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Rechtsprechung
   BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,150
BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83 (https://dejure.org/1988,150)
BFH, Entscheidung vom 06.12.1988 - VII R 206/83 (https://dejure.org/1988,150)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 1988 - VII R 206/83 (https://dejure.org/1988,150)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 155, 40
  • NJW 1989, 2912 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 799
  • BB 1989, 351
  • BB 1989, 550
  • BStBl II 1989, 223
  • BStBl II 1989, 23
 
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Wird zitiert von ... (70)Zitiert selbst (11)

  • BFH, 18.06.1986 - II R 38/84

    Finanzamt - Rechtlicher Grund - Dritter - Steuerschuldverhältnis - …

    Auszug aus BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83
    Nach einer neueren Entscheidung des BFH entsteht, wenn das FA ohne rechtlichen Grund an einen am Steuerschuldverhältnis unbeteiligten Dritten leistet, durch die fehlgeleitete Zahlung ein ausschließlich auf Beseitigung der unrechtmäßigen Zahlung gerichtetes Steuerschuldverhältnis und mit dem Zugang der fehlgeleiteten Zahlung ein Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 (Urteil vom 18. Juni 1986 II R 38/84 , BFHE 146, 519, BStBl II 1986, 704).

    Ein solches entsteht, wie der BFH im Urteil in BFHE 146, 519, BStBl II 1986, 704 entschieden hat, bereits mit der fehlgeleiteten Zahlung an einen am ursprünglichen Steuerschuldverhältnis unbeteiligten Dritten; es ist in diesem Falle ausschließlich auf die Beseitigung der unrechtmäßigen Vermögensverschiebung gerichtet.

  • BFH, 08.04.1986 - VII B 128/85

    Finanzamt - Steuererstattung - Zahlungsanweisung - Rückforderungsanspruch

    Auszug aus BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83
    Der Rückforderungsanspruch richtet sich gegen den "Leistungsempfänger", der in Fällen, in denen an dem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt waren, mit dem Empfänger der Zahlung (Überweisung) nicht identisch sein muß (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1980 VI R 102/77 , BFHE 131, 371, BStBl II 1981, 44, 46, 47, und Beschluß des Senats vom 8. April 1986 VII B 128/85 , BFHE 146, 229, BStBl II 1986, 511, 513).

    Dagegen wird der Zahlungsempfänger dann nicht als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 angesehen, wenn er lediglich als Vertreter, Bote oder Zahlstelle für den nach dem Steuerrecht Erstattungsberechtigten aufgetreten ist (Urteil in BFHE 131, 371, BStBl II 1981, 44 -anders beim Strohmann-), oder wenn -worauf sich auch die Revision beruft- das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an einen Dritten ausgezahlt hat (Beschluß in BFHE 146, 229, BStBl II 1986, 511; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8.Aufl., § 37 AO 1977 Anm. 71).

  • BFH, 22.08.1980 - VI R 102/77

    Formloser Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid - Fingierter …

    Auszug aus BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83
    Der Rückforderungsanspruch richtet sich gegen den "Leistungsempfänger", der in Fällen, in denen an dem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt waren, mit dem Empfänger der Zahlung (Überweisung) nicht identisch sein muß (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1980 VI R 102/77 , BFHE 131, 371, BStBl II 1981, 44, 46, 47, und Beschluß des Senats vom 8. April 1986 VII B 128/85 , BFHE 146, 229, BStBl II 1986, 511, 513).

    Dagegen wird der Zahlungsempfänger dann nicht als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 angesehen, wenn er lediglich als Vertreter, Bote oder Zahlstelle für den nach dem Steuerrecht Erstattungsberechtigten aufgetreten ist (Urteil in BFHE 131, 371, BStBl II 1981, 44 -anders beim Strohmann-), oder wenn -worauf sich auch die Revision beruft- das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an einen Dritten ausgezahlt hat (Beschluß in BFHE 146, 229, BStBl II 1986, 511; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8.Aufl., § 37 AO 1977 Anm. 71).

  • BFH, 29.06.1978 - VI R 20/77

    Fälschung von Lohnsteuerbescheinigungen - Erschlichener Erstattungsbetrag - …

    Auszug aus BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83
    Dagegen hat der VI. Senat entschieden, daß das FA, das einen durch Fälschung von Lohnsteuerbescheinigungen erschlichenen Erstattungsbetrag an einen Dritten auszahlt, an den der angebliche Erstattungsanspruch abgetreten wurde (Zessionar), seinen Rückforderungsanspruch gegen den Zessionar geltend machen kann (Urteil vom 29. Juni 1978 VI R 20/77 , BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608).

    Dies gilt nicht nur, wie der BFH in seinem Urteil in BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608 entschieden hat, für Rückforderungsansprüche infolge vorgetäuschter Steuerschuldverhältnisse, sondern auch dann, wenn zwischen dem FA und dem Zedenten (vermeintlichen Erstattungsgläubiger) ein wirksames Steuerschuldverhältnis besteht.

  • BGH, 29.05.1967 - VII ZR 66/65

    Doppelmangel in der Bereicherungskette

    Auszug aus BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83
    b) Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, daß im zivilrechtlichen Schrifttum für mit dem Streitfall vergleichbarer Dreiecksverhältnisse bei einem "Doppelmangel in der Bereicherungskette", d.h. bei einem Mangel sowohl des Deckungsverhältnisses als auch des Valutaverhältnisses, der unmittelbare Durchgriff des Leistenden gegenüber dem Gläubiger des Valutaverhältnisses (Leistungsempfänger) abgelehnt und eine Doppelkondiktion innerhalb der einzelnen fehlerhaften Rechtsverhältnisse gefordert wird (…vgl. Palandt/Thomas, Bürgerliches Gesetzbuch, 46. Aufl., § 812 Anm. 5 B. c, ee, m.w.N.; offengelassen im Urteil des BGH vom 29. Mai 1967 VII ZR 66/65, BGHZ 48, 70, 72).
  • BFH, 18.12.1986 - I R 52/83

    Kapitalertragsteuer - Erstattete Steuer - Zurückforderung - Aufhebung eines …

    Auszug aus BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83
    d) In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob der Rückforderungsanspruch des FA bereits dadurch entsteht, daß der Erstattungsbetrag materiell-rechtlich ohne rechtlichen Grund ausgezahlt wird, oder ob es hierfür der Aufhebung oder Änderung des der Erstattung zugrunde liegenden Bescheides bedarf (wegen der hierzu vertretenen unterschiedlichen Meinungen vgl. die Zitate im BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 I R 52/83 , BFHE 149, 440, 444, das der formellen Auffassung folgt).
  • BFH, 23.01.1985 - I R 64/81

    Bei Abtretung eines Steueranspruchs bleibt der Abtretende Beteiligter im …

    Auszug aus BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83
    Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des BFH, nach der der Abtretungsempfänger am Steuerfestsetzungsverfahren nicht beteiligt ist; ihm wird nur der reine Zahlungsanspruch, d.h. also die Rechtsstellung des Abtretenden im Erhebungsverfahren, übertragen (BFH-Urteile vom 21. März 1975 VI R 238/71 , BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669; vom 25. April 1978 VII R 2/75 , BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464; vom 23. Januar 1985 I R 64/81 , BFHE 143, 252, BStBl II 1985, 330).
  • BFH, 25.04.1978 - VII R 2/75

    Nur der Anspruch auf Auszahlung des Ausfuhr-Erstattungsbetrages, nicht die …

    Auszug aus BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83
    Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des BFH, nach der der Abtretungsempfänger am Steuerfestsetzungsverfahren nicht beteiligt ist; ihm wird nur der reine Zahlungsanspruch, d.h. also die Rechtsstellung des Abtretenden im Erhebungsverfahren, übertragen (BFH-Urteile vom 21. März 1975 VI R 238/71 , BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669; vom 25. April 1978 VII R 2/75 , BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464; vom 23. Januar 1985 I R 64/81 , BFHE 143, 252, BStBl II 1985, 330).
  • BFH, 21.03.1975 - VI R 238/71

    Keine Klagebedurfnis eines Vereins zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bei …

    Auszug aus BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83
    Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des BFH, nach der der Abtretungsempfänger am Steuerfestsetzungsverfahren nicht beteiligt ist; ihm wird nur der reine Zahlungsanspruch, d.h. also die Rechtsstellung des Abtretenden im Erhebungsverfahren, übertragen (BFH-Urteile vom 21. März 1975 VI R 238/71 , BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669; vom 25. April 1978 VII R 2/75 , BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464; vom 23. Januar 1985 I R 64/81 , BFHE 143, 252, BStBl II 1985, 330).
  • BFH, 25.06.1985 - VII R 195/82

