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   BFH, 08.06.2010 - VII R 37/09   

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https://dejure.org/2010,6429
BFH, 08.06.2010 - VII R 37/09 (https://dejure.org/2010,6429)
BFH, Entscheidung vom 08.06.2010 - VII R 37/09 (https://dejure.org/2010,6429)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 2010 - VII R 37/09 (https://dejure.org/2010,6429)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Antrag auf Mineralölsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe schließt Antrag auf Spitzenausgleich mit ein - Prüfung des Vergütungstatbestandes nach § 25a MinöStG 1993 von Amts wegen

  • openjur.de

    Antrag auf Mineralölsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe schließt Antrag auf Spitzenausgleich mit ein; Prüfung des Vergütungstatbestandes nach § 25a MinöStG 1993 von Amts wegen

  • Bundesfinanzhof

    MinöStG § 25 Abs 1 Nr 4, MinöStG § 25 Abs 1 Nr 5, MinöStG § 25a, StromStG § 10, AO § 38, AO § 155 Abs 4, AO § 169 Abs 2 Nr 1, AO § 170 Abs 1, StromStV § 18
    Antrag auf Mineralölsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe schließt Antrag auf Spitzenausgleich mit ein - Prüfung des Vergütungstatbestandes nach § 25a MinöStG 1993 von Amts wegen

  • Bundesfinanzhof

    Antrag auf Mineralölsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe schließt Antrag auf Spitzenausgleich mit ein - Prüfung des Vergütungstatbestandes nach § 25a MinöStG 1993 von Amts wegen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 1 Nr 4 MinöStG 1993, § 25 Abs 1 Nr 5 MinöStG 1993, § 25a MinöStG 1993, § 10 StromStG, § 38 AO
    Antrag auf Mineralölsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe schließt Antrag auf Spitzenausgleich mit ein - Prüfung des Vergütungstatbestandes nach § 25a MinöStG 1993 von Amts wegen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 1 Nr 4 MinöStG 1993, § 25 Abs 1 Nr 5 MinöStG 1993, § 25a MinöStG 1993, § 10 StromStG, § 38 AO
    Antrag auf Mineralölsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe schließt Antrag auf Spitzenausgleich mit ein - Prüfung des Vergütungstatbestandes nach § 25a MinöStG 1993 von Amts wegen

  • rewis.io

    Antrag auf Mineralölsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe schließt Antrag auf Spitzenausgleich mit ein - Prüfung des Vergütungstatbestandes nach § 25a MinöStG 1993 von Amts wegen

  • ra.de
  • rewis.io

    Antrag auf Mineralölsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe schließt Antrag auf Spitzenausgleich mit ein - Prüfung des Vergütungstatbestandes nach § 25a MinöStG 1993 von Amts wegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Antrag auf Mineralölsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe schließt Antrag auf Spitzenausgleich mit ein

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer; Entlastungstatbestand des § 25a Abs. 1 MinöStG mit der Verwendung des steuerbegünstigten Mineralöls verwirklicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzung für die Gewährung einer Mineralölsteuervergütung; Geltendmachung des steuerbegünstigten Anspruchs gegenüber den Finanzbehörden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.05.2009 - VII R 5/08

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der in § 18 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 08.06.2010 - VII R 37/09
    Wie der Senat bereits entschieden hat, beginnt die Festsetzungsfrist in Bezug auf Mineralöl- und Stromsteuervergütungsansprüche nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs, für das die Steuervergütung begehrt wird und in dem die Vergütungsansprüche durch Verwendung des Mineralöls bzw. durch die Entnahme des Stroms entstanden sind (Senatsurteil vom 12. Mai 2009 VII R 5/08, BFH/NV 2009, 1602).

    Aufgrund der rechtzeitigen Antragstellung bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO gewährt werden könnte und ob das HZA die ihm nach § 89 Abs. 1 AO obliegenden Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt hat, doch weist der Senat auf seine Entscheidung in BFH/NV 2009, 1602 hin.

  • FG Düsseldorf, 20.08.2008 - 4 K 1233/08

    Anspruch auf Erstattung von Mineralölsteuer nach § 25a Mineralölsteuergesetz

    Auszug aus BFH, 08.06.2010 - VII R 37/09
    Der Hinweis des FG auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 20. August 2008  4 K 1233/08 VM gehe fehl.
  • BFH, 01.07.2008 - VII R 37/07

    Zwingende Vordruckverwendung bei Antrag auf Mineralölsteuervergütung - keine

    Auszug aus BFH, 08.06.2010 - VII R 37/09
    Insoweit handelt es sich zwar um Voraussetzungen, auf die bei der Verwirklichung des Anspruchs im Rahmen des Vergütungsverfahrens nicht verzichtet werden kann (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 VII R 37/07, BFH/NV 2008, 2062), nicht aber um Voraussetzungen für das Entstehen des Vergütungsanspruchs.
  • BFH, 06.10.2015 - VII R 16/14

    Entlastungsantrag nach § 51 Abs. 1 EnergieStG beinhaltet nicht zugleich einen

    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der ein Antrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) grundsätzlich von Rechts wegen einen Antrag nach § 25a MinöStG 1993 einschließe (Senatsurteil vom 8. Juni 2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122), könne auf den Streitfall ebensowenig übertragen werden wie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den zollrechtlichen Entlastungstatbeständen der Art. 236 bis 239 des Zollkodex (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Söhl & Söhlke vom 11. November 1999 C-48/98, EU:C:1999:548, und BFH-Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 99/00, BFHE 206, 495, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2005, 15).

    Dem BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2122 sei zu entnehmen, dass antragstellende Wirtschaftsunternehmen schutzbedürftig seien, wenn wie im Streitfall erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die konkrete Vorgehensweise zur Erlangung des größtmöglichen Steuervorteils bestünden.

