Rechtsprechung
| BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Gemeinsames Schulgebet im Unterricht - Zulässigkeit eines Schulgebetes an nordrhein-westfälischen Gemeinschaftsschulen - Befreiungsmöglichkeiten von der Teilnahme am Schulgebet - Wahrung der weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates - Umfang der allgemeinen ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Schulgebet, Schulandacht - Toleranzgebot
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.1972 - V A 921/69
- BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72
- BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70
Papierfundstellen
- BVerwGE 44, 196
- NJW 1974, 574
- FamRZ 1974, 250
- DVBl 1974, 678
- DVBl 1974, 679
- DÖV 1974, 278
- JR 1974, 214
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66
(Aktion) Rumpelkammer
Auszug aus BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72
Dieser Verfassungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 19, 206 [216]; 24, 236 [246]) besagt nicht, daß der Staat im öffentlichen Schulwesen sich jeder religionsfördernden Tätigkeit zu enthalten habe.Art. 4 Abs. 1 GG schützt nicht nur die negative Bekenntnisfreiheit, sondern auch ihre positive Seite, nämlich die ungestörte Religionsausübung (BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66] [245 f.]; 32, 98 [106]; 33, 23 [28]).
- BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65
Gesundbeter
Auszug aus BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72
Die aufgezeigte Lösung des Interessenkonflikts entspricht dem in Art. 4 Abs. 1 GG enthaltenen Toleranzgebot (vgl. BVerfGE 32, 98 [108]).Art. 4 Abs. 1 GG schützt nicht nur die negative Bekenntnisfreiheit, sondern auch ihre positive Seite, nämlich die ungestörte Religionsausübung (BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66] [245 f.]; 32, 98 [106]; 33, 23 [28]).
- BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60
Kirchenbausteuer
Auszug aus BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72
Die allgemeine Schulpflicht, die auch nach Ansicht des Berufungsgerichts nur grundsätzlich, also nicht ausnahmslos besteht, wird jedenfalls überlagert durch Art. 136 Abs. 4 WRV, der gemäß Art. 140 GG vollgültiges Bundesverfassungsrecht geworden ist (vgl. BVerfGE 19, 206 [218 f.]).Dieser Verfassungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 19, 206 [216]; 24, 236 [246]) besagt nicht, daß der Staat im öffentlichen Schulwesen sich jeder religionsfördernden Tätigkeit zu enthalten habe.
- BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
Förderstufe
Auszug aus BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72
Die Länder werden durch das Grundgesetz nicht gehindert, mit Rücksicht auf das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) eine religiöse Erziehung in der Schule zu ermöglichen (BVerfGE 6, 309 [354 f.]; 34, 165 [182 f.]) und, wenn die Erziehungsberechtigten es wünschen, in einer Gemeinschaftsschule ein Schulgebet zuzulassen. - BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55
Reichskonkordat
Auszug aus BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72
Die Länder werden durch das Grundgesetz nicht gehindert, mit Rücksicht auf das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) eine religiöse Erziehung in der Schule zu ermöglichen (BVerfGE 6, 309 [354 f.]; 34, 165 [182 f.]) und, wenn die Erziehungsberechtigten es wünschen, in einer Gemeinschaftsschule ein Schulgebet zuzulassen. - BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71
Eidesverweigerung aus Glaubensgründen
Auszug aus BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72
Art. 4 Abs. 1 GG schützt nicht nur die negative Bekenntnisfreiheit, sondern auch ihre positive Seite, nämlich die ungestörte Religionsausübung (BVerfGE 24, 236 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66] [245 f.]; 32, 98 [106]; 33, 23 [28]). - StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388
Schulgebet in öffentlicher Volksschule
Auszug aus BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72
