Rechtsprechung
| BFH, 24.06.2021 - VII R 26/19 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- Bundesfinanzhof
StromStG § 9b, BGB § 868
Eigenbetriebliche Entnahme des Stroms nach § 9b Abs. 3 StromStG
- rechtsinformationen.bund.de
Eigenbetriebliche Entnahme des Stroms nach § 9b Abs. 3 StromStG
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9b StromStG, § 868 BGB
Eigenbetriebliche Entnahme des Stroms nach § 9b Abs. 3 StromStG - IWW
§ 9b des Stromsteuergesetzes, § 164 Abs. 1 der... Abgabenordnung, § 9b StromStG, § 2 Nr. 4 StromStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 126a FGO, § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG, § 3 StromStG, § 9 Abs. 1 StromStG, § 9b Abs. 3 StromStG, § 2 Nr. 3 und Nr. 2a StromStG, § 854 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 868 BGB, §§ 858 ff. BGB, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Unternehmens auf Entlastung der Stromsteuer bei Bestehen eines Betriebsführungsvertrages
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StromStG § 9b; BGB § 868
Eigenbetriebliche Entnahme des Stroms nach § 9b Abs. 3 StromStG - rechtsportal.de
StromStG § 9b; BGB § 868
Anspruch eines Unternehmens auf Entlastung der Stromsteuer bei Bestehen eines Betriebsführungsvertrages - datenbank.nwb.de
Eigenbetriebliche Entnahme des Stroms nach § 9b Abs. 3 StromStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Eigenbetriebliche Stromentnahme
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Thüringen, 21.05.2019 - 2 K 723/16
- FG München, 26.07.2019 - 6 K 3189/17
- BFH, 24.06.2021 - VII R 26/19
- BFH, 21.06.2022 - VIII R 26/19
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (18)
- BFH, 24.04.2018 - VII R 21/17
Stromentnahme durch eine Tochtergesellschaft kann der Muttergesellschaft nicht …
Auszug aus BFH, 24.06.2021 - VII R 26/19
Nach Ergehen der Senatsentscheidung vom 24.04.2018 - VII R 21/17 (BFH/NV 2019, 417, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2018, 203) ergänzte der Kläger seinen Vortrag dahingehend, dass der Realakt der Stromentnahme ihm zuzurechnen sei, weil er --ungeachtet des Betriebsführungsvertrags-- die tatsächliche Sachherrschaft über die Geräte innehabe, in denen der Stromverbrauch stattfinde.Unter Verweis auf das Senatsurteil in BFH/NV 2019, 417, ZfZ 2018, 203 hielt es das FG für entscheidend, dass die GmbH als juristisch selbständige Person und damit als Unternehmen i.S. von § 2 Nr. 4 StromStG den vom Kläger zur Entlastung angemeldeten Strom aus Anlass der Verrichtung der ihr nach dem Vertrag obliegenden Tätigkeiten verbraucht und damit auch entnommen habe.
Das gilt auch, wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt (Senatsurteil in BFH/NV 2019, 417, ZfZ 2018, 203).
Rn. 33 (2) Wie der Senat weiter entschieden hat, ist ebenfalls unerheblich, ob der beauftragte Unternehmer --hier die GmbH-- ein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt oder in welchem Umfang ihm das Geschäftsrisiko durch seinen Auftraggeber abgenommen wird (Senatsurteil in BFH/NV 2019, 417, ZfZ 2018, 203).
Rn. 34 (3) Eine "Verschiebung" der Entnahme des Stroms durch ein Unternehmen (hier die GmbH) auf ein anderes Unternehmen (hier den Kläger) durch vertragliche Gestaltungen kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich --wie bereits ausgeführt-- bei der Entnahme um einen Realakt handelt, der im Stromsteuerrecht zeitlich mit dem Verbrauch zusammenfällt (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFHE 252, 568, ZfZ 2016, 138, und Senatsurteil in BFH/NV 2019, 417, ZfZ 2018, 203; Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, § 5 StromStG Rz 5).
