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Rechtsprechung
   BFH, 09.01.1990 - VII B 77/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,6112
BFH, 09.01.1990 - VII B 77/89 (https://dejure.org/1990,6112)
BFH, Entscheidung vom 09.01.1990 - VII B 77/89 (https://dejure.org/1990,6112)
BFH, Entscheidung vom 09. Januar 1990 - VII B 77/89 (https://dejure.org/1990,6112)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abrechnungsbescheid entgegen dem Umsatzsteuerbescheid als Gegenstand einer finanzgerichtlichen Überprüfung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82

    Ein Abrechnungsbescheid kann nicht mit Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung …

    Auszug aus BFH, 09.01.1990 - VII B 77/89
    Der Senat habe zwar mit Urteil vom 22. Juli 1986 VII R 10/82 (BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776) entschieden, daß auch ein auf 0 DM lautender Umsatzsteuerbescheid wegen des inneren Zusammenhangs mit einer einen Vorsteuerüberschuß ausweisenden Umsatzsteuervoranmeldung eine Leistungspflicht begründen könne.

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776 für einen mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt entschieden hat, begründet der Abrechnungsbescheid nicht die Zahlungsverpflichtung, sondern er setzt diese voraus.

    Die Vorentscheidung steht damit in Einklang mit dem Urteil des Senats in BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776, in dem ausgeführt wird, daß auch ein auf 0 DM lautender Umsatzsteuerbescheid wegen des inneren Zusammenhangs mit einer einen Vorsteuerüberschuß ausweisenden Umsatzsteuervoranmeldung eine Leistungspflicht begründen kann.

    Da der Abrechnungsbescheid nur die Feststellung beinhaltet, ob eine bestimmte Zahlungspflicht erloschen ist, können Einwendungen, die sich gegen die Begründung der Zahlungsverpflichtung wenden, nicht im Abrechnungsverfahren geltend gemacht werden (BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776).

    Nach der Entscheidung des Senats in BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776 besteht jedenfalls an der Anfechtbarkeit eines Null-Bescheids, der wegen des inneren Zusammenhangs mit einer vorangegangenen, einen Vorsteuerüberschuß ausweisenden Umsatzsteuervoranmeldung eine Leistungspflicht (Rückzahlungsverpflichtung) begründet, kein Zweifel.

    Diese allgemeinen Rechtsausführungen zum Freistellungsbescheid schließen aber nicht aus, daß sich auf Grund einer besonderen Fallkonstellation - vorausgegangene Umsatzsteuervoranmeldungen mit Vorsteuerüberschüssen -, wie sie im Streitfall und im Urteilsfall BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776 vorgelegen hat, auch bei der Festsetzung der Umsatzsteuerjahresschuld auf 0 DM eine Leistungspflicht des Steuerpflichtigen ergeben kann.

  • BFH, 27.11.1984 - VIII R 376/83

    Rechtmäßigkeit des Erlassen von neuen Steuerbescheiden nach der ersatzlosen …

    Auszug aus BFH, 09.01.1990 - VII B 77/89
    Diese Auslegung stimme überein mit der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), derzufolge ein Null-Bescheid einem Freistellungsbescheid gleichstehe (Urteil vom 27. November 1984 VIII R 376/83, BFH/NV 1985, 13).

    Das vom Kläger angeführte Urteil des I. Senats des BFH in BFH/NV 1985, 13 steht im übrigen mit dieser Rechtsauffassung nicht in Widerspruch.

  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen …

    Auszug aus BFH, 09.01.1990 - VII B 77/89
    Denn das "Darlegen" der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, daß der Beschwerdeführer mindestens konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus eingeht (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
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