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Rechtsprechung
   BFH, 21.01.1986 - VII B 87/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,7144
BFH, 21.01.1986 - VII B 87/85 (https://dejure.org/1986,7144)
BFH, Entscheidung vom 21.01.1986 - VII B 87/85 (https://dejure.org/1986,7144)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 1986 - VII B 87/85 (https://dejure.org/1986,7144)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung im Wege der einstweiligen Anordnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.01.1983 - I B 48/80

    Vorläufiger Rechtsschutz - Negativer Feststellungsbescheid - Einstweilige …

    Auszug aus BFH, 21.01.1986 - VII B 87/85
    "Andere Gründe" rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur dann, wenn sie für die begehrte Regelungsanordnung ähnlich gewichtig und bedeutsam sind wie "wesentliche Nachteile" oder "drohende Gewalt" (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Januar 1983 I B 48/80, BFHE 137, 235, BStBl II 1983, 233, 236).
  • BFH, 21.02.1984 - VII B 78/83

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - …

    Auszug aus BFH, 21.01.1986 - VII B 87/85
    Der Senat läßt es dahinstehen, ob der Antrag deshalb unbegründet ist, weil die begehrte einstweilige Anordnung - wenigstens zeitweise - irreparable Zustände schaffen und damit das Ergebnis des Hauptverfahrens vorwegnehmen würde (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 21. Februar 1984 VII B 78/83, BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449).
  • BFH, 25.04.1968 - VI B 47/67

    Beteiligter - Begründung der Beschwerde - Begründungsschrift - Frist - Erledigung …

    Auszug aus BFH, 21.01.1986 - VII B 87/85
    Die Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 1, § 129 FGO zulässig, denn sie bedarf - anders als die Revision (vgl. § 120 Abs. 1 und 2 FGO) - keiner besonderen Begründung (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. April 1968 VI B 47/67, BFHE 92, 469, BStBl II 1968, 608; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 129 Anm. 6).
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