Rechtsprechung
| BFH, 12.07.1994 - VII B 79/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Haftung des Gläubigers für Gefahren der Ersattungszahlung des Finanzamtes
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Haftung bei fehlerhafter Überweisung einer Steuererstattung
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (3)
- BFH, 10.11.1987 - VII R 171/84
Der Steuerpflichtige hat bei Angabe eines falschen Kontos die Verlustgefahr für …
Auszug aus BFH, 12.07.1994 - VII B 79/94
Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, 126 f., BStBl II 1988, 41; vgl. auch Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 18/90, BFHE 163, 505, 508 [BFH 08.01.1991 - VII R 18/90], BStBl II 1991, 442), haftet der Schuldner, der grundsätzlich die Verlustgefahr trägt (vgl. § 270 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --), -- ausnahmsweise -- nicht für Gefahren der Geldübermittlung, die durch das Verhalten des Gläubigers, das dessen Sphäre zuzurechnen ist, verursacht worden sind. - BFH, 08.01.1991 - VII R 18/90
Steuererstattung - Ehegatte
Auszug aus BFH, 12.07.1994 - VII B 79/94
Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, 126 f., BStBl II 1988, 41; vgl. auch Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 18/90, BFHE 163, 505, 508 [BFH 08.01.1991 - VII R 18/90], BStBl II 1991, 442), haftet der Schuldner, der grundsätzlich die Verlustgefahr trägt (vgl. § 270 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --), -- ausnahmsweise -- nicht für Gefahren der Geldübermittlung, die durch das Verhalten des Gläubigers, das dessen Sphäre zuzurechnen ist, verursacht worden sind. - FG Hessen, 28.06.1993 - 2 K 4907/92
Auszug aus BFH, 12.07.1994 - VII B 79/94
In Anwendung dieser Grundsätze, die weiterhin als maßgeblich zu erachten sind (vgl. Urteil des Hessischen FG vom 28. Juni 1993 2 K 4907/92, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1994, 3) ergibt sich, daß die Antragsteller die erfolgte Überweisung, die sie tatsächlich nicht erreicht hat, nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen müssen.
- BGH, 08.10.2025 - IV ZR 161/24
Wer trägt das Risiko für den "Verlust" einer Geldüberweisung?
Rn. 27 aa) Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB i.V.m. § 242 BGB in Ausnahmefällen, in denen es unangemessen wäre, den Schuldner für Gefahren haften zu lassen, die der Gläubiger durch ein allein seiner Sphäre zuzurechnendes Verhalten geschaffen hat, die Gefahr des Verlusts bei der Geldübermittlung auf den Gläubiger übergeht (vgl. OLG Schleswig…, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 4 U 113/05, juris Rn. 32; BFH, Beschluss vom 12. Juli 1994 - VII B 79/94, juris Rn. 8;… BFHE 151, 123 [juris Rn. 11]; FG München…, Urteil vom 25. April 2013 - 14 K 1051/11, juris Rn. 23; VG München…, Urteil vom 16. Juli 2007 - M 3 K 06.4768, juris Rn. 34;… Kolbe in Staudinger, BGB (2025) § 270 Rn. 28;… Forster in Soergel, BGB 13. Aufl. § 270 Rn. 14;… Grüneberg in Grüneberg, BGB 84. Aufl. § 270 Rn. 8;… Kerwer in jurisPK-BGB, 10. Aufl. § 270 Rn. 11;… Krüger in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. § 270 Rn. 15;… Schwab in NK-BGB, 4. Aufl. § 270 Rn. 3;… Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl., S. 43;… Heermann, Geld und Geldgeschäfte, 2003, § 3 Rn. 56;… Schmieder in Ellenberger/Bunte, BankR-HdB, 6. Aufl. § 28 Rn. 187). - BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19
Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der …
Auf die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Ausnahmefällen herangezogenen Grundsätze von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt, dass der Steuerpflichtige etwa mit der Angabe einer unzutreffenden Kontonummer einen zurechenbaren Anschein für die Überweisung setzt (…dazu BFH, Urteile vom 24. September 1991 - VII R 137/87 Rn. 9 f.;… vom 8. Januar 1991 - VII R 18/90 Rn. 14, BFHE 163, 505, 508 …und vom 10. November 1987 - VII R 171/84 Rn. 7 ff., 11, BFHE 151, 123, 125 ff.; Beschluss vom 12. Juli 1994 - VII B 79/94 Rn. 8), kommt es nicht mehr an. - SG Koblenz, 08.04.2016 - S 1 R 291/16
Rentenversicherungsträger muss Rente an Berechtigten zahlen
Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 07.12.1994 (Az: VII B 79/94, zitiert nach Juris) festgestellt, der Schuldner, der grundsätzlich die Verlustgefahr bezüglich einer geschuldeten Leistung trage (vgl § 270 Abs. 1 BGB), hafte ausnahmsweise nicht für Gefahren der Geldübermittlung, die durch das Verhalten des Gläubigers, das dessen Sphäre zuzurechnen sei, verursacht worden seien.
