondern der Ausfall des Verletzten durch Mehrarbeit der Familienmitglieder aufgefangen wird, der fiktive Nettostundenlohn einer erforderlichen und geeigneten Hilfskraft (BGH [GrS] VersR 1968, 852; BGH VersR 1973, 84; BGH NZV 1988, 60; BGH VersR 1992, 618;… Küppersbusch/Höher a. a. O., Rz. 188).
- OLG Bamberg, 15.06.2004 - 5 U 186/03
Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall
- BGH, 12.06.1973 - VI ZR 26/72
Bewertung entgangener Unterhaltsleistungen einer Hausfrau
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Schadensersatzanspruch der Kläger wegen Entziehung des Rechts, auf Unterhalt (§ 844 Abs. 2 BOB) für Jeden der Kläger gesondert festzusetzen ist, da es sich nicht um eine Gesamtgläubigerschaft handelt (BGHZ 50, 304, 306;… BGH Urt. v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 = YersR 1972, 743 FamRZ 1972, 292; v. 2. Mai 1972 - VI ZR 80/70 = VersR 1972, 948; v. 17. Oktober 1972 - VI ZR 111/71 = YersR 1973, 84). - OLG Hamburg, 20.11.1987 - 14 U 32/87
Doppelverdienerehe; Berechnung des Unterhaltsschadens; Hinterbliebene; Unfalltod
Die Hinterbliebenen sind wegen des Wegfalls der Haushaltsführungspflicht des verstorbenen Familienmitglieds so zu stellen, wie sie stünden, wenn weiterhin der gesetzlich geschuldete Beitrag zur Haushaltsführung geleistet würde (BGH VersR 71, 1065; 73, 84).In diesem Fall sind die Kosten einer "fiktiven« Ersatzkraft zu ermitteln (BGH, VersR 73, 84 [85]; 82, 951).
- BGH, 08.04.1986 - VI ZR 59/85
Ersatzanspruch der Hinterbliebenen - Gesetzlicher Unterhaltsanspruch - Tötung des …
Der Senat hat stets betont, dass die tatsächlichen Aufwendungen nicht unbesehen zur Grundlage des festzustellenden Schadensersatzes gemacht werden dürfen (s. Senatsurteil vom 17. Oktober 1972 - VI ZR 111/71 = VersR 1973, 84, 85). - OLG Hamburg, 23.12.1983 - 14 U 185/82
Verletzte Hausfrau; Anspruchs wegen entgehender Dienste; Tatsächlich erbrachte …
Wegen des Verlusts der häuslichen Arbeitsleistung kann die Kl. die Kosten einer Ersatzkraft verlangen, unabhängig davon, ob der ihr zustehende Schadenersatz seiner Zweckbestimmung entsprechend verwendet wird (vgl. BGHZ 50, 304 (306) = VersR 68, 852; BGH VersR 1973, 84; OLG Celle VersR 1981, 357).
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