Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22 |
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Zustandekommen eines Versorgungsvertrags mit Strom in höheren Spannungsebenen
Verfahrensgang
- LG Essen, 28.01.2022 - 41 O 20/19
- OLG Hamm, 12.09.2022 - 4 U 114/22
- OLG Hamm, 25.10.2022 - 4 U 114/22
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
- BGH, 17.09.2024 - EnZR 58/23
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (9)
- BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
Verbrauchsstelle Goldbuschfeld - Unberechtigte Stromentnahme durch einen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
Rn. 33 Die Streithelferin macht geltend, nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2022, EnZR 54/21 (Verbrauchsstelle Goldbuschfeld), sei entscheidungserheblich, ob die von der Klägerin im Zeitraum vom 01. - 27. Januar 2019 aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen Strommengen ihr oder J wirtschaftlich zuzuordnen seien.Dabei folgt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2022 die Zuordnung des Stroms zum Bilanzkreis eines Stromlieferanten den zivilrechtlichen Gegebenheiten und hat eine etwaige fehlerhafte bilanzielle Zuordnung auf die wirtschaftliche und zivilrechtliche Zuordnung des Stroms keinen Einfluss (BGH, Beschl. v. 10.05.2022 - EnZR 54/21, RdE 2022, 404 Rn. 20, 27 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld).
Bei einem Letztverbraucher (§ 3 Nr. 25 EnWG), der kein Haushaltskunde (§ 3 Nr. 22 EnWG) ist und bei dem daher keine Grundversorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 EnWG (aF) besteht, gilt dies allerdings nicht, weil die Preise aus der Grundversorgung, auf die dieser gerade keinen Anspruch hat, insoweit nicht entsprechend herangezogen werden können und einer (unterstellten) Realofferte des Ersatzversorgers mithin bereits Angaben zum Preis des lieferbaren Stroms und damit ein wesentlicher Bestandteil des zu schließenden Vertrages fehlen (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 15).
Rn. 53 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt die Zuordnung der an einer bestimmten Lieferstelle aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zum Bilanzkreis eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens den zivilrechtlichen Gegebenheiten (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20;… Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 104/19, BeckRS 2020, 45396 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen), und nicht umgekehrt.
Aufgrund des zuletzt mit dem Nutzer der Verbrauchsstelle bestehenden (gesetzlichen) Lieferverhältnisses bleibt er bis zum Eintritt eines anderen Stromlieferanten bilanziell zuständig (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 23).
Wie die BNetzA in ihrem Beschluss vom 21.12.2020 (BK6-20-160) - insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20, 27;… v. 27.10.2020, a.a.O. Rn. 21 f.) - klargestellt hat, orientiert sich die Einstufung, ob eine Marktlokation rechtlich der Grund- oder der Ersatzversorgung zuzuordnen ist, allein an der zivilrechtlichen Situation zwischen dem Letztverbraucher und dem Grund- und Ersatzversorger und liegt nicht im Zuständigkeitsbereich oder Ermessen des Netzbetreibers (…Beschl. v. 21.12.2020, S. 13).
Die vertragliche Verpflichtung zur Stromlieferung an eine bestimmte Lieferstelle führt dazu, dass die dort entnommene Energie als von der Streithelferin geliefert gilt und deren Bilanzkreis (bzw. Unterbilanzkreis) zuzuschreiben war (vgl. BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20).
Diesbezüglich hat, sofern ein bilanzieller Ausgleich - wie hier - nach Ablauf der Fristen für eine Korrektur der Bilanzkreisabrechnung nicht mehr in Betracht kommt, ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen den von dem Zuordnungsfehler betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 27).
- BGH, 27.10.2020 - EnVR 104/19
Unberechtigt genutzte Lieferstellen - Energieversorgung: Kostentragung für …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
Rn. 53 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt die Zuordnung der an einer bestimmten Lieferstelle aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zum Bilanzkreis eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens den zivilrechtlichen Gegebenheiten (…BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20; Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 104/19, BeckRS 2020, 45396 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen), und nicht umgekehrt.Wie die BNetzA in ihrem Beschluss vom 21.12.2020 (BK6-20-160) - insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20, 27; v. 27.10.2020, a.a.O. Rn. 21 f.) - klargestellt hat, orientiert sich die Einstufung, ob eine Marktlokation rechtlich der Grund- oder der Ersatzversorgung zuzuordnen ist, allein an der zivilrechtlichen Situation zwischen dem Letztverbraucher und dem Grund- und Ersatzversorger und liegt nicht im Zuständigkeitsbereich oder Ermessen des Netzbetreibers (…Beschl. v. 21.12.2020, S. 13).
