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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 06.12.1978

Rechtsprechung
   BFH, 20.06.1978 - VII B 45/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,1397
BFH, 20.06.1978 - VII B 45/77 (https://dejure.org/1978,1397)
BFH, Entscheidung vom 20.06.1978 - VII B 45/77 (https://dejure.org/1978,1397)
BFH, Entscheidung vom 20. Juni 1978 - VII B 45/77 (https://dejure.org/1978,1397)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 125, 150
  • DB 1978, 2459
  • BStBl II 1978, 434
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.02.1966 - VIII ZR 76/64

    Nachträgliche Revisionszulassung

    Auszug aus BFH, 20.06.1978 - VII B 45/77
    Wenn die Zulassung nach dem Verfahrensrecht nicht erfolgen konnte, so ist sie ohne Wirkung; eine unwirksame Zulassung kann nicht verbindlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 2. Februar 1966 VIII ZR 76-77/64, BGHZ 44, 395 [BGH 02.02.1966 - VIII ZR 76/64]).
  • BFH, 22.01.1976 - V B 91/75

    Nichtzulassung der Beschwerde - Entscheidungen der FG - Beschwerde an BFH

    Auszug aus BFH, 20.06.1978 - VII B 45/77
    Die Nichtzulassung der Beschwerde soll vielmehr als unselbständiger Teil der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung angesehen (vgl. Beschluß des BFH vom 22. Januar 1976 V B 91/75, BFHE 117, 531, BStBl II 1976, 241) und folglich - schon um die Entlastungsregelung in Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlastG voll auszuschöpfen - entgegen der Auffassung des HZA auch aufgrund von § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO für sich allein nicht nachträglich geprüft und geändert werden.
  • BFH, 14.10.1976 - V B 21/76

    Rechtsprechung des BFH - Verneinung der Bindung - Offensichtlich gesetzwidrige …

    Auszug aus BFH, 20.06.1978 - VII B 45/77
    Aus den Erwägungen, nach denen das Revisionsgericht nach übereinstimmender Auffassung der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht an eine gesetzwidrige Zulassung der Revision gebunden ist, vermag auch die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 FGO den Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu binden, wenn sie offensichtlich gegen das Gesetz verstößt (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Oktober 1976 V B 21/76, BFHE 120, 26, BStBl II 1976, 774).
  • BVerwG, 02.09.1954 - I B 165.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 20.06.1978 - VII B 45/77
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat allerdings in dem nur in Form einer kurzen Zusammenfassung bekanntgewordenen Beschluß vom 2. September 1954 I B 165.53 (vgl. Koehler, Monatsschrift für Deutsches Recht 1955 S. 81) im gegenteiligen Sinne entschieden.
  • BFH, 03.05.1984 - VII B 84/83

    Finanzgericht - Beschluß - Nicht zugelassene Beschwerde

    Die Nichtzulassung der Beschwerde ist unanfechtbar, da gegen sie ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (Beschlüsse des BFH vom 22. Januar 1976 V B 91/75, BFHE 117, 531, BStBl II 1976, 241; vom 20. Juni 1978 VII B 45/77, BFHE 125, 150, BStBl II 1978, 434, und vom 10. Juli 1980 IV B 77/79, BFHE 131, 184, 187, BStBl II 1980, 697).

    Daher war das FG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt befugt, der Nichtzulassungsbeschwerde abzuhelfen und die Beschwerde nachträglich zuzulassen (vgl. BFHE 125, 150, BStBl II 1978, 434; BFHE 131, 184, 187, BStBl II 1980, 697).

    Hätte das FG die Beschwerde gleichwohl nachträglich zugelassen, so wäre die Zulassung wegen offensichtlichen Gesetzesverstoßes unverbindlich (vgl. BFHE 125, 150, BStBl II 1978, 434).

  • BFH, 26.03.1985 - VII B 8/85

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde zum Bundesfinanzhof

    Wie der erkennende Senat im Beschluß vom 20. Juni 1978 VII B 45/77 (BFHE 125, 150, BStBl II 1978, 434) entschieden hat, kann gegen einen Beschluß nach § 69 Abs. 3 FGO das FG die Beschwerde nicht nachträglich zulassen, wenn es in dem Beschluß erklärt hat, daß dieser unanfechtbar sei.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH ist das Revisionsgericht an eine gesetzeswidrige Zulassung der Beschwerde nicht gebunden, wenn sie offensichtlich gegen das Gesetz verstößt (vgl. BFHE 125, 150, BStBl II 1978, 434).