    Abtretung für einen Lohnsteuer-Erstattungsanspruch gilt auch für Anspruch aus …

    Auszug aus BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83
    Die in § 46 Abs. 3 AO 1977 vorgeschriebene formalisierte Abtretungsanzeige soll die Zedenten -insbesondere Lohnsteuerpflichtige-davor schützen, ihre Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten; darüber hinaus soll sie dem FA die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern (Urteil des Senats vom 25. Juni 1985 VII R 195/82 , BFHE 144, 2, 5, BStBl II 1985, 572, m.w.N.).
  • BFH, 12.11.1985 - VII R 119/81

    Rückforderungsanspruch als öffentlich-rechtlicher Anspruch - …

  • BFH, 09.07.2019 - X R 35/17

    Riesterrente: Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

    Der Rückforderungsanspruch ist Ausdruck eines übergeordneten und allgemein herrschenden Prinzips, dass derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit etwas erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1988 - VII R 206/83, BFHE 155, 40 , BStBl II 1989, 223, unter II.1.).
  • BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94

    Voraussetzungen für einen Rückforderungsbescheid - Prüfungspflicht des …

    Dieser wird als Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 angesehen; denn das FA hat an ihn willentlich geleistet, da er in die Rechtsstellung des Zedenten eingetreten ist und er folglich den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem -- erworbenen -- Recht erhalten hat (Urteile vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, …und vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751 mit Hinweisen auf das Schrifttum und die vorangegangene Rechtsprechung).

    Mit der Zahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages ohne rechtlichen Grund an den Abtretungsempfänger entsteht somit gegen diesen ein in § 37 Abs. 2 AO 1977 geregelter, eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der als solcher -- wie der Senat entschieden hat (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224;… BFH/NV 1989, 751, 752;… Urteil vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344) -- mit dem ursprünglichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Zedenten gemäß § 37 Abs. 1 AO 1977 nicht identisch ist.

    Daß die Abtretung -- wie zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist -- nach § 46 Abs. 2 AO 1977 unwirksam war, weil sie dem FA schon vor der Entstehung des Erstattungsanspruchs (hier mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar) angezeigt worden war und dies dem FA -- wie sich aus seiner Kassenanordnung ergibt -- auch bekannt war, ändert nichts daran, daß die Klägerin als Zessionarin Leistungempfängerin i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 geworden ist (so Senatsurteile in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224, und BFH/NV 1989, 751, 752).

    Der Zessionar kann sich aber -- wie der Senat in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224 und BFH/NV 1989, 751, 752 entschieden hat -- nicht auf eine fehlerhafte Ermessensausübung des FA berufen, wenn der Erstattungsbetrag der Abtretungsanzeige entsprechend an ihn ausgezahlt worden ist.

    Nach der Rechtsprechung des Senats wird aber der tatsächliche Empfänger einer Zahlung dann nicht als Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 angesehen, wenn er lediglich als Zahlstelle für den Erstattungsberechtigten aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an einen Dritten ausgezahlt hat (Beschluß vom 8. April 1986 VII B 128/85, BFHE 146, 229, BStBl II 1986, 511, und Urteil in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224, 225).

    Denn es ist auch bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Abtretung nach § 46 Abs. 5 AO 1977 zur Auszahlung an den in der Abtretungsanzeige genannten Zessionar befugt, der seinerseits weder in den Schutzzweck der Abtretungsanzeige (§ 46 Abs. 3 AO 1977) noch in den Schutzgedanken des § 46 Abs. 5 AO 1977 einbezogen ist (Senat in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 225, und BFH/NV 1989, 751, 752).

  • BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04

    Bestimmung des Leistungsempfängers eines Rückforderungsanspruchs in einem …

    Für die Finanzverwaltung ergibt sich aus dieser Vorschrift ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für eine Steuererstattung von Anfang an fehlt oder später weggefallen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, …und vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751, m.w.N.).

    Ein Dritter ist folglich, obgleich tatsächlicher Empfänger einer Zahlung, dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an ihn eine Steuererstattung ausgezahlt hat (…vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 1997 VII R 62/96, BFH/NV 1998, 143; vom 13. Februar 1996 VII R 89/95, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436; in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223).

    Zwar können die §§ 812 ff. BGB auf den öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO 1977 keine unmittelbare Anwendung finden, da dieser Anspruch Ausdruck eines übergeordneten und allgemein herrschenden Prinzips ist, dass derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit etwas erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen (vgl. Senatsurteile in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und vom 6. Februar 1990 VII R 97/88, BFHE 160, 197, BStBl II 1990, 671, m.w.N.).

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