- BGH, 17.07.2018 - EnZB 53/17
Fristwahrung in Kartellsachen: Berufungseinlegung in einem bürgerlichen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
Erforderlich ist danach, dass es sich entweder um eine Streitigkeit über Ansprüche handelt, deren Grundlage sich unmittelbar aus einer Norm des Energiewirtschaftsgesetzes oder aus einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 17.07.2018 - EnZB 53/17, BeckRS 2017, 150663 Rn. 9 ff. - Berufungszuständigkeit) oder dass die Beantwortung einer energiewirtschaftsrechtlichen Vorfrage entscheidungserheblich ist.Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann wegen der u.U. schwierigen Abgrenzungsprobleme, wie sie sich auch hier zeigen, eine Berufung in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 102 EnWG, über die der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat, fristwahrend auch bei dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 17.07.2018, a.a.O. Rn. 20 ff.).
- BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12
Energielieferungsvertrag: Zustandekommen durch Belieferung eines …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
Maßgeblich hierfür ist, dass für den Abnehmer in diesen Fällen nach den ihm bekannten oder jedenfalls erkennbaren Umständen nicht ersichtlich ist, dass in der über den Stromzähler erfolgten Stromlieferung eine an ihn gerichtete Realofferte des Versorgungsunternehmens auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrags zu sehen ist (BGH, Urt. v. 22.01.2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951, 1952 Rn. 14 m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
Rechte eines Beziehers von Strom auf der Mittelspannungsebene nach Ausfall des …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
Durch eine Einbeziehung eines lediglich informatorischen Preisblatts in den Anschlussnutzungsvertrag kommt weder ein Vertrag zwischen dem Letztverbraucher und dem Grund- und Ersatzversorger zustande, noch ist darin ein Angebot des Letztverbrauchers an den zuständigen Grund- und Ersatzversorger auf Abschluss eines Ersatzbelieferungsvertrages zu sehen, das vom Netzbetreiber mit der Meldung der Marktlokation an den Grund- und Ersatzversorger übermittelt wird, wie es das Landgericht Dortmund (…Urt. v. 05.05.2022 - 16 O 53/19 [EnW], BeckRS 2022, 10165) in dem Verfahren zwischen der Streithelferin und u.a. der Beklagten (Senat, Urt. v. 02.03.2023 - VI-5 U 1/22 [Kart]) erwogen hat. - LG Dortmund, 05.05.2022 - 16 O 53/19
Grundversorger, Ersatzversorger, Wegfall des Stromlieferanten, fehlende Meldung …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
Durch eine Einbeziehung eines lediglich informatorischen Preisblatts in den Anschlussnutzungsvertrag kommt weder ein Vertrag zwischen dem Letztverbraucher und dem Grund- und Ersatzversorger zustande, noch ist darin ein Angebot des Letztverbrauchers an den zuständigen Grund- und Ersatzversorger auf Abschluss eines Ersatzbelieferungsvertrages zu sehen, das vom Netzbetreiber mit der Meldung der Marktlokation an den Grund- und Ersatzversorger übermittelt wird, wie es das Landgericht Dortmund (Urt. v. 05.05.2022 - 16 O 53/19 [EnW], BeckRS 2022, 10165) in dem Verfahren zwischen der Streithelferin und u.a. der Beklagten (…Senat, Urt. v. 02.03.2023 - VI-5 U 1/22 [Kart]) erwogen hat. - BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 165/18
Richten der in der Bereitstellung von Strom liegenden Realofferte des …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistung beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots (BGH, Urt. v. 27.11.2019 - VIII ZR 165/18, EnWZ 2020, 119 Rn. 10 m.w.N.). - BGH, 30.05.1978 - KZR 12/77
Berufung in Kartellsachen
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
Darauf, ob vernünftige Zweifel an der Zuständigkeit des Kartell-Oberlandesgerichts bestehen oder nicht, kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 30.05.1978 - KZR 12/77, NJW 1978, 2096, 2098, juris Rn. 20 - Pankreaplex I). - OLG Düsseldorf, 13.12.2010 - W (Kart) 8/10
Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen aus …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
Vorgreiflichkeit besteht hingegen nicht, wenn in die Entscheidung lediglich allgemeine Wertungsmaßstäbe einfließen, die in anderem Zusammenhang auch im Energiewirtschaftsrecht Berücksichtigung finden können, ohne dass eine konkrete energiewirtschaftsrechtliche Vorfrage aufgeworfen wird (…BeckOK EnWG/Pastohr, a.a.O., § 102 EnWG Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.12.2010 - VI-W (Kart) 8/10, BeckRS 2010, 142331 Rn. 12).
