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   BGH, 11.10.2007 - VII ZB 31/07   

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BGH, 11.10.2007 - VII ZB 31/07 (https://dejure.org/2007,6032)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2007 - VII ZB 31/07 (https://dejure.org/2007,6032)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - VII ZB 31/07 (https://dejure.org/2007,6032)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersatzzustellung eines Urteils durch Einlegen in den Briefkasten der Wohnung des Zustellungesmpfängers; Feststellung des Lebensmittelpunktes eines Zustellungsempfängers durch Beweisantritt der Parteien in einem Berufungsverfahren; Entscheidung über einen Antrag auf ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zustellung in Wohnung, die der Zustellungsempfänger tatsächlich innehat; Ersatzzustellung durch Einlegen in Briefkasten

  • Judicialis

    ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 180 Satz 1; ; ZPO § 189

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 517 § 233 § 85 Abs. 2 § 180 S. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Wirksamkeit der Ersatzzustellung bei Umzug

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2008, 140
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.01.2007 - VIII ZB 75/06

    Voraussetzungen der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - VII ZB 31/07
    Dabei ist das Gericht nicht von einem Beweisantritt der Parteien abhängig und nicht auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457).

    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Verfahrensstand vor Versäumung der Berufungsfrist ist bei verständiger Würdigung nur für den Fall gestellt, dass der Beklagte die Berufungsfrist versäumt haben sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457, 1458).

  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 248/03

    Einrede der Verjährung bei Verschweigen eines Wohnungswechsels und Veeitelung der

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - VII ZB 31/07
    Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass der Zustellungsempfänger die Wohnung, in der der Zustellungsversuch unternommen wird, tatsächlich innehat, also dort seinen Lebensmittelpunkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, NJW 1988, 713; Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 248/03, NJW-RR 2005, 415).
  • BGH, 27.10.1987 - VI ZR 268/86

    Ersatzzustellung in der Wohnung; Unterzeichnung von Ausfertigungen durch den

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - VII ZB 31/07
    Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass der Zustellungsempfänger die Wohnung, in der der Zustellungsversuch unternommen wird, tatsächlich innehat, also dort seinen Lebensmittelpunkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, NJW 1988, 713; Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 248/03, NJW-RR 2005, 415).
  • BGH, 27.05.2003 - VI ZB 77/02

    Entscheidung des Berufungsgerichts über einen hilfsweise gestellten

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - VII ZB 31/07
    Über den Wiedereinsetzungsantrag ist daher erst und nur dann zu entscheiden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte die Frist zur Einlegung der Berufung gewahrt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02, NJW 2003, 2460).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZB 30/99

    Vernehmung von Zeugen im Rahmen des Freibeweises

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - VII ZB 31/07
    Dieses wird von Amts wegen zu prüfen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99, NJW 2000, 814), ob der Beklagte am 5. Dezember 2006 noch die Wohnung in W. innehatte und gegebenenfalls auch wann ihm das Urteil des Amtsgerichts tatsächlich zugegangen ist (vgl. § 189 ZPO).
  • BGH, 04.06.1992 - IX ZB 10/92

    Freibeweisverfahren bei Berufungseinlegung

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - VII ZB 31/07
    b) Der Senat, der die Zulässigkeit der Berufung selbst von Amts wegen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92, NJW-RR 1992, 1338, 1339), sieht hier davon ab, zu klären, zu welchem Zeitpunkt die Zustellungswirkungen eingetreten sind.
  • BGH, 15.08.2007 - XII ZB 57/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - VII ZB 31/07
    Jedenfalls hätte er dafür Sorge tragen müssen, dass er die Ausführung seiner Anweisung anhand eines schriftlichen Erledigungsvermerkes hätte kontrollieren können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 57/07, Tz. 7, bei juris veröffentlicht).
  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 248/08

    Keine Ersatzzustellung durch Einlegung in Briefkasten aufgegebener Geschäftsräume

    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist konnte von Anfang an bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass darüber erst und nur dann zu entscheiden ist, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte die Einspruchsfrist gewahrt hat (BGH, Beschl. v. 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02, NJW 2003, 2460; v. 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457, 1458 Rn. 12; v. 11. Oktober 2007 - VII ZB 31/07, WuM 2007, 712 Rn. 9).

    Dies hatten das Landgericht und das Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 8).

  • OLG Schleswig, 15.02.2018 - 5 U 116/17

    Erfordernis einer plausiblen und schlüssigen Darstellung zur Entkräftung einer

    Die Zulässigkeit des Einspruchs ist nach § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu klären (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 2195/95, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - VII ZB 31/07, juris Rn. 7; vgl. auch: BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99, juris Rn. 6; Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, Rn. 8 jeweils zu § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

    Bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs gilt, wie bei einem Rechtsmittel, der so genannte Freibeweis (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99, juris Rn. 6; Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, Rn. 8; Beschluss vom 11. Oktober 2007 - VII ZB 31/07, juris Rn. 8).