Die vom Hessischen Staatsgerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 1965 (ESVGH 16, 1) vertretene Auffassung, ein Schulgebet sei bei Widerspruch eines Schülers unzulässig, weil es dessen Grundrecht der negativen Bekenntnisfreiheit (Recht zum Verschweigen) verletze, wird der Bedeutung des Art. 4 Abs. 1 nicht gerecht (vgl. auch Beschluß des Senatsvom 27. Februar 1970 - BVerwG VII B 40.69 - [VRspr. 21, 385] und Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 18. Februar 1969 [OVGE 25, 418] zur Zulässigkeit christlicher Morgenandachten an den niedersächsischen Schulen). - BVerwG, 27.02.1970 - VII B 40.69
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verfassungsmäßigkeit von …
Auszug aus BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72
Die vom Hessischen Staatsgerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 1965 (ESVGH 16, 1) vertretene Auffassung, ein Schulgebet sei bei Widerspruch eines Schülers unzulässig, weil es dessen Grundrecht der negativen Bekenntnisfreiheit (Recht zum Verschweigen) verletze, wird der Bedeutung des Art. 4 Abs. 1 nicht gerecht (vgl. auch Beschluß des Senatsvom 27. Februar 1970 - BVerwG VII B 40.69 - [VRspr. 21, 385] und Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 18. Februar 1969 [OVGE 25, 418] zur Zulässigkeit christlicher Morgenandachten an den niedersächsischen Schulen). - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 18.02.1969 - II A 47/68
Auszug aus BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72
Die vom Hessischen Staatsgerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 1965 (ESVGH 16, 1) vertretene Auffassung, ein Schulgebet sei bei Widerspruch eines Schülers unzulässig, weil es dessen Grundrecht der negativen Bekenntnisfreiheit (Recht zum Verschweigen) verletze, wird der Bedeutung des Art. 4 Abs. 1 nicht gerecht (vgl. auch Beschluß des Senatsvom 27. Februar 1970 - BVerwG VII B 40.69 - [VRspr. 21, 385] und Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 18. Februar 1969 [OVGE 25, 418] zur Zulässigkeit christlicher Morgenandachten an den niedersächsischen Schulen).
- VG Berlin, 29.09.2009 - 3 A 984.07
Islamisches Gebet in der Schule
Wenn die negative Bekenntnisfreiheit eines einzelnen Schülers diesem nicht das Recht gewährt, ein von der Mehrheit abgehaltenes Schulgebet zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1973 - VII C 59.72, zitiert nach juris, Leitsatz 3), ist nicht ersichtlich, weshalb im umgekehrten Fall - wenn nur ein einzelner Schüler betet - etwas anderes gelten soll.Zum friedlichen Zusammenleben in einer bekenntnisfreien Schule gehört es, dass die Schüler lernen, die religiöse Überzeugung anderer zu tolerieren und zu respektieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1973 - VII C 59.72 - BVerwGE 44, 196, 200).
- VG Berlin, 10.03.2008 - 3 A 983.07
Schule muss vorläufig muslimischem Schüler Gebet in der Schule ermöglichen
Spannungen zwischen der Glaubensfreiheit und mit dieser in Widerstreit tretenden anderen Verfassungsgütern sind im Einzelfall durch Güterabwägung im Sinne einer praktischen Konkordanz zu lösen (vgl. BVerfGE 52, 223; BVerwGE 44, 196).Zum friedlichen Zusammenleben in einer bekenntnisfreien Schule gehört es vielmehr, dass die Schüler lernen, die religiöse Überzeugung anderer zu tolerieren und zu respektieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1973 - VII C 59.72 - BVerwGE 44, 196, 200).Es ist nicht Aufgabe heutiger Schulen, Kindern den Eindruck einer "geschlossenen Welt" zu vermitteln, die es in Wirklichkeit nicht mehr gibt (vgl. Böckenförde, "Kopftuchstreit" auf dem richtigen Weg?, NJW 2001, 723).
- VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
Auswahl; Beamter; Bekenntnis; Bekenntnispflicht; Bekleidung; Eignung; …
Die in der heutigen Schule unvermeidbar auftretenden Spannungen und Wertkonflikte sind unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten durch Güterabwägung im Sinne praktischer Konkordanz zu lösen (BVerfGE 52, 223; BVerwG, Urteil vom 30.11.1973 - VII C 59.72 -, BVerwGE 44, 196; BSG, Urteil vom 10.12.1980 - 7 RAr 93/79 -, NJW 1981, 1526 f.).
- OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01
Philadelphia-Schule; Privatunterricht; Religionsfreiheit; Sexualkunde; …
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) betrifft vor allem deren negative Seite, d.h. die Ablehnung christlicher Glaubensinhalte und -symbole, vorzugsweise in der staatlichen Schule: So waren Gegenstand der Entscheidung die christlichen Gemeinschaftsschulen (BVerfGE 41, 29 und 41, 65), wo ausgeführt ist, dass eine Schule nicht "missionarisch" sein und "keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte" beanspruchen dürfe, sondern "auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen" sein müsse (…aaO., S. 57), das Schulgebet (BVerfGE 52, 223; dazu auch BVerwGE 44, 196) und das Kruzifix in Schulen (BVerfGE 93, 1). - BVerwG, 07.08.1975 - VII B 81.74
Rechtsmittel
Ob das Berufungsurteil von den von der Beschwerde genannten Urteilen des Senats vom 23. April 1971 - BVerwG VII C 4.70 - (BVerwGE 38, 76) und vom 30. November 1973 - BVerwG VII C 59.72 - (BVerwGE 44, 196) abweicht, kann offenbleiben, da jedenfalls das angefochtene Urteil nicht auf der gerügten Abweichung beruht.Soweit das Berufungsgericht auf S. 28/29 seiner Entscheidung der im Urteil des Senats vom 30. November 1973 (a.a.O.) zur Zulässigkeit eines Schulgebets an einer nicht bekenntnisfreien Gemeinschaftsschule niedergelegten Rechtsauffassung beiläufig widerspricht, ist dies mithin nicht entscheidungserheblich.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 19 B 1592/09 (Vgl. BVerfG…, Beschluss vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 -, juris, Rdn. 68; BVerwG, Urteil vom 30.11.1973 - VII C 59.72 -, juris, Rdn. 17; ebenso Hess. VGH…, Beschluss vom 30.6.2003 - 10 TG 553/03 -, juris, Rdn. 10, für das Tischgebet in einem kommunalen Kindergarten.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.1974 - V A 937/71 Der Umkehrschluß des BVerwG (NJW 1974 S. 575 - DÖV 1974 S. 278) überzeugt nicht, denn der Religionsunterricht ist dort nur in den ausdrücklich bekenntnisfreien Schulen ausgenommen.
- VGH Hessen, 28.11.1973 - I N 1/72 Durch § 3 Abs. 4 Ziffer 1 Pol-PrüfO wird zwar die negative Koalitionsfreiheit nicht berührt; denn diese darf nicht dazu führen, daß bestehende Koalitionen in ihrer legitimen Tätigkeit behindert werden (vgl. Böckenförde, DÖV 1966 S. 30; Scheuner, DÖV 1966 S. 145 ff.; BVerwG, Beschluß vom 27.02.1970, VII B 40.69, DVBl. 1970 S. 929; BVerwG, Urteil vom 30.11.1973, VII C 59.72; sämtliche zur negativen Bekenntnisfreiheit).
- VGH Baden-Württemberg, 04.03.1975 - IX 1416/74 Selbst wenn ein Unterricht über sexuelle Themen in der Schule aus verfassungsrechtlichen Gründen schlechthin unzulässig wäre, könnten die Antragsteller auf Grund ihrer Grundrechte doch nur eine eigene, ihre Handlungsfreiheit einschränkende Inanspruchnahme zu bestimmtem Tun oder Unterlassen abwehren, nicht jedoch darüber hinaus auch ein bestimmtes Verhalten anderer Personen außerhalb dieses Bereichs verlangen oder den Schutz der Interessen jener Personen ohne weiteres mitübernehmen (vgl. hierzu auch BVerwG Urt. v. 30.11.1973, BVerwGE 44, 196, 199 und Maurer, DVBl. 1974, 663, 666).
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