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Rechtsprechung
   BFH, 06.10.2015 - VII R 16/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,44489
BFH, 06.10.2015 - VII R 16/14 (https://dejure.org/2015,44489)
BFH, Entscheidung vom 06.10.2015 - VII R 16/14 (https://dejure.org/2015,44489)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - VII R 16/14 (https://dejure.org/2015,44489)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Entlastungsantrag nach § 51 Abs. 1 EnergieStG beinhaltet nicht zugleich einen Entlastungsantrag nach § 54 Abs. 1 EnergieStG

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EnergieStG § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst d, EnergieStG § 54 Abs 1, EnergieStG § 54 Abs 4, EnergieStV § 95, EnergieStV § 100
    Entlastungsantrag nach § 51 Abs. 1 EnergieStG beinhaltet nicht zugleich einen Entlastungsantrag nach § 54 Abs. 1 EnergieStG

  • rechtsinformationen.bund.de

    Entlastungsantrag nach § 51 Abs. 1 EnergieStG beinhaltet nicht zugleich einen Entlastungsantrag nach § 54 Abs. 1 EnergieStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst d EnergieStG, § 54 Abs 1 EnergieStG, § 54 Abs 4 EnergieStG, § 95 EnergieStV, § 100 EnergieStV
    Entlastungsantrag nach § 51 Abs. 1 EnergieStG beinhaltet nicht zugleich einen Entlastungsantrag nach § 54 Abs. 1 EnergieStG

  • IWW

    § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes (EnergieStG, § ... 54 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG, § 100 Abs. 1 Satz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV), § 54 EnergieStG, § 110 der Abgabenordnung (AO), § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG, § 51 EnergieStG, § 51, § 100 EnergieStV, § 171 Abs. 3 AO, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 100 Abs. 1 Satz 3 EnergieStV, § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG, § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG, § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG), § 2 Nr. 5 StromStG, § 3 EnergieStG, § 54 Abs. 4 EnergieStG, § 100 Abs. 2 EnergieStV, § 118 Abs. 2 FGO, § 2 Abs. 1 Nr. 9, Nr. 10, Abs. 3 Satz 1 EnergieStG, § 2 Nr. 3 StromStG, § 51 Abs. 2 EnergieStG, § 95 EnergieStV, § 95 Abs. 2 EnergieStV, § 95 Abs. 1 Satz 3 EnergieStV, § 54 Abs. 3 EnergieStG, §§ 51, 54 EnergieStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der Frist für die Beantragung einer Steuerentlastung nach dem EnergieStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einhaltung der Frist für die Beantragung einer Steuerentlastung nach dem EnergieStG

  • datenbank.nwb.de

    Entlastungsbetrag nach § 51 Abs. 1 EnergieStG beinhaltet aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen der Tatbestände und der unterschiedlichen Vordrucke nicht zugleich einen Entlastungsantrag nach § 54 Abs. 1 EnergieStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.06.2010 - VII R 37/09

    Antrag auf Mineralölsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe schließt …

    Auszug aus BFH, 06.10.2015 - VII R 16/14
    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der ein Antrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) grundsätzlich von Rechts wegen einen Antrag nach § 25a MinöStG 1993 einschließe (Senatsurteil vom 8. Juni 2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122), könne auf den Streitfall ebensowenig übertragen werden wie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den zollrechtlichen Entlastungstatbeständen der Art. 236 bis 239 des Zollkodex (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Söhl & Söhlke vom 11. November 1999 C-48/98, EU:C:1999:548, und BFH-Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 99/00, BFHE 206, 495, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2005, 15).

    Dem BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2122 sei zu entnehmen, dass antragstellende Wirtschaftsunternehmen schutzbedürftig seien, wenn wie im Streitfall erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die konkrete Vorgehensweise zur Erlangung des größtmöglichen Steuervorteils bestünden.

    Die BFH-Entscheidung in BFH/NV 2010, 2122 könne auf den Streitfall, in dem die Entlastung nicht ausschließlich an das Verheizen eines Energieerzeugnisses anknüpfe, nicht übertragen werden.

