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| BGH, 07.11.1961 - VI ZR 47/61 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1962, 125
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 03.05.1968 - I ZR 66/66
Pulverbehälter
Auszug aus BGH, 07.11.1961 - VI ZR 47/61
Es ist ein allgemeiner Rechtsgedanke, daß die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers geht (vgl. RGZ 108, 255, 256)« Banach kann man aber nicht sagen, daß die Vorschrift des § 945 ZPO einer Anwendung auf gleichliegende Fälle entzogen sei (vgl« BGHZ 50, 125, 128 f). - RG, 04.06.1928 - VI 513/27
Einstweilige Verfügung; Schadensersatz
Auszug aus BGH, 07.11.1961 - VI ZR 47/61
b) Die in § 945 ZPO bestimmte Schadensersatzpflicht trifft die Partei, die eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, jedoch nur gegenüber dem "Gegner" o Als Gegner der einstweiligen Verfügung ist nach dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften derjenige anzusehen, gegen den sich nach der Absicht des Antragstellers und des Gerichts die Verfügung richtet o Es ist der Antragsgegner, gegen den der Antragsteller des Verfahrens in dem zwischen ihnen bestehenden streitigen Rechtsverhältnis den Rechtsschutz der einstweiligen Verfügung beansprucht (§§ 935" 940 ZPO)« Wer durch die einstweilige Verfügung in seinen Rechten berührt wird, ohne Antragsgegner zu sein, genießt nicht die besondere Berechtigung aus § 945 ZPO, sondern bleibt darauf verwiesen, etwaige Schadens" ersatzansprüche nach den sonstigen Vorschriften geltend zu machen (RGZ 121, 185; RG HRR 1930 Nr. 1406;… Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilpr.oze Brechts 8. Aufl. § 215 IV, § 215 VI;… Baumbach, ZPO 26. Aufl. § 945 Anm. 4 A ) " Nur wenn sich das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Gebot oder Verbot unzulässigerweise unmittelbar gegen einen anderen als den Antragsgegner richtet, kann dieser Dritte, was das Berufungsgericht ebenso wie das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 121, 185, 188 dahingestellt gelassen hat, mit Stein/Jonas/ Schönke, ZPO 19" Aufl. § 945 I und Wieczorek, ZPO § 945 A II b 2 aber zu bejahen ist, als Betroffener, der durch die An- - 1 0 -. - RG, 13.07.1911 - VI 463/10
Schadensersatzklage aus § 717 Abs. 2 ZPO.
Auszug aus BGH, 07.11.1961 - VI ZR 47/61
Auch wenn § 945 ZPO im Zusammenhang mit den Vorschriften der §§ 302 Abs. 4, 600 Abs. 2, 7 7 Abs. 2 ZPO gesehen v/ird, bleibt die hier bestimmte verschuldensfreie Schadenshaftung doch eine Ausnahme, die eine ausdehnende Auslegung nicht zuläßt (RGZ 77, 48; 121-, 185, 188/189; 131 188; RG HER 1933 Nr. 1541).
- BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93
Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils
Die strenge Haftung gemäß dieser Vorschrift besteht nämlich - wie diejenige gemäß § 823 BGB - nur gegenüber dem geschädigten Antragsgegner selbst (vgl. RGZ 121, 185, 187 ff; BGH, Urt. v. 7. November 1961 - VI ZR 47/61, MDR 1962, 125, 126; v. 15. Juni 1965 - VI ZR 35/64, WM 1965, 863, 864 unter I 1; v. 23. September 1980 - VI ZR 165/78, MDR 1981, 132; v. 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, NJW 1985, 128 [BGH 03.07.1984 - VI ZR 264/82];… Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 51. Aufl. § 945 Rdn. 14). - BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84
Schadensersatzanspruch des Gläubigers bei ungerechtfertigter einstweiliger …
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß den genannten Vorschriften ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde liege, der entsprechender Anwendung auf andere, gesetzlich nicht geregelte Fälle zugänglich sei (vgl. BGHZ 30, 123, 128 f.; 62, 7; BGH Urt. v. 7. November 1961 - VI ZR 47/61, LM Nr. 4 zu § 945 ZPO;… Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 717 Rdnr. 9 f., 60 f.;… Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 717 Anm. 2 A und 5 A). - OVG Niedersachsen, 22.10.2008 - 1 ME 134/08
Zeitpunkt für das Entfallen eines Rechtsschutzbedürfnisses eines sich gegen ein …
Soweit ersichtlich, entspricht es aber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 23.9.1980 - VI ZR 165/78 -, BGHZ 78, 127 = NJW 1981, 349 = BauR 1981, 28 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 7.11.1961 - VI ZR 47/61 -, DVBl. 1962, 217), dass aktiv legitimiert, einen solchen verschuldensunabhängigen Anspruch geltend zu machen, nicht der im Ausgangsverfahren beigeladene Dritter, d. h. Bauherr ist. - BGH, 26.11.1974 - VI ZR 124/72
Rechtsweg für Ansprüche aus ungerechtfertigtem Steuerarrest
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