Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1967 - VII ZR 82/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,148
BGH, 30.10.1967 - VII ZR 82/65 (https://dejure.org/1967,148)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1967 - VII ZR 82/65 (https://dejure.org/1967,148)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65 (https://dejure.org/1967,148)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1967,148) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen betrügerischer Kreditauskünfte - Bestehen eines Auskunftsvertrags - Wirksame Vertretung durch einen Handelsvertreter - Zurechenbarkeit einer unerlaubten Handlung eines Dritten - Handelsvertreter als "verfassungsmäßig berufener Vertreter" i.S.d. § ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Teilzahlungsverkäufe

    § 31 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 49, 19
  • NJW 1968, 391
  • MDR 1968, 228
  • VersR 1968, 92
  • WM 1968, 35
  • BB 1968, 10
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (264)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Demgegenüber stellt die Revision nur pauschal und ohne nähere Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten dem Leiter der Entwicklungsabteilung übertragenen Aufgabenbereich in Abrede, dass es sich bei ihm nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19, 21 mwN und ständig; BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 296/11, BGHZ 196, 340 Rn. 12 mwN) um einen verfassungsmäßigen Vertreter gehandelt habe.
  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

    Die Beklagte muss sich dabei das Handeln ihrer Mitarbeiter gem. § 31 BGB analog zurechnen lassen.Die Repräsentantenhaftung erstreckt sich für die juristischen Personen über den Vorstand, die Vorstandsmitglieder und die verfassungsmäßig berufenen besonderen Vertreter hinaus auf alle sonstigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (Arnold in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 31 Rn. 14, BGH NJW 1968, 391, 392).
  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

    Aus denselben Gründen war es weiter naheliegend, dass eine solche Strategieentscheidung nicht etwa von einem untergeordneten Mitarbeiter im Alleingang, sondern von einem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter (zur weiten Auslegung dieses Begriffs vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19, 21, juris Rn. 11 mwN), dessen Verhalten der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, getroffen oder jedenfalls gebilligt worden war.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht