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Rechtsprechung
   BFH, 21.10.2003 - VII B 95/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,10185
BFH, 21.10.2003 - VII B 95/03 (https://dejure.org/2003,10185)
BFH, Entscheidung vom 21.10.2003 - VII B 95/03 (https://dejure.org/2003,10185)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 2003 - VII B 95/03 (https://dejure.org/2003,10185)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    AO 1977 § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; AO 1977 § 93; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Spekulationsgewinne: Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitut

  • datenbank.nwb.de

    Sammelauskunftsersuchen an ein Kreditinstitut zwecks Ermittlung unbekannter Spekulationsgewinne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit eines Auskunftsersuchen im Besteuerungsverfahren; Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens; Zweifelhafte Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen; Inanspruchnahme eines Dritten zur Auskunftserteilung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01

    Sammelauskunftsersuchen zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle grundsätzlich …

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 95/03
    Überdies seien ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens auch deshalb gegeben, weil die vom BFH mit Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01 (BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495) geforderten besonderen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Sammelauskunftsersuchens im Bankenbereich im Streitfall nicht vorlägen.

    Nicht in Widerspruch hierzu steht, dass der beschließende Senat selbst in seinem Beschluss in BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495 nur einige Monate vor dem Zeitpunkt der Vorlage des IX. Senats an das BVerfG inzident von der Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung ausgegangen ist.

    Da AdV des Auskunftsersuchens letztlich bereits wegen der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung zu gewähren war, brauchte der Senat, wie schon das FG, die Frage nicht zu erörtern, ob im Streitfall überhaupt die besonderen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Sammelauskunftsersuchens im Bankenbereich erfüllt waren, so wie sie der Senat in seinem Beschluss in BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495 aufgestellt hat.

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 95/03
    Die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 16. Juli 2002 IX R 62/99 (BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74; Az. des BVerfG: 2 BvL 17/02) dargelegte Auffassung, die Besteuerung von Spekulationsgewinnen i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997 a.F.; jetzt § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) sei wegen des Bestehens struktureller Vollzugshindernisse nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar, werde vom FA nicht geteilt.

    Zudem hat das BVerfG (Verfahren 2 BvL 17/02) nach von der zuständigen Geschäftsstelle bestätigten Presseberichten schon für den 18. November dieses Jahres eine mündliche Verhandlung über die Vorlage des IX. Senats des BFH angesetzt, so dass mit einer baldigen Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer zu rechnen ist.

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Zur Vereinbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für den …

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 95/03
    Die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 16. Juli 2002 IX R 62/99 (BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74; Az. des BVerfG: 2 BvL 17/02) dargelegte Auffassung, die Besteuerung von Spekulationsgewinnen i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997 a.F.; jetzt § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) sei wegen des Bestehens struktureller Vollzugshindernisse nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar, werde vom FA nicht geteilt.

    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass seit dem Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH an das BVerfG in BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der den Steueranspruch bei Spekulationsgewinnen begründenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1997 a.F. bestehen.

  • BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98

    Auskunftsersuchen an Stromversorgungsunternehmen

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 95/03
    Mitwirkung eines Beteiligten oder anderer Personen bei der Erfüllung eines Auskunftsersuchens (§ 93 AO 1977) kann nach in der Rechtsprechung feststehenden Grundsätzen (…vgl. Senatsurteile vom 15. September 1992 VII R 66/91, BFH/NV 1993, 76, und vom 22. Februar 2000 VII R 73/98, BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366, m.w.N.) nur verlangt werden, wenn sie zur Feststellung eines steuererheblichen Sachverhalts geeignet und notwendig und für den Betroffenen erfüllbar, verhältnismäßig und zumutbar ist.

    Die Inanspruchnahme eines Dritten zur Auskunftserteilung bedarf dabei darüber hinaus einer Interessenabwägung zwischen den besonderen Belastungen, denen ein Auskunftspflichtiger ausgesetzt ist, und dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst gleichmäßigen Festsetzung und Verwirklichung der Steueransprüche (BFH in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366;… Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl. 2003, § 93 Rz. 6).

  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 95/03
    Da inzwischen der BFH mit Beschluss vom 11. Juni 2003 IX B 16/03 (BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663) die Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne (für das Jahr 1997) in ihrem Vollzug ausgesetzt habe, so müsse dies auch für das hier streitige Auskunftsersuchen gelten, zumal im Falle der Durchführung des Ersuchens die Rechtsposition der Antragstellerin endgültig und nicht korrigierbar beeinträchtigt wäre.

    Mit Beschluss in BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663 hat der nämliche IX. Senat des BFH ferner entschieden, dass aus den ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Norm auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines auf die Norm gestützten und angefochtenen Steuerbescheids folgen und hat deshalb die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt.

  • BFH, 15.09.1992 - VII R 66/91

    Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Anordnungsverfügung für eine Außenprüfung …

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 95/03
    Mitwirkung eines Beteiligten oder anderer Personen bei der Erfüllung eines Auskunftsersuchens (§ 93 AO 1977) kann nach in der Rechtsprechung feststehenden Grundsätzen (vgl. Senatsurteile vom 15. September 1992 VII R 66/91, BFH/NV 1993, 76, und vom 22. Februar 2000 VII R 73/98, BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366, m.w.N.) nur verlangt werden, wenn sie zur Feststellung eines steuererheblichen Sachverhalts geeignet und notwendig und für den Betroffenen erfüllbar, verhältnismäßig und zumutbar ist.
  • FG Düsseldorf, 13.12.2002 - 18 V 2497/02

    Spekulationseinkünfte; Wertpapierverkäufe; Verfassungsmäßigkeit; …

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 95/03
    Hier mag es immerhin diskussionswürdig sein, ob der verfassungsrechtliche Anspruch des (dort steuerunehrlichen) Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) wirklich hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft zurücktreten muss, dieser also die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verdient, wie der IX. Senat des BFH meint (a.A. FG Düsseldorf als Vorinstanz, EFG 2003, 557; kritisch auch Bilsdorfer, Zur derzeitigen Situation bei der steuerlichen Erfassung von Spekulationsgewinnen, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 2509).
  • FG Münster, 04.03.2003 - 11 V 6946/02

    Aussetzung der Vollziehung eines Sammelauskunftsersuchens zur Aufdeckung und …

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 95/03
    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 822 i.V.m. 677 abgedruckten Gründe der Vorinstanz verwiesen.
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