- BFH, 24.02.2016 - VII R 7/15
Keine Stromsteuerentstehung für in einem Versorgungsnetz entstandene Umspann- und …
Auszug aus BFH, 24.06.2021 - VII R 26/19
Rn. 24 Bei den Verbrauchsteuern handelt es sich um Realaktsteuern, d.h. die Steuer entsteht durch einen Realakt, also durch einen tatsächlichen Vorgang, wie z.B. die körperliche Entfernung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus einem Steuerlager, das Verbringen in das Steuergebiet, die konsumtive Verwendung oder die Herstellung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware außerhalb eines Steuerlagers (…Senatsbeschlüsse vom 30.09.2010 - VII B 45/10, BFH/NV 2011, 418, und vom 24.02.2016 - VII R 7/15, BFHE 252, 568, ZfZ 2016, 138; Senatsurteil vom 10.11.2009 - VII R 39/08, BFHE 227, 546, ZfZ 2010, 76, m.w.N.).Rn. 25 (2) Die Stromsteuer weist allerdings die Besonderheit auf, dass bei ihr die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr und der Verbrauch zeitlich zusammenfallen (Senatsbeschluss in BFHE 252, 568, ZfZ 2016, 138, Rz 9;… Senatsurteil vom 07.07.2020 - VII R 6/19, BFH/NV 2021, 198, ZfZ 2020, 372, Rz 10).
Rn. 34 (3) Eine "Verschiebung" der Entnahme des Stroms durch ein Unternehmen (hier die GmbH) auf ein anderes Unternehmen (hier den Kläger) durch vertragliche Gestaltungen kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich --wie bereits ausgeführt-- bei der Entnahme um einen Realakt handelt, der im Stromsteuerrecht zeitlich mit dem Verbrauch zusammenfällt (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFHE 252, 568, ZfZ 2016, 138, und Senatsurteil in BFH/NV 2019, 417, ZfZ 2018, 203; Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, § 5 StromStG Rz 5).
- BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07
Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis
Auszug aus BFH, 24.06.2021 - VII R 26/19
Der Begriff der unmittelbaren Sachherrschaft ist gleichbedeutend mit dem Begriff der tatsächlichen Gewalt in § 854 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2009 - XII ZR 137/07, BGHZ 180, 300, unter II.3.b aa).
- BFH, 25.09.2013 - VII R 64/11
Keine Steuerbegünstigung für den von beauftragten Subunternehmern verbrauchten …
Auszug aus BFH, 24.06.2021 - VII R 26/19
Rn. 31 (1) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Steuerentlastung nicht in Betracht kommt, wenn ein Unternehmen auf dem eigenen Betriebsgelände einem anderen Unternehmen Strom zur Verfügung stellt, damit Mitarbeiter dieses Unternehmens im Rahmen eines Werkvertrags einen Teil der Produktion übernehmen (Senatsurteile vom 25.09.2013 - VII R 64/11, BFHE 242, 460, ZfZ 2014, 26, …und vom 18.03.2014 - VII R 12/13, BFH/NV 2014, 1093, ZfZ 2014, 305). - BFH, 10.11.2009 - VII R 39/08
Kein wirksames Steueraussetzungsverfahren ohne Bezugsberechtigung des Empfängers
Auszug aus BFH, 24.06.2021 - VII R 26/19
Rn. 24 Bei den Verbrauchsteuern handelt es sich um Realaktsteuern, d.h. die Steuer entsteht durch einen Realakt, also durch einen tatsächlichen Vorgang, wie z.B. die körperliche Entfernung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus einem Steuerlager, das Verbringen in das Steuergebiet, die konsumtive Verwendung oder die Herstellung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware außerhalb eines Steuerlagers (…Senatsbeschlüsse vom 30.09.2010 - VII B 45/10, BFH/NV 2011, 418, und vom 24.02.2016 - VII R 7/15, BFHE 252, 568, ZfZ 2016, 138; Senatsurteil vom 10.11.2009 - VII R 39/08, BFHE 227, 546, ZfZ 2010, 76, m.w.N.). - BFH, 24.08.2004 - VII R 23/03
Stromsteuer: Zur Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf die Klassifikation der …
Auszug aus BFH, 24.06.2021 - VII R 26/19
Die Definition in § 2 Nr. 4 StromStG ist im Zusammenhang mit den Regelungen in § 2 Nr. 3 und Nr. 2a StromStG zu sehen, welche auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) Bezug nehmen (zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit dieses Verweises vgl. Senatsurteil vom 24.08.2004 - VII R 23/03, BFHE 207, 88, ZfZ 2005, 88, und Senatsbeschluss vom 16.06.2005 - VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876, ZfZ 2005, 418). - BFH, 30.11.2004 - VII R 41/03