    Danach ist das Gericht weder von einem Beweisantritt der Parteien abhängig noch auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99, juris Rn. 6; Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, Rn. 8; Beschluss vom 11. Oktober 2007 - VII ZB 31/07, juris Rn. 8; vgl. auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 511/89, juris 18).

  • OLG Hamm, 22.11.2017 - 1 Ws 523/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur

    Die am 19.04.2017 vorgenommene Zustellung nach § 180 Abs. 1 S. 2 ZPO war unwirksam, weil Voraussetzung für eine wirksame Ersatzzustellung ist, dass die Wohnung tatsächlich besteht und nicht aufgegeben worden ist (BGH WuM 2007, 712).

    Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 Satz 1 S. 2 ZPO setzt voraus, dass der Zustellempfänger die Wohnung, in der der Zustellungsversuch unternommen wird, tatsächlich innehat, also dort seinen Lebensmittelpunkt hat (BGH WuM 2007, 712).

  • OLG Brandenburg, 16.01.2019 - 7 U 104/16

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Zulässigkeitsanforderungen an einen

    Für den Begriff der "Wohnung" im Sinne der Zustellungsvorschriften der ZPO kommt es grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen, nämlich darauf an, ob der Zustellungsempfänger - wenn auch nur vorübergehend - in den Räumen lebt und insbesondere, ob er dort schläft (vgl. BVerfG, Beschluss v. 15.10.2009 - 1 BvR 2333/09, NJW-RR 2010, 421; BGH, Urteil v. 14.09.2004 - XI ZR 248/03, NJW-RR 2005, 415; Beschluss v. 11.10.2007 - VII ZB 31/07, WuM 2007, 712).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - 24 U 28/09

    Zeitpunkt der Entstehung der Bürgschaftsforderung bei der Besicherung von

    Wohnung sind die Räume, in denen der Adressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich lebt und insbesondere schläft, die damit einen räumlichen Mittelpunkt seines Lebens darstellen und die er regelmäßig aufsucht, auch wenn dieser Aufenthalt nur ein vorübergehender ist (vgl. BGH WuM 2007, 712; NJW-RR 1997, 1161; NJW-RR 1994, 564; NJW 1992, 1963; NJW 1988, 713; NJW 1985, 2197; NJW 1978, 1858; OLG Hamm NJW-RR 1995, 223; OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 1220; Zöller/Stöber, a.a.O., § 180 Rdnr. 4).
  • VG Hamburg, 06.01.2011 - 15 K 1352/10

    Beschränkter Anspruch auf Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung eines

    Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kl. tatsächlich bei seiner Ehefrau wohnt, d.h. dort seinen derzeitigen Lebensmittelpunkt hat, auch wenn er dort nicht (mehr) gemeldet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2007 - VII ZB 31/07, Juris, Rdnr. 71).

    Hierzu gehört auch, dass das Gericht von Amts wegen den tatsächlichen Wohnort des zu benachrichtigenden Kl. ermittelt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2007 - VII ZB 31/07, Juris, Rdnr. 7).

  • LG Frankfurt/Main, 06.10.2022 - 13 S 95/21

    WEMoG: Verlust der Prozessführungsbefugnis ist verfassungsgemäß!

    Voraussetzung für eine Zustellung nach § 180 ZPO ist aber, dass dort die Wohnung tatsächlich besteht und der Adressat dort seinen Lebensmittelpunkt hat (BGH Beschl. v. 11.10.2007 - VII ZB 31/07, BeckRS 2007, 17571 Rn. 7).
  • VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 9/15

    Rügt ein Beschwerdeführer das Fehlschlagen einer gerichtlich veranlassten

    Es ist Sache des Gerichts, sich gegebenenfalls im Wege des Freibeweises darüber Gewissheit zu verschaffen, ob und wann der Vollstreckungsbescheid zugestellt worden ist (vgl. BGH DGVZ 2008, 83; NJW 2000, 814).
  • VG Berlin, 24.01.2018 - 4 L 518.17

    Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar;

    Der Begriff der Wohnung wird einhellig so verstanden, dass es sich um Räume handeln muss, in denen der Adressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich lebt, wenngleich vorübergehende Abwesenheit unschädlich ist (vgl. z.B. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 178 Rn. 4; BFH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - VII ZB 31/07 -, WuM 2007, 712 [713] m.w.N. aus der Rechtsprechung anderer Bundesgerichte).
  • VG Hamburg, 21.05.2014 - 15 K 3237/10

    Bekanntgabe der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen

    Ob dies der Fall ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wobei Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften zu beachten sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 15.10.2009, 1 BvR 2333/09, NJW-RR 2010, 421 f., juris Rdnr. 16; BGH, Beschl. v. 11.10.2007, VII ZB 31/07, juris Rdnr. 7 und Urteil v. 24.11.1977, III ZR 1/76, NJW 1978, 1858 f., juris Rdnr. 11).
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