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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.03.1958 - VII C 109.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,828
BVerwG, 07.03.1958 - VII C 109.57 (https://dejure.org/1958,828)
BVerwG, Entscheidung vom 07.03.1958 - VII C 109.57 (https://dejure.org/1958,828)
BVerwG, Entscheidung vom 07. März 1958 - VII C 109.57 (https://dejure.org/1958,828)
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Volltextveröffentlichung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1958, 712
  • DVBl 1958, 544
  • DÖV 1958, 704
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.05.1954 - II C 206.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1958 - VII C 109.57
    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 7. Mai 1954 (BVerwGE 1, 138) ausgesprochen, daß das Namensänderungsgesetz nach den Artikeln 74 Ziff. 2, 125 GG Bundesrecht geworden ist.
  • BVerwG, 29.08.1957 - II C 83.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1958 - VII C 109.57
    Von § 8 NÄG gilt deshalb das gleiche, was das Bundesverwaltungsgericht in demUrteil vom 29. August 1957 - BVerwG II C 83.54 - (NJW 1957, 1732, DÖV 1957, 916) hinsichtlich der verwandten, die Möglichkeit einer Namensänderung einschränkenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 NÄG ausgesprochen hat: Der Gültigkeit der Vorschrift steht Art. 2 GG nicht entgegen.
  • BVerwG, 03.04.1978 - 7 B 85.76

    Antrag auf Feststellung des Familiennamens - Anforderungen an die grundsätzliche …

    Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen sind jedoch, soweit sie für die Entscheidung im Verfahren des Klägers in Betracht kommen, bereits durch das Urteil des beschließenden Senats vom 7. März 1958 - BVerwG 7 C 109.57 - (DÖV 1958, 704 - DVBl. 1958, 544) hinreichend geklärt, so daß es einer weiteren Entscheidung in einem Revisionsverfahren nicht bedarf.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang herangezogenen Urteil vom 7. März 1958 - BVerwG 7 C 109.57 - ausgeführt (vgl. DÖV 1958, 704 [705] = DVBl. 1958, 544 [545]), in welcher Weise die Behörde bei der Namensfeststellung vorzugehen hat.

    Denn es geht bei den Voraussetzungen für die Wiederholung einer Namensfeststellung gerade von derjenigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 7. März 1958 - BVerwG 7 C 109.57 -.) aus, die sich speziell mit der Wiederholung einer Namensfeststellung befaßt (vgl. Berufungsurteil S. 7 f.).

    Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsurteil insoweit von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 1958 - BVerwG 7 C 109.57 - (DÖV 1958, 704) abweichen soll; das Berufungsurteil geht von der in der Beschwerdeschrift (S. 5/6) in diesem Zusammenhang genannten Voraussetzung für die Wiederholung des Namensfeststellungsverfahrens aus.

  • BVerwG, 18.03.1958 - VII B 10.57

    Rechtsmittel

    Wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, § 8 NÄG sei gemäß Art. 123 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - fortgeltendes Recht und widerspreche nicht dem Grundgesetz, dann befindet es sich mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, insbesondere auch mit der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie u.a. in den Urteilen vom 7. Mai 1954 (BVerwGE 1, 138) undvom 7. März 1958 - BVerwG VII C 109.57 - zum Ausdruck gekommen ist.

    Die Ausführungen ließen demnach bei der Zulassung der Revision ebensowenig die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erwarten wie die vom Berufungsgericht weiter vertretene Auffassung, die Vorschrift des § 8 NÄG verstoße nicht gegen Art. 2 des Grundgesetzes, weil sich das Berufungsgericht auch insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts befindet, das in demUrteil vom 29. August 1957 - BVerwG II C 83.54 - (NJW 1957, 1732, DÖV 1957, 916) und in dem bereits erwähntenUrteil vom 7. März 1958 - BVerwG VII C 109.57 - ausgesprochen hat, daß Art. 2 GG den Vorschriften des NÄG über die Namensfeststellung und die Namensänderung nicht entgegensteht.

