Rechtsprechung
| BFH, 23.02.2005 - VII B 133/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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AO 1977 § 284; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 76 § 96; GG Art. 103 Abs. 1
Richterliche Hinweispflicht; Anspruch auf rechtliches Gehör - datenbank.nwb.de
Wechselwirkung zwischen richterlicher Hinweispflicht und prozessualer Mitwirkungspflicht der Beteiligten; Anspruch auf rechtliches Gehör und Sachaufklärungspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 27.02.2004 - 11 K 80/00
- BFH, 23.02.2005 - VII B 133/04
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BFH, 29.10.1999 - III B 32/99
Mitwirkungspflicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs
Auszug aus BFH, 23.02.2005 - VII B 133/04
Wer etwa zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint, kann regelmäßig anschließend nicht die Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO rügen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1999 III B 32/99, BFH/NV 2000, 580, m.w.N.).Daran fehlt es, wenn der Kläger --wie im Streitfall-- trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 580;… Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 96 Rz. 33, m.w.N.).
- BFH, 09.12.2003 - III B 135/03
NZB: Hinweispflicht; Sturmschäden als außergewöhnliche Belastungen
Auszug aus BFH, 23.02.2005 - VII B 133/04
Das Gericht ist deshalb gehalten, durch Hinweise den Weg zu zeigen, wie das erstrebte Prozessziel am wirksamsten und einfachsten erreicht werden kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2003 III B 135/03, BFH/NV 2004, 339). - BFH, 03.04.2002 - IX B 151/01
Einspruch; Rücknahme der Erklärung - Zugang
Auszug aus BFH, 23.02.2005 - VII B 133/04
Der Umfang der richterlichen Hinweispflicht ist grundsätzlich davon abhängig, welche Rechtskenntnisse auf Seiten eines Beteiligten vorauszusetzen oder zu erwarten sind (BFH-Beschluss vom 3. April 2002 IX B 151/01, BFH/NV 2002, 900). - BFH, 31.07.1995 - V B 1/95
Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens durch Versagung des rechtlichen …
Auszug aus BFH, 23.02.2005 - VII B 133/04
Die Beteiligten haben alles in ihren Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um ihr Recht auf Gehör zu verwirklichen (BFH-Beschluss vom 31. Juli 1995 V B 1/95, BFH/NV 1996, 216).
- BFH, 16.08.2007 - VIII B 211/06
Rechtliches Gehör; Ladung des Kl. zum Termin
Jedoch stellt das Unterlassen eines Hinweises regelmäßig bei steuerlich Beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten keine Verletzung der Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO dar, es sei denn, es würden besondere Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel erforderten, dargelegt (…BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645;… vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135, m.w.N.; vom 23. Februar 2005 VII B 133/04, BFH/NV 2005, 1325). - BFH, 23.08.2013 - VI B 12/13
Doppelte Haushaltsführung bei zeitlich begrenzter Tätigkeit in den U. S. A.; …
§ 76 Abs. 2 FGO verlangt nicht, dass das Gericht die einzelnen für die Entscheidung erheblichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte im Voraus andeutet (…BFH-Beschluss vom 7. Februar 2007 X B 105/06, BFH/NV 2007, 962) und begründet --auch bei Rechtsunkundigen-- keine umfassende Hinweispflicht (BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 2005 VII B 133/04, BFH/NV 2005, 1325;… vom 20. Juli 2011 X B 36/11, BFH/NV 2011, 2079). - BFH, 20.07.2011 - X B 36/11
Gewährleistung eines fairen Verfahrens - Hinweispflicht des FG - Begründung der …
Der Umfang der richterlichen Hinweispflicht ist dabei grundsätzlich davon abhängig, welche Rechtskenntnisse auf Seiten eines Beteiligten vorauszusetzen oder zu erwarten sind, allerdings begründet § 76 Abs. 2 FGO --auch bei Rechtsunkundigen-- weder eine umfassende Hinweispflicht noch eine Pflicht zur Rechtsberatung bzw. -auskunft (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 23. Februar 2005 VII B 133/04, BFH/NV 2005, 1325, m.w.N.).
- BFH, 11.05.2009 - II B 76/08
Keine Rüge einer Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO durch Beteiligten, der geladen, …
Ein trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienener Beteiligter kann anschließend regelmäßig nicht die Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO rügen (…BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1999 III B 32/99, BFH/NV 2000, 580; vom 23. Februar 2005 VII B 133/04, BFH/NV 2005, 1325; Thürmer in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 76 FGO Rz 167, m.w.N.). - BFH, 03.11.2010 - I B 104/10
Ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung durch PZU - Verletzung …
Rn. 3 a) Das FG genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewähren, indem es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 2005 VII B 133/04, BFH/NV 2005, 1325, m.w.N.). - BFH, 29.06.2006 - VII B 8/06
Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines …
Die sich aus § 96 Abs. 2 ergebende besondere Prozessverantwortung ist nicht gewahrt, wenn ein Beteiligter trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2005 VII B 133/04, BFH/NV 2005, 1325). - BFH, 20.10.2025 - X B 44/24
Übergehen eines Beweisantrags; Verlust des Rügerechts
Rn. 25 a) Daraus hat die Rechtsprechung zunächst in Bezug auf die richterlichen Hinweispflichten aus § 76 Abs. 2 FGO gefolgert, dass, wer zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint, regelmäßig anschließend eine Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO nicht mehr rügen kann (…BFH-Beschlüsse vom 29.10.1999 - III B 32/99, BFH/NV 2000, 580, unter 3., und vom 23.02.2005 - VII B 133/04, BFH/NV 2005, 1325, unter 1.). - BFH, 18.10.2007 - XI B 75/07
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ladung; Vorliegen einer …
Das FG genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewähren, indem es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 2005 VII B 133/04, BFH/NV 2005, 1325, m.w.N.).
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