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Rechtsprechung
   BGH, 24.01.1961 - VI ZR 80/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,2326
BGH, 24.01.1961 - VI ZR 80/60 (https://dejure.org/1961,2326)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1961 - VI ZR 80/60 (https://dejure.org/1961,2326)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1961 - VI ZR 80/60 (https://dejure.org/1961,2326)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 780 (Ls.)
  • MDR 1961, 310
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.12.1956 - VI ZR 161/55

    Schutzgesetz

    Auszug aus BGH, 24.01.1961 - VI ZR 80/60
    Bei der Auslegung des Begriffs "benutzen" im sinne des § 7 Abs. 3 StVG ist, wie der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 22, 293 [300, 301, 303] mit Nachweisen aus Schrifttum und Rechtsprechung eingehend ausgeführt hat, davon auszugehen, daß der Gesetzgeber den unbefugten Benutzer anstelle des Fahrzeughalters haften läßt, ihn also hinsichtlich der Haftung wie einen Fahrzeughalter behandelt.
  • BGH, 10.03.1952 - III ZR 235/51

    Vermietung eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 24.01.1961 - VI ZR 80/60
    Mißbrauchen diese sein Vertrauen, so ist es recht und billig, daß er den Schaden trägt, nicht aber der bei dem Unfall Verletzte, dem andernfalls nur ein Anspruch gegen den vermögenslosen Schädiger zustehen würde (vgl. BGHZ 5, 269, 273).
  • BGH, 03.07.1962 - VI ZR 88/61

    Haftung des Halters bei unbefugter Gebrauchüberlassung durch den Entleiher des …

    Wegen des Schutzzweckes der Vorschrift hat die Rechtsprechung jedoch mit Recht die Halterhaftung auch dann bejaht, wenn die Person, der das Fahrzeug vom Halter übergeben war, die Führung unbefugt zeitweise einem Dritten überträgt oder wenn sie in ihrem Interesse eine Fahrt mit dem anvertrauten Fahrzeug durch einen Dritten durchführen läßt (VI ZR 300/56 vom 24. September 1957 = VersR 1957, 719 = VRS 13, 409; VI ZR 80/60 vom 24. Januar 1961 = NJW 1961, 780 = VersR 1961, 348).
  • BGH, 03.10.1984 - IVa ZR 191/83

    Zulässigkeit der Abordnung eines Richters an das Oberlandesgericht zur …

    Spätestens seit BGH, Urteile vom 21.3.1961 - VI ZR 80/60 und vom 24.11.1965 - VIII ZR 219/63, LM GVG § 70 Nr. 14; ZPO § 551 Ziff. 1 Nr. 44 und BVerfG DRiZ 1971, 27 (vgl. auch BGHSt 14, 321, 327; Mösl DRiZ 1867, 259; Tiebing DRiZ 1968, 120; Keilholz DRiZ 1972, 25) ist anerkannt, daß auch die Abordnung eines Richters an das Oberlandesgericht zur Fortbildung und Erprobung zulässig ist.
  • BGH, 03.07.1962 - VI ZR 160/61
    Nun mag zv/ar bei einer nur auf den Wortlaut abgestellten Auslegung die Auffassung zu nächst naheliegen, die durch die angeführte Gesetzesvorschrift verstärkte Halterhaftung setze voraus, daß eine Person das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls unbefugt benutzt, die für den Betrieb des Kraftfahrzeugs an gestellt war oder der es vom Halter selbst überlassen wurde« Wegen des Schutzzweckes der Vorschrift hat die Rechtsprechung jedoch mit Recht die Halterhaftung auch dann bejaht, wenn die Person-, der das Fahrzeug vom Haiter übergeben war, die Führung unbefugt zeitweise einem Dritten überträgt oder wenn sie in ihrem Interesse eine Fahrt mit dem anvertrauten Fahrzeug durch einen Dritten durchführen läßt ( VI ZR 300/56 vom 24" September 1957 - VersR 1957, 719 = VR3 13, 409; VI ZR 80/60 vom 24. Januar 1961 = NJ\7 1961, 780 = VersR 1961, 348)« Nach der ".
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