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Rechtsprechung
   BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,165
BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82 (https://dejure.org/1987,165)
BFH, Entscheidung vom 14.07.1987 - VII R 188/82 (https://dejure.org/1987,165)
BFH, Entscheidung vom 14. Juli 1987 - VII R 188/82 (https://dejure.org/1987,165)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO §§ 103, 105, 109; AO 1977 §§ 191, 69, 34; UStG 1973 § 18

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerrückstand - Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme - Nicht ausreichende Zahlungsmittel - Anteilige Tilgung - Pauschale Abschläge - Durchschnittliche Tilgungsquote - Personalaufwendungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 150, 312
  • ZIP 1987, 1545
  • BB 1987, 2008
  • BStBl II 1988, 172
 
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Wird zitiert von ... (80)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83

    Umsatzsteuer - Höhe des Haftungsbetrag - Unzureichende Mittel zur Tilgung

    Auszug aus BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82
    Ungleichmäßigkeiten in der Zahlungsfähigkeit des steuerpflichtigen Unternehmers während des Haftungszeitraums können durch pauschale Abschläge von der überschlägig ermittelten durchschnittlichen Tilgungsquote ausgeglichen werden (Anschluß an die Urteile des BFH vom 26. März 1985 VII R 139/81, BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539, und vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657).

    Dabei ist, wie der BFH bereits im Urteil vom 26. März 1985 VII R 139/81 (BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539) und im Anschluß daran im Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 192/83 (BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657) entschieden hat, sowohl hinsichtlich des Umfangs der sämtlichen Verbindlichkeiten wie der auf diese erbrachten Zahlungen auf die Verhältnisse im gesamten Haftungszeitraum - hier also die Jahre 1974, 1975 und 1976 - abzustellen.

    Die Berechnung der für den Umfang der Geschäftsführerhaftung maßgebenden anteiligen Tilgungsquote ist, wie bereits in dem genannten Urteil in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, UR 1984, 277 und den hieran anschließenden Urteilen in BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539 und in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 ausgeführt, "in etwa", also überschlägig vorzunehmen.

    Dies gilt um so mehr, als eine mit letzter Genauigkeit durchzuführende Berechnung des Verhältnismaßstabs - der anteiligen Tilgungsquote - oftmals gar nicht möglich ist, weil die hierfür erforderlichen Geschäftsunterlagen der Gesellschaft wegen eines über deren Vermögen inzwischen eröffneten Konkursverfahrens nur noch sehr eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr zugänglich sind (vgl. das genannte Urteil in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657).

    Zwar entspricht das Vorgehen des FG zur Ermittlung dieser Verhältnisquote insofern nicht mit letzter Genauigkeit der Berechnungsmethode in den genannten Urteilen in BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539 und in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657, als das FG die Umsatzsteuerschulden selbst nicht in die Vergleichsberechnung einbezogen, sondern ausschließlich auf die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern, den Fremdgläubigern, und die darauf erbrachten Zahlungen abgestellt hat.

    Daß und weshalb für die Frage der anteilsmäßigen Tilgung von Umsatzsteuerschulden nicht auf die Verhältnisse an den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Umsatzsteuervorauszahlungen, also stichtagsbezogen, abgestellt werden kann, sondern diese Frage, bezogen auf den ganzen Haftungszeitraum, also zeitraumbezogen, zu beurteilen ist, hat der erkennende Senat im Urteil in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 (vgl. oben Ziffer 1) mit eingehender Begründung entschieden.

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82
    Bei der rechtlichen Beurteilung der Frage, inwieweit dem Kläger als (mittelbaren) Geschäftsführer der KG eine schuldhafte Pflichtverletzung i.S. der §§ 109, 103, 105 AO anzulasten ist, ist das FG zutreffend davon ausgegangen, daß bei Nichtvorhandensein ausreichender Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten die Umsatzsteuerschulden von dem Steuerpflichtigen - anders als Lohnsteuerschulden - in etwa dem gleichen Verhältnis zu tilgen sind wie die Verbindlichkeiten anderer Gläubiger (vgl. Urteil des BFH vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1984, 277).

