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Rechtsprechung
   BGH, 17.05.1957 - VI ZR 63/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,271
BGH, 17.05.1957 - VI ZR 63/56 (https://dejure.org/1957,271)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1957 - VI ZR 63/56 (https://dejure.org/1957,271)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1957 - VI ZR 63/56 (https://dejure.org/1957,271)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 24, 263
  • NJW 1957, 1593
  • VersR 1957, 599
 
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Wird zitiert von ... (32)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.12.1956 - I ZR 105/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.05.1957 - VI ZR 63/56
    Hier muß der rechtlichen Zuordnung von Schadensfolgen eine Grenze gesetzt werden, da es nicht angeht, daß der vom Angeklagten mit der rechtskräftigen Freisprechung erzielte Erfolg in seiner kostenrechtlichen Auswirkung wieder rückgängig gemacht wird (so im Ergebnis mit Recht bereits OLG Stuttgart JW 1937, 2353, vgl. auch Clauss, Zum Streit um die Nebenklagekosten in NJW 1957, 711).
  • BGH, 21.05.1951 - II ZR 65/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.05.1957 - VI ZR 63/56
    Diese Anträge wären, wenn eine Anschlußrevision zur Entscheidung gestanden hätte, nicht gestellt worden, da eine Verlängerung der Frist auf einen Antrag des Anschlußrevisionsklägers nicht möglich ist (BGH NJW 1951, 605).
  • BGH, 04.11.1954 - III ZR 236/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.05.1957 - VI ZR 63/56
    Das ist nicht möglich (vgl. RG JW 1936, 815; RGZ 165, 335; BGH LM § 556 ZPO Nr. 4 = JZ 1955, 218 = JR 1955, 302).
  • BGH, 11.07.1952 - III ZA 51/52

    Beschränkte Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 17.05.1957 - VI ZR 63/56
    Auf die Zulassung der Revision für die Klägerin zu 1) kann sich der Beklagte nicht berufen, da die Rechtsfrage, die zur Zulassung der Revision der Klägerin zu 1) geführt hat, zugunsten des Beklagten entschieden worden war und dieser das Berufungsurteil aus völlig anderen Gründen anzugreifen beabsichtigt (BGHZ 7, 62).
  • BGH, 25.03.1954 - 3 StR 122/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.05.1957 - VI ZR 63/56
    So sehr anerkannt werden mag, daß oft für den Geschädigten die Anschließung an ein vom Staatsanwalt betriebenes Strafverfahren der späteren Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Haftungsansprüche dienlich sein wird und daher im Rahmen berechtigter Interessenwahrnehmung liegen kann (vgl. BGHSt 6, 103 [105]), so ist doch nicht zu übersehen, daß das staatliche Strafverfahren einem völlig anderen.
  • BGH, 16.02.1972 - VI ZR 128/70

    Ersatzfähigkeit von Schäden durch Umfahren der Unfallstelle

    Die Zurechnung eines Schadens ist keineswegs schlechthin schon deshalb ausgeschlossen, weil er auf dem Eingreifen eines Dritten beruht (BGHZ 12, 206, 211 [BGH 01.02.1954 - III ZR 299/52]; 17, 153, 159 [BGH 28.04.1955 - III ZR 161/53]; 24, 263, 266) [BGH 17.05.1957 - VI ZR 63/56].
  • BGH, 21.07.2011 - IX ZR 151/10

    Restschuldbefreiung: Ausnahme eines Anspruchs auf Erstattung von Nebenklagekosten …

    Wird der Angeklagte im Strafprozess freigesprochen, so mag der Geschädigte zwar aufgrund desselben Tatvorwurfs im Zivilprozess eine Verurteilung auf Schadensersatz erreichen, die im Strafprozess angefallenen Nebenklagekosten kann er dabei aber nicht als Schaden beanspruchen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 63/56, BGHZ 24, 263, 266 ff; vom 18. Mai 1966 - I ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257).

    Rn. 24 Der Bundesgerichtshof hat einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs des Nebenklägers nach einem Freispruch im Strafverfahren zwar im Wesentlichen mit der Spezialität der strafprozessualen Kostenerstattungsvorschriften begründet, zugleich aber auch auf den unterschiedlichen Schutzzweck des Strafverfahrens gegenüber dem auf Wiedergutmachung zielenden Zivilprozess hingewiesen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 63/56, BGHZ 24, 263, 267).

  • BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58

    Ersatz von Anwaltskosten

    Der adäquate Ursachenzusammenhang entfällt - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auch nicht deshalb, weil die Zuziehung des Rechtsanwaltes auf einer eigenen Entschließung des Klägers beruhte (vgl. BGHZ 24, 263, 266).
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