Stromsteuerliche Behandlung des Mineralöltransports in Rohrfernleitungen; …
Auszug aus BFH, 24.06.2021 - VII R 26/19
Der Gesetzgeber hat damit aus Gründen der Praktikabilität und, um eine Kongruenz mit dem Unternehmensbegriff der Klassifikation der Wirtschaftszweige herzustellen, eine Lösung gefunden, die zu einem effektiven Verwaltungsvollzug beiträgt (Senatsurteil vom 30.11.2004 - VII R 41/03, BFHE 208, 361, ZfZ 2005, 168;… Senatsbeschlüsse vom 15.09.2006 - VII B 234/05, BFH/NV 2007, 278;… vom 31.01.2008 - VII B 79/07, BFH/NV 2008, 1013, …und vom 21.08.2014 - VII R 11/13, BFH/NV 2015, 62, ZfZ 2015, 54). - BFH, 02.09.2015 - VII B 18/15
Stromsteuerrechtlicher Begriff der Entnahme bedarf keiner weiteren Klärung
Auszug aus BFH, 24.06.2021 - VII R 26/19
Diese tatsächlichen Vorgänge führen zur Erfüllung der jeweiligen Steuerentstehungstatbestände, ohne dass es dabei auf vertragliche, wirtschaftliche oder sachenrechtliche Umstände ankommt (Senatsbeschluss vom 02.09.2015 - VII B 18/15, BFH/NV 2016, 246, ZfZ 2017, 26, Rz 9). - BFH, 18.03.2014 - VII R 12/13
Keine Steuerbegünstigung für den Konzerngesellschaften ohne Erlaubnis zur …
Auszug aus BFH, 24.06.2021 - VII R 26/19
Rn. 31 (1) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Steuerentlastung nicht in Betracht kommt, wenn ein Unternehmen auf dem eigenen Betriebsgelände einem anderen Unternehmen Strom zur Verfügung stellt, damit Mitarbeiter dieses Unternehmens im Rahmen eines Werkvertrags einen Teil der Produktion übernehmen (Senatsurteile vom 25.09.2013 - VII R 64/11, BFHE 242, 460, ZfZ 2014, 26, und vom 18.03.2014 - VII R 12/13, BFH/NV 2014, 1093, ZfZ 2014, 305). - BFH, 31.01.2008 - VII B 79/07
Kommissionär ist Unternehmer i.S.v. § 2 Nr. 4 StromStG
Auszug aus BFH, 24.06.2021 - VII R 26/19
Der Gesetzgeber hat damit aus Gründen der Praktikabilität und, um eine Kongruenz mit dem Unternehmensbegriff der Klassifikation der Wirtschaftszweige herzustellen, eine Lösung gefunden, die zu einem effektiven Verwaltungsvollzug beiträgt (Senatsurteil vom 30.11.2004 - VII R 41/03, BFHE 208, 361, ZfZ 2005, 168;… Senatsbeschlüsse vom 15.09.2006 - VII B 234/05, BFH/NV 2007, 278; vom 31.01.2008 - VII B 79/07, BFH/NV 2008, 1013, …und vom 21.08.2014 - VII R 11/13, BFH/NV 2015, 62, ZfZ 2015, 54). - BFH, 07.07.2020 - VII R 6/19
Antrag auf Stromsteuerentlastung bei Verschmelzung
- BFH, 07.08.2012 - VII R 15/09
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17. 07. 2012 VII R 26/09 - …
- BFH, 21.08.2014 - VII R 11/13
Stromsteuer: Großbäckerei steht keine Steuerbegünstigung für rechtlich …
- BFH, 21.10.2015 - VII B 39/15
Kein Rückgriff auf Bestimmungen des nationalen Sachenrechts bei autonomer …
- BFH, 16.06.2005 - VII R 10/03
Stromsteuerliche Behandlung von Foto-Großlaboren
- BFH, 30.09.2010 - VII B 45/10
Zum Umfang der Prüfung eines Antrags auf Erlass von Branntweinsteuer - Sachliche …
- FG Thüringen, 21.05.2019 - 2 K 723/16
Stromsteuer: Bestimmung des nach § 9b Abs. 1 StromStG entlastungsberechtigten …
- BFH, 15.09.2006 - VII B 234/05
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Stromsteuerbegünstigung
- FG München, 20.03.2025 - 14 K 2087/22
Stromentnahme bei Mitbesitz an stromverbrauchenden Anlage
Eine lediglich mittelbare Sachherrschaft über die stromverbrauchenden Anlagen reicht nach ständiger Rechtsprechung für eine Zuordnung der Stromentnahme jedoch nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 25 f, m.w.N.), da der Entnahmebegriff im StromStG gänzlich anderen Zielsetzungen dient als denen der zivilrechtlichen Konstruktion des mittelbaren Besitzes.Auch ob der Tätigkeit ein Werk- oder Dienstvertrag, z.B. in Form eines Betriebsführungsvertrags, zu Grunde liegt, ist unerheblich (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 26, 31f, m.w.N.).