    Die Berechnung der für den Umfang der Geschäftsführerhaftung maßgebenden anteiligen Tilgungsquote ist, wie bereits in dem genannten Urteil in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, UR 1984, 277 und den hieran anschließenden Urteilen in BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539 und in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 ausgeführt, "in etwa", also überschlägig vorzunehmen.

    Daß sich der steuerpflichtige Unternehmer - hier die KG (§ 2 Abs. 1 UStG 1973) - durch eine Globalzession an ein Kreditinstitut nicht mit schuld- und damit haftungsausschließender Wirkung für den Geschäftsführer der zur Befriedigung des FA benötigten Mittel begeben kann, ergibt sich aus dem Urteil in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 (unter Ziffer 4 Buchst. b der Entscheidungsgründe).

    Dies ergibt sich - abgesehen von den grundsätzlichen Bedenken gegen die analoge Anwendung konkursrechtlicher Regelungen auf außerkonkursrechtliche Vorgänge (vgl. hierzu auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 2 BvR 485, 486/80, BVerfGE 65, 183) - daraus, daß sonst auch die anderen in § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO genannten Forderungen - möglicherweise also die Umsatzsteuer selbst (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 KO) - aus der Vergleichsrechnung auszuklammern wären, was hinsichtlich der Umsatzsteuer mit den unter Ziffer I Nr. 1 genannten Urteilen des BFH nicht zu vereinbaren wäre (vgl. insbesondere das Urteil in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 unter Ziffer 3 Buchst. c der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 26.03.1985 - VII R 139/81

    Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme - Umsatzsteuerrückstand - …

    Auszug aus BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82
    Ungleichmäßigkeiten in der Zahlungsfähigkeit des steuerpflichtigen Unternehmers während des Haftungszeitraums können durch pauschale Abschläge von der überschlägig ermittelten durchschnittlichen Tilgungsquote ausgeglichen werden (Anschluß an die Urteile des BFH vom 26. März 1985 VII R 139/81, BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539, und vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657).

    Dabei ist, wie der BFH bereits im Urteil vom 26. März 1985 VII R 139/81 (BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539) und im Anschluß daran im Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 192/83 (BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657) entschieden hat, sowohl hinsichtlich des Umfangs der sämtlichen Verbindlichkeiten wie der auf diese erbrachten Zahlungen auf die Verhältnisse im gesamten Haftungszeitraum - hier also die Jahre 1974, 1975 und 1976 - abzustellen.

    Die Berechnung der für den Umfang der Geschäftsführerhaftung maßgebenden anteiligen Tilgungsquote ist, wie bereits in dem genannten Urteil in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, UR 1984, 277 und den hieran anschließenden Urteilen in BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539 und in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 ausgeführt, "in etwa", also überschlägig vorzunehmen.

    Zwar entspricht das Vorgehen des FG zur Ermittlung dieser Verhältnisquote insofern nicht mit letzter Genauigkeit der Berechnungsmethode in den genannten Urteilen in BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539 und in BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657, als das FG die Umsatzsteuerschulden selbst nicht in die Vergleichsberechnung einbezogen, sondern ausschließlich auf die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern, den Fremdgläubigern, und die darauf erbrachten Zahlungen abgestellt hat.

  • BGH, 22.12.1982 - VIII ZR 214/81

    Anfechtbarkeit der Verrechnung eines vom Sequester geleisteten …

    Auszug aus BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82
    Denn diese Frage ist, wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1982 VIII ZR 214/81 (Neue Juristische Wochenschrift 1983, 887), betreffend Telefongebühren der Deutschen Bundespost, ergibt, oftmals im nachhinein schwer zu beantworten.
  • BFH, 07.10.1977 - III R 131/73
    Auszug aus BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82
    Der Kläger hafte deshalb in Höhe des Betrages, den das FA bei einer gleichmäßigen Verteilung der Mittel der KG zwecks Befriedigung der anderen Gläubiger und des FA erhalten hätte (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Oktober 1977 III R 131/73, BFHE 123, 398).
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