- OLG Naumburg, 15.03.2024 - 7 U 33/23
Ersatzbelieferung MS - Stromentgelt für die Belieferung einer Entnahmestelle mit …
Der Kartellsenat ist danach immer dann zuständig, wenn es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt, für die in erster Instanz die Zuständigkeit des nach § 102 EnWG zuständigen Landgerichts begründet gewesen wäre, ungeachtet dessen, ob dieses auch tatsächlich entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17, RdE 2019, 113; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 Rdn. 37; Stelter in Bourwig / Hellermann / Hermes, EnWG, 4.Aufl., Rdn.7 zu § 106 EnWG;… Theobald / Werk in Theobald/Kühling, Stand 2015, Rdn. 7 zu § 106 EnWG).Das betrifft nicht nur Zivilprozesse mit einer energiewirtschaftlichen Hauptfrage, sondern auch solche, deren Entscheidung - wie auch hier - ganz oder teilweise von der Beantwortung einer energiewirtschaftlichen Vorfrage abhängt (§ 102 Abs. 1 S.2 EnWG, vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnZB 53/17, RdE 2019, 113; OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn.4 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 Rdn. 37).
Vorgreiflichkeit besteht hingegen nicht, wenn in die Entscheidung lediglich allgemeine Wertungsmaßstäbe einfließen, die in anderem Zusammenhang auch im Energiewirtschaftsrecht Berücksichtigung finden können, ohne dass eine konkrete energiewirtschaftsrechtliche Vorfrage aufgeworfen wird (vgl. nur: OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22, RdE 2023, 184 ff; Rdn.37; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 13.12.2010 - VI-W (Kart) 8/10, BeckRS 2010, 142331 Rn. 12).
Insoweit hängt die Entscheidung auch von der Beantwortung der Vorfrage ab, ob eine derartige Ermächtigung mit den Bestimmungen und Grundsätzen des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere der Entflechtung der Strom- und Gasnetze (Unbundling, §§ 6 ff. EnWG), vereinbar ist (vgl. hierzu: OLG Hamm…, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn. 7 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 Rdn. 38) und der an der hier in Rede stehenden Lieferstelle der Beklagten zur Verfügung gestellte Strom wirtschaftlich der Klägerin als Stromlieferantin zuzuordnen ist.
Die Frage der wirtschaftlichen und bilanziellen Zuordnung des von der Beklagten an der Entnahmestelle entnommenen Stroms hängt wiederum von energiewirtschaftlichen Grundsätzen ab (vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn. 7 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 Rdn. 38).
Da die Preise aus der Grundversorgung, auf die der Letztverbraucher in höheren Spannungsebenen gerade keinen Anspruch hat, insoweit nicht herangezogen werden können, fehlten einer (unterstellten) Realofferte der Klägerin aber in jedem Fall zum 17. November 2018 Angaben zum Preis des lieferbaren Stroms und damit ein wesentlicher Bestandteil des zu schließenden Vertrages (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" - NVwZ-RR 2022, 756; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22, RdE 2023, 184).
Durch die Einbeziehung der Ziffer 9.3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Netzbetreiberin in das Anschlussnutzungsverhältnis mit der Beklagten kommt weder ein Vertrag zwischen der Beklagten als Letztverbraucherin und der Klägerin als Ersatzlieferantin für Aushilfsenergie zustande, noch liegt hierin ein Angebot der Beklagten an den jeweils zuständigen Aushilfslieferanten auf Abschluss eines Ersatzbelieferungsvertrages, das von der Streithelferin im gegebenen Fall als Erklärungsbotin zusammen mit der Meldung der Marktlokation an den Grund- und Ersatzversorger übermittelt wird (vgl. ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 ff Rn.53 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 1/23, Rdn. 84).
Im Zeitpunkt des Abschlusses des Anschlussnutzungsverhältnisses mit der Streithelferin war ein potenzielles Ersatzbelieferungsverhältnis aus Sicht der Beklagten noch so wenig konkretisiert, dass es an den wesentlichen Vertragsbestandteilen des abzuschließenden Vertrages fehlte (siehe ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 ff, Rdn.53).