    Rn. 15 In Anbetracht der aufgezeigten Unterschiede lässt sich das Senatsurteil in BFH/NV 2010, 2122 nicht auf den Streitfall übertragen, weil ein amtlicher Vordruck für einen Entlastungsanspruch nach § 25a MinöStG 1993 in jenem Streitjahr noch nicht existierte und die Entlastungstatbestände des § 25 Abs. 1 Nr. 5 und des § 25a MinöStG 1993 in Bezug auf die konkrete Verwendung des Mineralöls deckungsgleich waren.

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke - Zollkodex der Gemeinschaften und Durchführungsverordnung - …

    Auszug aus BFH, 06.10.2015 - VII R 16/14
    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der ein Antrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) grundsätzlich von Rechts wegen einen Antrag nach § 25a MinöStG 1993 einschließe (…Senatsurteil vom 8. Juni 2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122), könne auf den Streitfall ebensowenig übertragen werden wie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den zollrechtlichen Entlastungstatbeständen der Art. 236 bis 239 des Zollkodex (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Söhl & Söhlke vom 11. November 1999 C-48/98, EU:C:1999:548, und BFH-Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 99/00, BFHE 206, 495, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2005, 15).
  • BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00

    Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

    Auszug aus BFH, 06.10.2015 - VII R 16/14
    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der ein Antrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) grundsätzlich von Rechts wegen einen Antrag nach § 25a MinöStG 1993 einschließe (…Senatsurteil vom 8. Juni 2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122), könne auf den Streitfall ebensowenig übertragen werden wie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den zollrechtlichen Entlastungstatbeständen der Art. 236 bis 239 des Zollkodex (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Söhl & Söhlke vom 11. November 1999 C-48/98, EU:C:1999:548, und BFH-Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 99/00, BFHE 206, 495, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2005, 15).
  • FG München, 30.01.2014 - 14 K 1414/11

    Keine Umdeutung eines Antrags nach § 51 EnergieStG in einen Antrag nach § 54 …

    Auszug aus BFH, 06.10.2015 - VII R 16/14
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 30. Januar 2014 14 K 1414/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 19.12.2024 - VII R 23/22

    Zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung

    Der Verweis auf das Senatsurteil vom 06.10.2015 - VII R 16/14 gehe insoweit ins Leere, da die örtliche Zuständigkeit im dortigen Fall unstreitig gewesen sei.

    Rn. 30 (3) Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 06.10.2015 - VII R 16/14 (Rz 10) zum Energiesteuerrecht ausgeführt, dass die Steuerentlastung bei dem Hauptzollamt zu beantragen ist, "in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat".

    Daher kann ein Antrag, der für einen bestimmten Standort unter Angabe der an diesem Standort eingesetzten Art und Menge an Energieerzeugnissen beziehungsweise des entnommenen Stroms gestellt worden ist, nach Ablauf der Antragsfrist nicht nachträglich um eine weitere Anlage an einem anderen Standort ergänzt werden (vgl. Senatsurteil vom 06.10.2015 - VII R 16/14, Rz 17; a.A. Peterka, ZfZ 2023, 110).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - 1 K 1149/20 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Eingang der Entlastungsanträge bzgl. der Stromsteuer und Energiesteuer innerhalb …

    Für das Energiesteuerrecht hat der Bundesfinanzhof (BFH) die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts im Urteil vom 06.10.2015 bereits dahingehend präzisiert, dass die Steuerentlastung bei dem Hauptzollamt zu beantragen ist, " in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat ", ohne dies jedoch näher zu begründen (vgl. BFH, Urteil vom 06.10.2015, VII R 16/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2016, 561, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern [ZfZ] 2016, 103).

    Wie oben dargestellt, stellt auch der BFH im Hinblick auf den Betrieb des Unternehmens darauf ab, wo sich der Geschäftssitz des antragstellenden Unternehmens befindet (BFH, Urteil vom 06.10.2015, VII R 16/14, BFH/NV 2016, 561 , ZfZ 2016, 103 ).

