Rechtsprechung
| BFH, 16.07.1985 - VII B 16/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anspruch auf einstweilige Anordnung hinsichtlich der Vollstreckung aus einem unanfechtbarer Steuerbescheid
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BFH, 13.05.1977 - VII B 9/77
Ermessensentscheidung - Gewährung einer Stundung - Anordnungsanspruch - …
Auszug aus BFH, 16.07.1985 - VII B 16/85
Danach kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob den Beschwerdeführern ein Erfolg schon mit der Begründung versagt werden müßte, einer einstweiligen Anordnung stehe § 114 Abs. 5 FGO entgegen oder eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung könne im Wege einer einstweiligen Anordnung deshalb nicht gewährt werden, weil diese Maßnahme nach § 258 AO 1977 in das Ermessen der Vollstreckungsbehörde gestellt sei (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 5. und 13. Mai 1977 VII B 9/77, BFHE 122, 28, BStBl II 1977, 587). - BFH, 10.11.1971 - I B 14/70
Erheblicher Spielraum des Gerichts - Mögliche Verhaltensweisen - Wahlrecht - …
Auszug aus BFH, 16.07.1985 - VII B 16/85
Zur Entscheidung darüber braucht die Rechtslage indes nicht eingehend geprüft und die Sachlage nicht abschließend geklärt zu werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. November 1971 I B 14/70, BFHE 104, 39, BStBl II 1972, 222). - BFH, 31.08.1976 - VII R 20/74
Geltendes Recht - Mündliche Verhandlung - Rechtsänderung - Billiges Ermessen - …
Auszug aus BFH, 16.07.1985 - VII B 16/85
Einem Beteiligten sind nach § 138 Abs. 1 FGO in der Regel die Kosten aufzuerlegen, wenn er nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei Fortsetzung des Prozesses voraussichtlich unterlegen wäre, da er dann nach dem Gesetz die Kosten zu tragen gehabt hätte (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 31. August 1976 VII R 20/74, BFHE 119, 407, 408, BStBl II 1976, 686).
- BFH, 18.03.1994 - III B 270/90
Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits wegen Verfassungsmäßigkeit …
Aus diesem Grunde entspricht es auch in der Regel billigem Ermessen, daß bei einem erledigten Rechtsstreit derjenige Beteiligte die Kosten zu tragen hat, der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unterlegen wäre (BFH-Beschlüsse vom 31. August 1976 VII R 20/74, BFHE 119, 407, BStBl II 1976, 686; vom 16. Juli 1985 VII B 16/85, BFH/NV 1986, 349). - BFH, 07.12.2000 - II B 7/00
Hauptsacheerledigung nach Sachverhaltsänderung
Danach waren die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil bei der gebotenen nur summarischen Prüfung (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1985 VII B 16/85, BFH/NV 1986, 349) die Tatsache, dass der Vertrag über die Anteilsschenkung der für die Besteuerung der Personengesellschaft zuständigen Behörde übersandt worden ist, nicht dazu geführt hat, dass das für die Schenkungsteuer zuständige FA i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977 von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. - BFH, 16.06.1992 - V R 104/87
Verteilung der Kosten eines Verfahrens wegen Umsatzsteuer nach beiderseitiger …
Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens wegen Umsatzsteuer 1983 aufzuerlegen, weil ihre Revision nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte (vgl. zur Intensität dieser Prüfung BFH-Beschluß vom 16. Juli 1985 VII B 16/85, BFH/NV 1986, 349). - BFH, 12.03.1992 - V R 32/92
Kostentragung bei offensichtlich aussichtsloser Klage
Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil ihre Revision nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte (vgl. zur Intensität dieser Prüfung BFH-Beschluß vom 16. Juli 1985 VII R 16/85, BFH/NV 1986, 349). - BFH, 21.06.1990 - IV B 116/89
Kostentragung in einem erledigten Verfahren mit bereits nicht glaubhaft gemachtem …
Bei der im gegenwärtigen Verfahrensstadium allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Beschwerde ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1976 VII R 20/74, BFHE 119, 407, BStBl II 1976, 686, und vom 16. Juli 1985 VII B 16/85, BFH/NV 1986, 349).
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