Rn. 57 Der Annahme einer Realofferte steht hier maßgeblich entgegen, dass der entnommene Strom der Klägerin als Stromlieferantin, die eine Ersatzversorgung durch Lieferung von Aushilfsenergie für sich in Anspruch nimmt, vor Abschluss eines entsprechenden Stromliefervertrages weder bilanziell zugeordnet werden durfte noch zivilrechtlich zuzuordnen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184, Rdn.46 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 1/23, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn.7 zitiert nach juris; Tüngler, Die Zuordnung vertragsloser Entnahmestellen, Analyse und Konsequenzen der Goldbuschfeld-Entscheidung des BGH, EnWZ 2022, 404).
Die Zuordnung der an einer bestimmten Lieferstelle aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zum Bilanzkreis eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens folgt somit den zivilrechtlichen Gegebenheiten und nicht umgekehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" -, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.20 zitiert nach juris; BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart) - RdE 2023, 184, Rdn.47).
Rn. 60 cc) Die von der Streithelferin am 17. November 2019 vorgenommene Zuordnung der hier in Rede stehenden Marktlokation zum Bilanzkreis der Klägerin in der Annahme, dass diese als Grund- und Ersatzversorgerin auch in höheren Spannungsebenen für die Belieferung mit sog. Aushilfsenergie zuständig sei, war indessen fehlerhaft und verstieß gegen § 20 Abs. 1 EnWG, da die Klägerin durch diese Zuweisungsentscheidung ohne sachlichen Grund vor anderen Stromlieferanten bevorzugt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart) - Rdn.47 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 1/22 (Kart)).
Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 38 Abs. 1 S.1 EnWG gilt dies indessen nicht, weil zuletzt kein gesetzliches oder vertragliches Lieferverhältnis mit dem Grund- und Ersatzversorger bestand (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22, Rdn. 80 zitiert nach juris).
Der Bezug von Energie in höheren Spannungsebenen fällt bei Wegfall des ursprünglichen Lieferanten hingegen nicht unter den Schutz einer Ersatzversorgung, auch wenn dieser Strombezug - wie im Fall des § 38 EnWG - keinem bestimmten Lieferanten oder Liefervertrag mehr zugeordnet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 ff Rn. 49 m.w.N.; Schnurre in BeckOK-EnWG, 9. Edition, Stand 01. Dezember 2023, Rdn. 10 zu § 38 EnWG; Hellermann in Bourwig/Hellermann/Hermes, EnWG, 4.Aufl., Rdn.9 zu § 38 EnWG; Heinlein / Weitenberg in Theobald / Kühling, Energierecht, Stand April 2018, Rdn. 5/9 zu § 38 EnWG; Haun, § 118c EnWG - einmalige Notversorgung oder dauerhafte Kompensationsmechanik, EnWZ 2023, 29).
Rn. 67 (b) Eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 1 S.1 EnWG auf den Bereich der Mittelspannung scheidet ebenfalls angesichts der klaren normativen Beschränkung der Ersatzversorgung auf das Niederspannungsnetz aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 ff Rn. 49 m.w.N.; Haun, § 118c EnWG - einmalige Notversorgung oder dauerhafte Kompensationsmechanik, EnWZ 2023, 29; Tüngler, "Die Zuordnung von vertragslosen Entnahmestellen, EnWZ 2022, 404, 405; Tüngler in Beck-OGKBGB, Stand 15. Dezember 2023, Rdn. 161 zu § 433 BGB; Haun in BeckOK EnWG, 9. Edition Stand 01. Dezember 2023 Rdn. 3 zu § 118 c EnWG; Wölting/Boos, Enk-Aktuell 2023, 01092).
Letztverbrauchern höherer Spannungs- und Druckebenen - wie hier - hat der Gesetzgeber vielmehr bisher zugetraut, sowohl die faktische als auch die vertragliche Versorgung selbst für den Fall des unerwarteten Versorgungsausfalls sicherzustellen und eine entsprechende Vorsorge zu treffen (vgl. BT-Drs. 20/4915, S.177 zu dem am 24. Dezember 2022 in Kraft getretenen § 118 c EnWG;: OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22, RdE 2023, 184 ff, Rdn. 51; Haun, EnWZ 2023, 29; Tüngler, EnWZ 2022, 404, 407;… Haun in BeckOK EnWG, 9. Edition, Stand 1. Dezember 2023, Rdn. 2 zu § 118 c EnwG; Wölting / Boos, EnK-Aktuell 2023, 01092).
