Rechtsprechung
| BGH, 22.06.1956 - VI ZR 97/55 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1956, 1479
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (11)
- BGH, 04.04.1952 - III ZA 20/52
Feststellungsinteresse bei Rentenansprüchen
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 97/55
Für einen Feststellungsanspruch des Dienstherrn, auf den gemäß § 139 DBG die Ansprüche der Hinterbliebenen eines unfallgetöteten Beamten aus § 844 Abs. 2 BGB übergegangen sind, gegen den Schädiger, daß dieser den dem Dienstherrn zu entstehenden Schaden zu ersetzen hat, der sich aus einer gesetzlichen Erhöhung der Hinterbliebenenversorgung ergibt, läßt sich gegenwärtig ein rechtliches Interesse nicht verneinen (Ergänzung zu BGHZ 5, 314).Ein solches Interesse, auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen, ist nur dann gegeben, wenn der entstandene oder noch entstehende Schaden nicht bereits in vollem Umfange durch den Klageantrag auf Zahlung der Geldrente erfaßt wird oder erfaßt werden kann (Beschluß des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. April 1952 - III ZA 20/52 - BGHZ 5, 314).
- BGH, 14.02.1953 - VI ZR 136/52
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 97/55
Dagegen ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, wenn es ablehnt, der Erstbeklagten daraus einen Vorwurf zu machen, daß sie auf die Fahrweise des Zweitbeklagten keinen Einfluß genommen hat, denn hierzu war sie bei der festgestellten Sachlage nicht verpflichtet (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1953 - VI ZR 136/52 - LM § 831 (F c) BGB Nr. 5), und in diesem Zusammenhang spielt es daher auch keine Rolle, ob der Zweitbeklagte rechts oder links gefahren ist.Bei dem jetzigen Stande der Sache hat der erkennende Senat keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob dieser mit dem Hinweis auf RG DR 1943, 1234 (vgl. auch Wussow, DR 1942, 961 und 1943, 1235 sowie andererseits RGZ 139, 289 [291 f]; BGHZ 6, 319; Urteile des erkennenden Senats vom 14. Februar 1953 - VI ZR 136/52 - VersR 1953, 198 und vom 13. April 1956 - VI ZR 347/54 und VI ZR 351/54) begründeten Ansicht gefolgt werden kann, denn diese Frage gewinnt nur dann Bedeutung, wenn die Beklagten aus unerlaubter Handlung haften sollten.
- BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 97/55
Wenn es auch im allgemeinen keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei, jede einzelne Zeugenaussage und jedes einzelne Beweismittel bedarf und auch keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit ihnen erforderlich ist, so muß doch das Urteil erkennen lassen, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 [175]; ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs; vgl. Ascher LM § 282 BGB Anm. zu Nr. 1).
- BGH, 13.04.1956 - VI ZR 347/54
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden …
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 97/55
Bei dem jetzigen Stande der Sache hat der erkennende Senat keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob dieser mit dem Hinweis auf RG DR 1943, 1234 (vgl. auch Wussow, DR 1942, 961 und 1943, 1235 sowie andererseits RGZ 139, 289 [291 f]; BGHZ 6, 319; Urteile des erkennenden Senats vom 14. Februar 1953 - VI ZR 136/52 - VersR 1953, 198 und vom 13. April 1956 - VI ZR 347/54 und VI ZR 351/54) begründeten Ansicht gefolgt werden kann, denn diese Frage gewinnt nur dann Bedeutung, wenn die Beklagten aus unerlaubter Handlung haften sollten. - BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur …
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 97/55
Der nur mittelbar Geschädigte kann sich dagegen wegen seines Schadens grundsätzlich nicht an den Schädiger halten (BGHZ 7, 30 [33 f] mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts). - BGH, 07.04.1952 - III ZR 194/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 97/55
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt diese Möglichkeit auch nicht so fern, daß der Feststellungsanspruch schon jetzt als sachlich unbegründet bezeichnet werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. April 1952 - III ZR 194/51 - LM § 256 ZPO Nr. 7). - BGH, 23.06.1952 - III ZR 297/51
Ausgleichungspflicht zwischen Kraftfahrern
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 97/55
Bei dem jetzigen Stande der Sache hat der erkennende Senat keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob dieser mit dem Hinweis auf RG DR 1943, 1234 (vgl. auch Wussow, DR 1942, 961 und 1943, 1235 sowie andererseits RGZ 139, 289 [291 f]; BGHZ 6, 319; Urteile des erkennenden Senats vom 14. Februar 1953 - VI ZR 136/52 - VersR 1953, 198 und vom 13. April 1956 - VI ZR 347/54 und VI ZR 351/54) begründeten Ansicht gefolgt werden kann, denn diese Frage gewinnt nur dann Bedeutung, wenn die Beklagten aus unerlaubter Handlung haften sollten. - RG, 21.09.1931 - VI 149/31
1. Ist derjenige, der ein Kind tödlich überfährt, für die bei dessen Mutter …
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 97/55
Das von der Revision angeführte Urteil des Reichsgerichts RGZ 133, 270 [272] bezieht sich auf unmittelbaren und nicht auf mittelbaren Schaden, was die Revision anscheinend übersehen hat. - BGH, 13.04.1956 - VI ZR 351/54
Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegen kommender Fahrzeuge
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 97/55
Bei dem jetzigen Stande der Sache hat der erkennende Senat keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob dieser mit dem Hinweis auf RG DR 1943, 1234 (vgl. auch Wussow, DR 1942, 961 und 1943, 1235 sowie andererseits RGZ 139, 289 [291 f]; BGHZ 6, 319; Urteile des erkennenden Senats vom 14. Februar 1953 - VI ZR 136/52 - VersR 1953, 198 und vom 13. April 1956 - VI ZR 347/54 und VI ZR 351/54) begründeten Ansicht gefolgt werden kann, denn diese Frage gewinnt nur dann Bedeutung, wenn die Beklagten aus unerlaubter Handlung haften sollten. - BGH, 14.07.1954 - VI ZR 64/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.06.1956 - VI ZR 97/55
Aus diesen Gründen können erhebliche Nachteile für die geschädigten Hinterbliebenen entstehen (vgl. dazu den dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM § 323 ZPO Nr. 4 zugrunde liegenden Tatbestand), die ihnen billigerweise nicht zuzumuten sind und die dann vermieden werden, wenn ihnen die Möglichkeit zugebilligt wird, ein Feststellungsurteil hinsichtlich des weiteren Schadens zu erwirken, sofern es naheliegt, daß ihnen in Zukunft höhere Ansprüche zustehen werden. - RG, 28.11.1932 - VI 280/32
1. Inwieweit muß sich der Ehemann, der Schadensersatzansprüche seiner bei einem …
- BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66 Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinn liegt auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für sie Grund gelegt ist in der Art, daß ihre Entstehung nur vom Eintritt weiterer Umstände oder vom Zeitablauf abhängt (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1951 [BGHZ 4, 133], vom 22. Juni 1956 [NJW 1956, 1479] und vom 9. März 1961 [NJW 1961, 1165]).
- LG Stuttgart, 08.09.2022 - 6 O 240/20
Voraussetzungen für den Anscheinsbeweis zu Lasten eines Linksabbiegers; …
Rn. 155 Wer nach § 844 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente klagt oder klagen kann, hat nach § 256 ZPO nur dann ein rechtliches Interesse an einer neben der Leistungsklage zu erhebenden Feststellungsklage, wenn der entstandene oder noch entstehende Schaden nicht bereits in vollem Umfang durch den Klageantrag auf Zahlung der Geldrente erfasst wird oder erfasst werden kann (…BGH v. 4.4.1952 - III ZA 20/52, Juris, Rn. 3; v. 22.6.1956 - VI ZR 97/55, NJW 1956, 1479).Der Rechtsbehelf des § 323 ZPO reicht nicht aus, die Belange des Klägers zu 2 zu wahren, da er nur bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO greift und nur zu einer Abänderung des Urteils für die Zeit nach Erhebung der Klage führt, weswegen ohne Zubilligung eines Feststellungsinteresses erhebliche Nachteile für den Kläger zu 2 entstehen könnten (BGH v. 22.6.1956 - VI ZR 97/55, NJW 1956, 1479).
- OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 17 U 18/05
Schadensersatz bei Tötung eines Unterhaltspflichtigen: Pauschalabzug für die …
Allerdings wird eine Prognoseentscheidung nur dann nicht ausreichend und damit ein Feststellungsinteresse zu bejahen sein, wenn wesentliche Änderungen zu erwarten sind, die bei der Festlegung der Unterhaltsrente nach Dauer und Höhe nicht berechenbar oder abschätzbar wären (siehe auch BGH, Urteil vom 22. Juni 1956, NJW 1956, 1479; OLG Köln, Urteil vom 17. Februar 1989, VersR 1990, 1285).
- BGH, 28.05.1957 - VI ZR 272/56
Rechtsmittel
Aber auch hinsichtlich der Klägerin zu 1) kann ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung aus dem vom erkennenden Senat im Urteil vom 22. Juni 1956 ((VI ZR 97/55) in LM Nr. 36 zu § 256 ZPO) hervorgehobenen Gesichtspunkt einer zu erwartenden Anpassung der Gehälter an das veränderte Lohn- und Preisgefüge nicht abgesprochen werden. - BVerwG, 13.11.1980 - 5 C 19.79
Bezirkschornsteinfegermeister - Berufstätigkeit in DDR - Bestellung - …
Entscheidend ist, daß bereits vor Entstehung dieser Ansprüche für sie der Grund gelegt war in der Art, daß ihre Entstehung nur noch von dem Eintritt weiterer Umstände oder vom Zeitablauf abhing (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere BGHZ 4, 133; Urteile vom 22. Juni 1956 [NJW 1956, 1479] und vom 9. März 1961 [NJW 1961, 1165]). - BGH, 18.01.1957 - VI ZR 303/55
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Auch stellt sich die Frage, ob bei der Sachlage, wie sie sich nunmehr ergibt, angenommen werden kann, daß für ein Feststellungsbegehren das notwendige rechtliche Interesse gegeben ist (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 22. Juni 1956 VI ZR 97/55 = BGH DM Nr. 36 zu § 256 ZPO = VersR 1956, 572 [574]). - BGH, 27.10.1959 - VI ZR 163/58
Rechtsmittel
Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht auch erneut über den Feststellungsanspruch zu befinden haben, für dessen Erhebung ein rechtliches Interesse der Klägerin im Sinne des § 256 ZPO nicht von vornherein verneint werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 26. Juni 1956 - VI ZR 97/55 = LM § 256 ZPO Nr. 36).
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