  • BFH, 13.03.1985 - I B 14/85

    Zulässigkeit eienr Beschwerde vor dem BFH bei Nichtzulassung der Beschwerde gegen …

    Das FG könnte die Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 69 Abs. 3 FGO auch nicht nachträglich zulassen, wenn es - wie hier geschehen - in seinem Beschluß erklärt hat, daß dieser unanfechtbar sei (BFH-Beschluß vom 20. Juni 1978 VII B 45/77, BFHE 125, 150, BStBl II 1978, 434).
  • BFH, 18.12.1984 - II B 21/84
    NV: Hat das FG in einem Beschluß nach § 69 Abs. 3 FGO wegen Aussetzung der Vollziehung dessen Unanfechtbarkeit erklärt, kann eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde diese nicht statthaft werden lassen (so auch BFH-Beschluß vom 20.6.1978 VII B 45/77).
  • BFH, 27.10.1983 - V B 44/83
    NVS: Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn das FG in dem Beschluß gem. § 69 Abs. 3 FGO erklärt hat, daß dieser unanfechtbar sei (vgl. BFH-Beschluß vom 20.6.1978 VII B 45/77).
  • BFH, 11.09.1984 - VII B 25/84
    NV: Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 69 Abs. 3 FGO ist gemäß Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG nicht möglich (vgl. BFH-Beschluß vom 20.6.1978 VII B 45/77).
  • BFH, 17.04.1984 - VII B 1/84
    Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da eine nachträgliche Zulassung nicht möglich ist (vgl. BFH-Beschluß vom 20.6.1978 VII B 45/77).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.12.1978 - VII B 45.77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,2187
BVerwG, 06.12.1978 - VII B 45.77 (https://dejure.org/1978,2187)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.1978 - VII B 45.77 (https://dejure.org/1978,2187)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 1978 - VII B 45.77 (https://dejure.org/1978,2187)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Universitätsgremien - Mittelbare Wahl - Integrierte Wahl

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1978 - 7 B 45.77
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß Art. 5 Abs. 3 GG eine bestimmte Organisationsform für den Wissenschaftsbetrieb an den Hochschulen nicht vorschreibt (vgl. BVerfGE 35, 79 [116]; 43, 242 [268]), daß das Modell der sog. Gruppenuniversität als solches mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar ist und ein Mitspracherecht u.a. der Studenten bei der akademischen Selbstverwaltung Jedenfalls im Grundsatz nicht der Verfassungsgarantie der freien Wissenschaft widerspricht (…BVerfGE a.a.O. S. 125 und 43, 268).

    Ferner kann der Senat offenlassen, ob hätte berücksichtigt werden dürfen, daß erfahrungsgemäß auch innerhalb der zahlenmäßig ausschlaggebenden Gruppe der Professoren Interessenkonflikte bestehen (vgl. BVerfGE 35 79 [130]), die durchaus dazu führen können, daß der Fakultätsrat gegen die Mehrheit der Professoren einen studentischen Senator der Mehrheitsgruppe der.

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1978 - 7 B 45.77
    Die Universität ist aber in ihrer Befugnis zur untergesetzlichen Rechtssetzung gegenüber dem Verordnungsgeber nicht eingeschränkt, sondern genießt im Gegenteil größere Freiheiten, weil es einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß begrenzten Ermächtigung, wie sie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls für Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen vorschreibt, nicht bedarf (vgl. BVerfGE 33, 125 [157]).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1978 - 7 B 45.77
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß Art. 5 Abs. 3 GG eine bestimmte Organisationsform für den Wissenschaftsbetrieb an den Hochschulen nicht vorschreibt (vgl. BVerfGE 35, 79 [116]; 43, 242 [268]), daß das Modell der sog. Gruppenuniversität als solches mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar ist und ein Mitspracherecht u.a. der Studenten bei der akademischen Selbstverwaltung Jedenfalls im Grundsatz nicht der Verfassungsgarantie der freien Wissenschaft widerspricht (…BVerfGE a.a.O. S. 125 und 43, 268).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m. …

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1978 - 7 B 45.77
    Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des beschließenden Senats, daß das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber verpflichten, die wesentlichen Entscheidungen auf einem Sachgebiet selbst zu treffen oder sie auf Grund gesetzlicher Ermächtigung durch Rechtsverordnung treffen zu lassen (so entschieden insbesondere zum Schulwesen, vgl. zuletzt Urteil vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 C 11.76 -).
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