Bereits aus diesem Grund kann eine allgemeine Geschäftsbedingung aus dem Anschlussnutzungsvertrag zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher keine ausreichende Grundlage für eine Zuordnung der Marktlokation zum Bilanzkreis des Grund- und Ersatzversorgers darstellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), RdE 2023, 184 ff, 54; siehe auch Tüngler, Die Zuordnung von vertragslosen Entnahmestellen, Analyse und Konsequenz der Goldbuschfeld Entscheidung des BGH, EnWZ 2022, 401).
Zum Anderen umfasst es ferner ein Verbot der unterschiedlichen Behandlung mehrerer gleichartiger externer Energielieferanten (…sog. horizontales Diskriminierungsverbot, vgl. Säcker in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., 2019, Rdn.40), was beides im Zusammenhang mit einem diskriminierungsfreien Zugang zu den Energieversorgungnetzen von elementarer Bedeutung ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22, RdE 2023, 184 ff, Rdn.56 zitiert nach juris).
Der mit der Netzentflechtung bezweckte diskriminierungsfreie Netzzugang (§ 20 Abs. 1 S.1 EnwG) und damit das in § 1 Abs. 2 EnWG vorgesehene Ziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität würden durch eine solche im Anschlussnutzungsvertrag vorgesehene Regelung tangiert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22, RdE 2023, 184 ff, Rdn.58 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 1/23, Rdn. 87 zitiert nach juris; siehe auch: Hartmann / Wagner in Theobald / Kühling, Energierecht, Stand August 2023, Rdn.134 zu § 17 EnWG).
Die buchhalterische Zuordnung der aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zu den Bilanzkreisen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen einschließlich der Netzbetreiber determiniert nicht die zivilrechtliche Zuordnung im Verhältnis zum Strom entnehmenden Letztverbraucher, diese folgt - wie zuvor ausgeführt - vielmehr den zivilrechtlichen Gegebenheiten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21, Verbrauchsstelle Goldbuschfeld, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.27 zitiert nach juris; BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart) - RdE 2023, 184, Rdn.47).
Vielmehr hat - soweit dies möglich und durchsetzbar ist - ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen den von dem Zuordnungsfehler betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld, BeckRS 2022, 16829, Rdn.27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), Rdn.69; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 1/22 (Kart), Rdn. 191 zitiert nach juris).
Rn. 102 Da der von der Beklagten ab 17. November 2018 bis 03. Februar 2019 an der Abnahmestelle entnommene Strom wirtschaftlich nicht der Klägerin zuzuordnen war, fehlt es nach alledem objektiv an deren Geschäftsführung für die Beklagte im Sinne des § 677 BGB (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart) - RdE 2023, 184).
Diese Frage kann sich überdies über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen und ist deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung (vgl. ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), Rdn.76 zitiert nach juris).
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
Rechte eines Beziehers von Strom auf der Mittelspannungsebene nach Ausfall des …
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zu 2) ist beim Senat unter dem Aktenzeichen VI-5 U 3/22 [Kart] anhängig.In dem Klageverfahren der B auf Rückzahlung der gezahlten Vergütung (VI-5 U 3/22 [Kart]) hat die hiesige Beklagte zu 2) vorgetragen, es entspreche den üblichen Gepflogenheiten, dass der Anschlussnetzbetreiber zur Vermeidung einer Lieferunterbrechung den zuständigen Grundversorger über Lieferantenausfälle informiere, und vor diesem Hintergrund habe U J am 22.12.2018 gemeldet, dass eine Ersatzversorgung der Abnahmestelle der dortigen Klägerin zum 01.01.2019 erforderlich werde.
Soweit es um den Letztverbraucher B geht, fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, weil dieser seine Rechte in dem Verfahren VI-5 U 3/22 [Kart] - mit der Klägerin als Streithelferin - selbst wahrnimmt und insoweit keiner Richtigstellung durch die Beklagte zu 2) bedarf.
Rn. 176 Die Beklagte zu 2) beruft sich hinsichtlich sämtlicher Marktlokationen - wie im Rückforderungsprozess der Letztverbraucherin B (Senat - VI-5 U 3/22 [Kart]) - darauf, dass die Letztverbraucher eine von J ausgehende Realofferte durch die Bereitstellung von Strom ab dem 22.12.2018 bzw. 01.10.2019 konkludent durch weiteren Strombezug angenommen hätten, und zwar spätestens nach Zugang ihrer Schreiben vom 04.01.2019 (Anl. B 2) 1).