    Die Klägerin findet auch im Urteil des BFH vom 06.10.2015 ( VII R 16/14, BFH/NV 2016, 561 , ZfZ 2016, 103 ) keine Stütze für ihre Argumentation, da es sich um eine andere Sachverhaltsgestaltung handelte: Es ging um die Möglichkeit, mehrere Anträge für mehrere Standorte zu stellen, dies jedoch nur bei einem Hauptzollamt.

    Entsprechende Entlastungsanträge können auch nicht nach Ablauf der Antragsfrist nachträglich um eine weitere Anlage bzw. einen weiteren Standort ergänzt werden (BFH, Urteil vom 06.10.2015, VII R 16/14, BFH/NV 2016, 561 , ZfZ 2016, 103 ).

  • FG München, 12.01.2023 - 14 K 77/21

    Steuerentlastung im Strombereich - Unionsrechtliche Grundsätze der guten …

    Insofern besteht das Erfordernis, in den Entlastungsanträgen bereits grundlegende Angaben zu machen, die den Gegenstand des Begehrens im Kern bezeichnen und den Finanzbehörden eine Prüfung der Entlastungsvoraussetzungen ermöglichen (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2015 - VII R 16/14, BFH/NV 2016, 561, Rn. 17).

    Rn. 50 cc) Zum anderen besteht zwar der Zweck der Vorgabe von Antragsformularen darin, die Vollständigkeit der benötigten Angaben (zu denen auch der Entlastungszeitraum zählt) zu gewährleisten (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2015 - VII R 16/14, BFH/NV 2016, 561, Rn. 17) bzw. im Interesse der Finanzverwaltung und des Vergütungsberechtigten an einer zügigen und abschließenden Entscheidung eine Überprüfung der Vollständigkeit in jedem Einzelfall überflüssig zu machen (…BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 - VII R 37/07, BFH/NV 2008, 2062, Rn. 12).

    Dies schließt es aber nicht aus, in bestimmten Einzelfällen, in denen einzelne Angaben korrigiert werden oder fehlen, diese (ergänzten) Angaben zu berücksichtigen bzw. diese aufgrund der anderen vorliegenden Informationen im Wege der Auslegung zu ergänzen (ausdrücklich offen gelassen in BFH-Urteil vom 6. Oktober 2015 - VII R 16/14, BFH/NV 2016, 561, Rn. 17).

  • FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15

    Keine Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung

    Auch insoweit gilt, dass die Klägerin die Erstattung frist- und formgerecht beantragt hat (zu den Voraussetzungen, unter denen ein einheitlicher Antrag auf Energiesteuerentlastung auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützt werden kann, vgl. BFH, Urteil vom 06.10.2015, VII R 16/14, in: juris) und es sich bei dem von ihr als Entlastungsberechtigter in der Anlage eingesetzten Erdgas um nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG versteuertes Erdgas der Pos.
  • FG Hamburg, 02.06.2022 - 4 K 65/19

    Stromsteuer und Energiesteuer: Rückforderung von Steuerentlastungen und …

    Die Entlastung wird für entlastungsfähige Energiemengen beantragt (vgl. BFH, Urteil vom 6. Oktober 2015, VII R 16/14, BFH/NV 2016, 561, die Frage der Festsetzungsverjährung im Hinblick auf eine nachträgliche Änderung von Entlastungsanträgen allerdings offenlassend).
  • FG Hamburg, 23.04.2026 - 4 K 155/21

    Energiesteuer: Verjährung von Entlastungsansprüchen

    U.a. auch deshalb spricht auch die wohl restriktive BFH-Rechtsprechung zur Umdeutung von Entlastungsanträgen nicht gegen die Berücksichtigung des Anspruchs nach § 54 EnergieStG (vgl. BFH, Urteil vom 6. Oktober 2015, VII R 16/14, BFH/NV 2016, 561, Rn. 12 m. Anm. Soyk in ZfZ 2016, 106;… Urteil vom 19. Dezember 2024, VII R 23/22, BFH/NV 2025, 908, Rn. 69).
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