Rechtsprechung
| BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1954, 1033
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- RG, 03.06.1921 - III 41/21
Ärztliche Fehler. Ursächlicher Zusammenhang
Auszug aus BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53
Konnte es auch erst zu dem Unfall kommen, weil auch der Kläger sich nicht an das Zeichen des Verkehrspostens hielt, so stand dieses eigene Verhalten des Klägers trotz seiner Schuldhaftigkeit doch in adaequatem Zusammenhang mit dem Verhalten der Zweitbeklagten, so dass es nur das Hinzutreten einer weiteren Ursache bedeutete, nicht aber die Ursächlichkeit der verkehrswidrigen Fahrweise der Zweitbeklagten für den Unfall aufhob (RGZ 102, 230; 129, 128 [131]; BGH L-M Nr. 5 zu § 735 HGB). - BGH, 16.01.1953 - VI ZR 60/52
Auszug aus BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53
Auch sie muss sich, da sie sich nicht nach § 18 Abs. 1 S. 2 KrfzG durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entlasten kann, die Betriebsgefahr des von ihr gelenkten Kraftfahrzeugs als eine der Ursachen des Unfalls anrechnen lassen (BGH NJW 1953, 579, 1262). - RG, 26.05.1930 - VI 602/29
1. Wann ist ein ursächlicher Zusammenhang eines Unfalls mit dem Betrieb eines …
Auszug aus BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53
Konnte es auch erst zu dem Unfall kommen, weil auch der Kläger sich nicht an das Zeichen des Verkehrspostens hielt, so stand dieses eigene Verhalten des Klägers trotz seiner Schuldhaftigkeit doch in adaequatem Zusammenhang mit dem Verhalten der Zweitbeklagten, so dass es nur das Hinzutreten einer weiteren Ursache bedeutete, nicht aber die Ursächlichkeit der verkehrswidrigen Fahrweise der Zweitbeklagten für den Unfall aufhob (RGZ 102, 230; 129, 128 [131]; BGH L-M Nr. 5 zu § 735 HGB).
- BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51
Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten …
Auszug aus BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53
Es ist daher nicht zu verkennen, dass ein ursächlicher Zusammenhang sowohl im natürlichen Sinne als auch im Rechtssinne (sog. adaequate Verursachung) zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten der Zweitbeklagten und dem Unfall bestanden hat (RGZ 133, 126 [127]; 168, 86 [88]; 169, 1 [18]; BGHZ 3, 261 [267]). - RG, 22.06.1931 - VI 46/31
Zum Begriff des sog. adäquaten ursächlichen Zusammenhangs.
Auszug aus BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53
Es ist daher nicht zu verkennen, dass ein ursächlicher Zusammenhang sowohl im natürlichen Sinne als auch im Rechtssinne (sog. adaequate Verursachung) zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten der Zweitbeklagten und dem Unfall bestanden hat (RGZ 133, 126 [127]; 168, 86 [88]; 169, 1 [18]; BGHZ 3, 261 [267]). - BGH, 12.04.1951 - IV ZR 22/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53
Freilich könnte die Nichterhebung eines Sachverständigenbeweises einen Verstoss gegen § 286 ZPO bedeuten, wenn die Begründung des Urteils aus ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde des Gerichts schliessen liesse (BGH L-M Nr. 1 zu § 286 [E] ZPO = NJW 1951, 481 [BGH 12.04.1951 - IV ZR 22/50]). - BGH, 23.06.1952 - III ZR 297/51
Ausgleichungspflicht zwischen Kraftfahrern
Auszug aus BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53
Dennoch kann der Senat im vorliegenden Falle ausnahmsweise die Abwägung selbst vornehmen, da alle für die Abwägung in Betracht kommenden Unterlagen vorliegen (BGHZ 6, 319 [324]; BGH DAR 1953, 15; BGH VRS 5, 251 [254]). - RG, 25.11.1941 - VI 64/41
1. Kann ein Mitverschulden des Beschädigten den ("adäquaten") ursächlichen …
Auszug aus BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53
Es ist daher nicht zu verkennen, dass ein ursächlicher Zusammenhang sowohl im natürlichen Sinne als auch im Rechtssinne (sog. adaequate Verursachung) zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten der Zweitbeklagten und dem Unfall bestanden hat (RGZ 133, 126 [127]; 168, 86 [88]; 169, 1 [18]; BGHZ 3, 261 [267]). - RG, 28.11.1941 - I 61/41
1. Nach welchen Grundsätzen ist die Haftung des Versicherers in der …
Auszug aus BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53
Es ist daher nicht zu verkennen, dass ein ursächlicher Zusammenhang sowohl im natürlichen Sinne als auch im Rechtssinne (sog. adaequate Verursachung) zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten der Zweitbeklagten und dem Unfall bestanden hat (RGZ 133, 126 [127]; 168, 86 [88]; 169, 1 [18]; BGHZ 3, 261 [267]).
- BGH, 04.02.1958 - VI ZR 55/57
Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts aus einer bevorrechtigten Straße …
- BGH, 08.01.1963 - VI ZR 80/62
Pflichten des Radfahrers beim Abbiegen
Der vorliegende Fall gehört zu einer Baugruppe, bei der die Rechtsprechung von jeher das Bestehen eines solchen Ursachenzusammenhangs angenommen hat, der zu der Zurechnung eines Schadens an den Täter führt, der schuldhaft eine Ursache zu seiner Entstehung gesetzt hat (vgl. RGZ 102, 230; I ZR 105/52 vom 13. Januar 1953 = LM HGB § 735 Nr. 5, VI ZR 18/53 vom 31. März 1954 = LM BGB § 249 (Bb) Nr. 3). - BGH, 21.04.1954 - VI ZR 43/53
Rechtsmittel
Das Gericht kann auch selbst nach freiestem Ermessen den Gesamtausfall veranschlagen." Freilich kann die Nichterhebung eines Sachverständigenbeweises einen Verstoss gegen § 286 ZPO bedeuten, wenn die Begründung des Urteils aus ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde des Gerichts schliessen liesse (BGH L-M Nr. 1 zu § 286 E = NJW 1951, 481 [BGH 12.04.1951 - IV ZR 22/50]; Urteil vom 31. März 1954 VI ZR 18/53).
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