- FG Düsseldorf, 14.03.1997 - 18 K 3978/93
Anspruch des Finanzamtes auf Rückerstattung der erstatteten Umsatzsteuer ; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Thüringen, 10.04.2003 - II 315/02
Erlöschen des Anspruchs auf Erstattung der Einkommensteuer und Auszahlung der …
Unter Anwendung des in § 270 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedankens und dem Grundsatz von Treu und Glauben geht aber abweichend von dieser Regel die Leistungsgefahr dann vom Schuldner auf den Gläubiger über, wenn der Gläubiger durch ein ihm zurechenbares Verhalten den Grund für den Verlust gesetzt hat (…BFH-Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, a. a. O.; Beschluss vom 12. Juli 1994 VII B 79/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1995, 179).a) Grund für die von § 270 Abs. 1 BGB abweichende Zurechnung der Leistungsgefahr ist, dass nach dem in § 270 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken und dem Grundsatz von Treu und Glauben dem Schuldner dann nicht die Leistungsgefahr auferlegt werden kann, wenn der Verlust der Zahlung auf einem aus der Sphäre des Gläubigers herrührenden gefahrerhöhenden Verhalten beruht (…BFH-Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, a. a. O.; Beschluss vom 12. Juli 1994 VII B 79/94, a. a. O.).
- LSG Brandenburg, 24.04.2003 - L 6 V 10/02
Auszahlung einer Hinterbliebenenrente; Verjährungseinrede bei Ansprüche auf …
Haftet der Gläubiger für die Verlustgefahr bei einer Geldübermittlung, wenn er es unterlässt, eine geänderte Kontonummer mitzuteilen (Hessisches Finanzgericht…, Urteil vom 28. Juni 1993, Aktenzeichen 2 K 4907/92 a.a.O.;… Heinrichs, a.a.O. Anm. 8) oder wenn er durch Änderung des Empfangsortes zur Gefahrerhöhung beiträgt (§ 270 Abs. 3 BGB), so muss er erst recht bei erfolgter ordnungsgemäßer Anweisung der Leistung auf ein anderes, aber von ihm dem Schuldner mitgeteiltes Bankkonto nach Treu und Glauben die Zahlung gegen sich gelten lassen (BFH, Beschl. v. 12.07.1994, VII B 79/94, zitiert nach juris), da auch nur der Gläubiger das Risiko der Fehlleitung gesetzt hat. - BFH, 08.03.1999 - VII B 208/98
Geldübermittlung; Scheckzahlung
Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats auseinander, daß der Steuerschuldner nach § 270 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich für Gefahren der Geldübermittlung einzustehen hat (vgl. Urteile vom 10. November 1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41, und vom 8. Januar 1991 VII R 18/90, BFHE 163, 505, BStBl II 1991, 442; Beschluß des Senats vom 12. Juli 1994 VII B 79/94, BFH/NV 1995, 179). - FG Düsseldorf, 10.12.1999 - 18 K 1019/97
Umsatzsteuererstattung; Kontoangabe; Erfüllungswirkung; Abrechnungsbescheid zur …
Nach dieser Rechtsprechung kann ein erstattungsberechtigter Steuerpflichtiger in entsprechender Anwendung des § 270 Abs. 3 BGB und des § 170 BGB sowie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht erneut Zahlung des Erstattungsanspruche verlangen, wenn er das FA zur Zahlung auf ein von ihm fehlerhaft benanntes Konto eines Dritten veranlaßt hat und er den Betrag deshalb nicht erhält (BFH-Urteile BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41 , …und vom 24. September 1991 VII R 137/87, BFH/NV 1992, 505; BFH-Beschluss vom 12. Juli 1994 VII B 79/94, BFH/NV 1995, 179). - LSG Brandenburg, 20.03.2002 - L 6 V 10/02
Auszahlung einer Hinterbliebenenrente; Verjähruhng von Ansprüchen auf …
Haftet der Gläubiger für die Verlustgefahr bei einer Geldübermittlung, wenn er es unterlässt, eine geänderte Kontonummer mitzuteilen (Hessisches Finanzgericht…, Urteil vom 28. Juni 1993, Aktenzeichen 2 K 4907/92 a.a.O.;… Heinrichs, a.a.O. Anm. 8) oder wenn er durch Änderung des Empfangsortes zur Gefahrerhöhung beiträgt (§ 270 Abs. 3 BGB), so muss er erst recht bei erfolgter ordnungsgemäßer Anweisung der Leistung auf ein anderes, aber von ihm dem Schuldner mitgeteiltes Bankkonto nach Treu und Glauben die Zahlung gegen sich gelten lassen (BFH, Beschl. v. 12.07.1994, VII B 79/94, zitiert nach juris), da auch nur der Gläubiger das Risiko der Fehlleitung gesetzt hat. - FG München, 25.04.2013 - 14 K 1051/11
Abrechnungsbescheid
Unter Anwendung des in § 270 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedankens und dem Grundsatz von Treu und Glauben geht aber abweichend von dieser Regel die Leistungsgefahr dann vom Schuldner auf den Gläubiger über, wenn der Gläubiger durch ein ihm zurechenbares Verhalten den Grund für den Verlust gesetzt hat (BFH-Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, a. a. O. und BFH-Beschluss vom 12. Juli 1994 VII B 79/94, BFH/NV 1995, 179). - FG Saarland, 03.12.1996 - 1 V 204/96
Abgabenordnung; Erstattung von Fehlüberweisungen des Finanzamts
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