    Sie steht auch im Einklang mit der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, das hierzu in demUrteil vom 7. März 1958 - BVerwG VII C 109.57 - ausgeführt hat, bei der Durchführung eines Namensfeststellungsverfahrens genüge jedes bei natürlicher Betrachtung und bei objektiver Würdigung aller Tatsachen sich ergebende Bedenken hinsichtlich der Namensführung, um die Verwaltungsbehörde zur Durchführung eines solchen Verfahrens zu ermächtigen.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1994 - 13 S 2153/92

    Schreibweise des Familiennamens als Gegenstand eines …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ähnlicher Weise, losgelöst von der besonderen Beweiskraft der Personenstandsbücher und -urkunden, dem Rechtsbegriff der "Zweifel" als "jedes bei natürlicher Betrachtung und bei objektiver Würdigung aller Tatsachen sich ergebende Bedenken" umschrieben (Urteil vom 7.3.1958, DVBl. 1958, 544;… ihm folgend: Raschauer, a.a.O., S. 243;… Loos, a.a.O., S. 125).

    Vielmehr muß es ausreichen, denjenigen Namen festzustellen, für den nach dem Ergebnis der behördlichen Untersuchungen die meisten Anhaltspunkte sprechen (BVerwG, Urteil vom 7.3.1958, a.a.O., Loos, a.a.O., S. 129).

  • BVerwG, 11.11.1966 - VII ER 206.66

    Rechtsmittel

    Die gegen diese Verfügung erhobene Klage des Klägers war in allen Rechtszügen erfolglos (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. März 1958 - BVerwG VII C 109.57 - DÖV 58, 704 = DVBl. 1958, 544 = MDR 1958, 712).

    Kläger begehrten Namensfeststellung gem. § 8 NamensÄndG hält sich das Berufungsurteil innerhalb des Rahmens, den der erkennende Senat in seinemUrteil vom 7. März 1958 (BVerwG VII C 109.57) abgesteckt hat.

  • BVerwG, 31.01.1969 - VII C 69.67

    Bewusst falsche Schreibung eines Namens

    Dabei geht der Senat wie bereits in seinem Urteil vom 7. März 1958 - BVerwG VII C 109.57 - (DÖV 1958, 704 = VerwRspr. Bd. 11, 282 [285] = MDR 1958, 712) davon aus, daß ein Angriff auf das Namensrecht des einzelnen eine Verletzung der Menschenwürde darstellen kann; denn der Name ist Bestandteil- eines in Art. 1 GG anerkannten Persönlichkeitsrechts (vgl. auch BVerfGE 19, 177 [184]; 17, 99 [107]).
  • BVerwG, 16.05.1958 - VII C 142.57

    Rechtsmittel

    Daß die Vorschriften des Gesetzes, insbesondere die Bestimmung des § 3 über die Möglichkeit einer Namensänderung, nicht in Widerspruch zu Art. 2 des Grundgesetzes - GG - stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach ausgesprochen (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 29. August 1957 - BVerwG II C 83.54 - [DVBl. 1958 S. 321] undvom 7. März 1958 - BVerwG VII C 109.57 -).
  • VGH Bayern, 30.06.2014 - 5 ZB 12.2654

    Namensleugnung in melde-, pass- und ausweisrechtlichen Verfahren

    Es stellt auch weder eine Verletzung der Menschenwürde dar, noch wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigt, wenn der Familienname eines Staatsbürgers auf seine Richtigkeit nachgeprüft wird (BVerwG, U.v. 7.3.1958 - VII C 109/57 - StAZ 1959, 292/293).
  • VGH Bayern, 30.06.2014 - 5 ZB 12.2574

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse (verneint)

    Die bloße Überprüfung des Familiennamens der Klägerin auf seine Richtigkeit stellt insoweit keine Verletzungshandlung dar (vgl. BVerwG, U.v. 7.3.1958 - VII C 109/57 - StAZ 1959, 292/293), die einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigen könnte.
  • BVerwG, 30.05.1974 - VII B 51.73

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren betreffend …

    Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen Zweifel an der Berechtigung zur Führung eines Familiennamens als gegeben anzusehen sind, ging das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 7. März 1958 - BVerwG VII C 109.57 - [DÖV 1958, 704 = DVBl. 1958, 544]) aus.
  • BVerwG, 18.04.1974 - VII B 100.73

    Rechtsmittel

    Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Berechtigung zur Führung eines Familiennamens zweifelhaft ist und deswegen eine behördliche Namensfeststellung gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) in Betracht kommt, ging das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 7. März 1958 - BVerwG VII C 109.57 - [DVBl. 1958, 544]) aus.
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