Dem steht nicht entgegen, dass jedenfalls zwei der betroffenen Letztverbraucher die Rechnungen von J bezahlt haben, denn insoweit ist die Beklagte Bereicherungsansprüchen der Letztverbraucher ausgesetzt, wie der Senat in dem - der Klägerin und der Beklagten zu 2) bekannten - Rückforderungsprozess der B gegen die Beklagte zu 2) (VI-5 U 3/22 [Kart]), an dem die Klägerin als Streithelferin der B beteiligt ist, mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat.
- OLG Düsseldorf, 20.12.2023 - 3 Kart 183/23
Erhebung eines anhand des Positionspapiers BKZ errechneten Baukostenzuschusses …
Rn. 73 Dass eine Verletzung des Diskriminierungsverbots aus der Gleichbehandlung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte, Gruppen oder Personen folgen kann, entspricht der Rechtsprechung des Senats zu § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG (…Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2017 - VI-3 Kart 137/16 [V], juris Rn. 56; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2023 - VI-5 U 3/22 (Kart), juris Rn. 56;… BeckOK-EnWG/Assmann, § 20 Rn. 9 [Stand: 1. September 2023] und wohl auch Hagmann N&R 2021, 135, 138 mit Fußnote 44). - OLG Hamm, 07.05.2024 - 7 U 109/23
Ansprüche einer Betreiberin eines Verteilernetzes der allgemeinen Versorgung …
Rn. 11 Nicht allein zuständigkeitsbegründend ist insoweit allerdings, dass das Landgericht Dortmund nach der Verweisung durch das Landgericht Siegen und aus dem Aktenzeichen (Zusatz "EnW") sofort ersichtlich in seiner Eigenschaft als Kammer für Energiewirtschaftssachen entschieden hat (…vgl. BGH Beschl. v. 17.7.2018 - EnZB 53/17, EnWZ 2018, 352 Rn. 24 m. w. N.; OLG Düsseldorf Urt. v. 2.3.2023 - VI-5 U 3/22 (Kart), BeckRS 2023, 3210 = juris Rn. 37 m. w. N.).Anerkannt ist insoweit auch, dass sich eine Vorfrage allein aus einer Einwendung des Beklagten ergeben kann (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 2.3.2023 - VI-5 U 3/22 (Kart), BeckRS 2023, 3210 = juris Rn. 37;… Pastohr in BeckOK EnWG, Assmann/Peiffer, 9. Edition, Stand: 01.03.2024, § 102 Rn. 11 m. w. N.).
Es ist schon fraglich, ob für die Klärung dieser abstrakten schadensrechtlichen Frage die Zuständigkeit des Kartellsenats aus § 107 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EnWG eröffnet gewesen wäre; es könnte an einer entscheidungserheblichen Vorfrage im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG gefehlt haben (vgl. dazu OLG Düsseldorf Urt. v. 2.3.2023 - VI-5 U 3/22 (Kart), BeckRS 2023, 3210 = juris Rn. 37;… Pastohr in BeckOK EnWG, Assmann/Peiffer, 9. Edition, Stand: 01.03.2024, § 102 Rn. 9).
Rn. 29 Der Rechtsstreit ist von Amts wegen an das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf zu verweisen (…vgl. BGH Beschl. v. 17.7.2018 - EnZB 53/17, EnWZ 2018, 352 Rn. 24 f. m. w. N.;… OLG Hamm Beschl. v. 12.9.2022 - 4 U 114/22, BeckRS 2022, 45911 = juris Rn. 8 m. w. N.; OLG Düsseldorf Urt. v. 2.3.2023 - VI-5 U 3/22 (Kart), BeckRS 2023, 3210 = juris Rn. 39).
- AG Köln, 21.04.2026 - 203 C 19/26
Versorgungssperre, Versorgungsunterbrechung, Zuständigkeit
Vorgreiflichkeit besteht hingegen nicht, wenn in die Entscheidung lediglich allgemeine Wertungsmaßstäbe einfließen, die in anderem Zusammenhang auch im Energiewirtschaftsrecht Berücksichtigung finden können, ohne dass eine konkrete energiewirtschaftsrechtliche Vorfrage aufgeworfen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2023 - VI-5 U 3/22 (Kart) -, Rn. 37, juris).Es handelt sich hierbei auch nicht um bloß allgemeine Wertungsmaßstäbe aus dem EnWG (dazu siehe oben, OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2023 - VI-5 U 3/22 (Kart) -, Rn. 37, juris), sondern es geht ganz konkret um die Frage, ob Voraussetzungen einer spezifischen Norm des EnWG gegeben sind.
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