    Die BFH-Entscheidung in BFH/NV 2010, 2122 könne auf den Streitfall, in dem die Entlastung nicht ausschließlich an das Verheizen eines Energieerzeugnisses anknüpfe, nicht übertragen werden.

    In Anbetracht der aufgezeigten Unterschiede lässt sich das Senatsurteil in BFH/NV 2010, 2122 nicht auf den Streitfall übertragen, weil ein amtlicher Vordruck für einen Entlastungsanspruch nach § 25a MinöStG 1993 in jenem Streitjahr noch nicht existierte und die Entlastungstatbestände des § 25 Abs. 1 Nr. 5 und des § 25a MinöStG 1993 in Bezug auf die konkrete Verwendung des Mineralöls deckungsgleich waren.

  • BFH, 20.09.2016 - VII R 7/16

    Entlastungsanspruch des Verwenders von Energieerzeugnissen setzt keine

    Demnach beginnt die Festsetzungsfrist bei nach § 51 Abs. 1 EnergieStG geltend gemachten Vergütungsansprüchen mit Ablauf desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestands entstanden ist (Senatsurteile vom 8. Juni 2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122, und vom 12. Mai 2009 VII R 5/08, BFH/NV 2009, 1602).
  • BFH, 26.09.2017 - VII R 26/16

    Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der

    Demnach beginnt die Festsetzungsfrist bei nach § 10 Abs. 1 StromStG geltend gemachten Vergütungsansprüchen mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Vergütungsanspruch infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestands entstanden ist (Senatsurteile vom 8. Juni 2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122, und in BFH/NV 2009, 1602).
  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 69/19

    Fernwärmelieferung an US-Streitkräfte

    § 105a Abs. 4 bis 7 EnergieStV 2011 versäumt, nähere Bestimmungen über die Form und den Inhalt eines Antrags nach § 105a EnergieStV 2009 festzulegen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juni 2010 - VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122, Rn. 16).

    Dem steht auch nicht die ältere Rechtsprechung des BFH zum Vordruck nach § 25 bzw. § 25a MinöStG bzw. § 47 Abs. 2 Satz 1 MinöStV entgegen (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juni 2010 - VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122, Rn. 10, und vom 1. Juli 2008 - VII R 37/07, BFH/NV 2008, 2062), denn diese erging vor der oben genannten EuGH-Rechtsprechung.

  • BFH, 09.08.2011 - VII R 74/10

    Keine Stromsteuerentlastung für die Herstellung von Graphitelektroden -

    Denn eine Entlastung nach § 10 StromStG stellt nicht etwa ein wesensverschiedenes aliud zu einer Entlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG dar, sodass die Klägerin ihr Ziel, nach dieser Vorschrift entlastet zu werden, ungeachtet der bereits nach § 10 StromStG gewährten Entlastung weiter zu verfolgen keinen rechtsschutzfähigen Anlass hatte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juni 2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122, zum Mineralölsteuergesetz).
  • BFH, 07.08.2012 - VII R 35/11

    Kein energiesteuerrechtlicher Entlastungsanspruch für die Herstellung von

    Die Frage, ob das HZA bei der Prüfung eines Antrags nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG von Amts wegen gehalten ist, auch eine Entlastungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG in Betracht zu ziehen (vgl. zum Antrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 des Mineralölsteuergesetzes Senatsurteil vom 8. Juni 2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122), kann auf sich beruhen, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Entlastungsanspruch nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht zu.
  • FG Düsseldorf, 27.05.2015 - 4 K 1961/14

    Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche

    Die Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs, für das die Steuervergütung begehrt wird und in dem der jeweilige Vergütungsanspruch durch die Entnahme des Stroms entstanden ist (ständige Rechtsprechung s. BFH Urteile vom 08.06.2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122; vom 01.07.2008 VII R 37/07, BFH/NV 2008, 2062; vom 24.01.2008 VII R 3/07, BFHE 220, 214).
  • FG Hamburg, 02.03.2011 - 4 K 181/10

    Energiesteuerrecht: Energiesteuerliche Entlastung bei Besteuerung des

    Die Klägerin nimmt weiter Bezug auf Rechtsprechung des BFH zur früheren Rechtslage unter der seinerzeitigen Entlastungsvorschrift in § 25a MinöStG (BFH, Urteil vom 08. Juni 2010 VII R 37/09), nach der die Verwirklichung des Entlastungstatbestandes die Verwendung von versteuert bezogenem Mineralöl voraussetzte.
  • FG München, 30.01.2014 - 14 K 1414/11

    Keine Umdeutung eines Antrags nach § 51 EnergieStG in einen Antrag nach § 54

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein Antrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) grundsätzlich von Rechts wegen einen Antrag nach § 25a MinöStG einschließt (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juni 2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122), ist auf die hier in Rede stehenden Entlastungstatbestände nicht ohne weiteres übertragbar, weil sich diese auf andere Entlastungstatbestände bezieht und für eine Entlastung nach § 25a MinöStG gerade kein amtlich vorgeschriebener Vordruck gefordert gewesen ist.
  • FG Thüringen, 29.03.2012 - 2 K 667/10

    Auslegung des Begriffs der Elektrolyse nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

    Damit hat die Klägerin der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entsprochen, wonach die Entlastung nach § 10 StromStG kein wesensverschiedenes Aliud zu einer Entlastung nach § 9a Abs. 1 StromStG darstellt (BFH-Urteile vom 08.06.2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122 und vom 09.08.2011 VII R 74/10, BFHE 235, 81, BFH/NV 2011, 2178).
  • FG Sachsen, 13.04.2011 - 7 K 413/08

    Pflicht zur Verwendung des richtigen Vordrucks für die Vergütung von

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