Rn. 57 Unerheblich ist somit auch, inwieweit eine Automatisierung der Prozesse vorlag, denn auch bei weitgehend automatisierten Prozessen ist die Sachherrschaft des Betriebsführers an den Anlagen entscheidend (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 28).
Soweit sich aus den Informationsschreiben der Generalzolldirektion etwas Anderes ergeben sollte, stellen diese lediglich die Verwaltung bindende Anweisungen dar (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 29).
Denn insofern hat der BFH in nachfolgenden Urteilen klargestellt, dass es nicht auf die Eigenschaft als Besitzdiener (…BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2015 - VII B 39/15, BFH/NV 2016, 230, Rn. 12) oder Weisungsrechte (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 27) ankommt.
Nach Auffassung des Senats kann insofern auch nicht der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) herangezogen werden (…vgl. in anderem Zusammenhang so auch BFH-Urteil vom 4. September 2024 - I R 15/24 (I R 17/20), BFH/NV 2025, 120, Rn. 27), da es nach der Rechtsprechung des BFH bei der Bestimmung des Entlastungsberechtigten im Rahmen des § 9b StromStG nicht auf vertragliche, wirtschaftliche oder sachenrechtliche Umstände ankommt (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 24).
- BFH, 15.10.2024 - VII R 31/21
Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung und für Strom, der zur …
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, auf welcher vertraglichen Grundlage die unmittelbare beziehungsweise tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen eingeräumt worden ist oder in wessen Eigentum die stromverbrauchenden Anlagen stehen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 07.08.2012 - VII R 15/09, Rz 16; Senatsbeschluss vom 24.06.2021 - VII R 26/19, Rz 23 ff., m.w.N.).Dagegen dient der Entnahmebegriff im Stromsteuergesetz gänzlich anderen Zielsetzungen, sodass die zivilrechtliche Konstruktion auf das Stromsteuerrecht nicht übertragbar ist (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 21.10.2015 - VII B 39/15, Rz 12 und vom 24.06.2021 - VII R 26/19, Rz 26).
Rn. 72 (a) Mit Beschluss vom 24.06.2021 - VII R 26/19, Rz 27 f. hat der Senat entschieden, dass die Entnahme von Strom dem Betriebsführer zuzurechnen ist, wenn diesem im Rahmen eines Betriebsführungsvertrags die tatsächliche Sachherrschaft über die stromverbrauchenden Anlagen übertragen wurde, während dem Auftraggeber die Entnahme in diesem Fall nicht zugerechnet werden konnte.
- FG München, 10.07.2025 - 14 K 1870/23
Entlastungsberechtigung nach § 9b StromStG
Eine lediglich mittelbare Sachherrschaft über die stromverbrauchenden Anlagen reicht nach ständiger Rechtsprechung für eine Zuordnung der Stromentnahme jedoch nicht aus, da der Entnahmebegriff im StromStG gänzlich anderen Zielsetzungen dient als denen der zivilrechtlichen Konstruktion des mittelbaren Besitzes (…vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 2024 - VII R 31/21, BFH/NV 2025, 787, Rn. 69 f; BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 25 f, jeweils m.w.N.).Auch ob der Tätigkeit ein Werk- oder Dienstvertrag, z.B. in Form eines Betriebsführungsvertrags, zu Grunde liegt, ist unerheblich (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 26, 31f, m.w.N.).
Rn. 34 Unerheblich ist somit auch, inwieweit eine Automatisierung der Prozesse vorliegt, denn auch bei weitgehend automatisierten Prozessen ist die Sachherrschaft des Betriebsführers an den Anlagen entscheidend (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 28).
Soweit sich aus den Informationsschreiben der Generalzolldirektion etwas Anderes ergeben sollte, stellen diese lediglich die Verwaltung bindende Anweisungen dar (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 29).
Denn insofern hat der BFH in nachfolgenden Urteilen klargestellt, dass es nicht auf die Eigenschaft als Besitzdiener (…BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2015 - VII B 39/15, BFH/NV 2016, 230, Rn. 12) oder Weisungsrechte ankommt - zumindest wenn der Betriebsführer die Entscheidungen über die laufende Betriebsführung trifft und eine Generalhandlungsvollmacht hat (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 27).
- FG München, 10.04.2025 - 14 K 527/24
Entlastungsberechtigung nach § 9b StromStG bei Betrieb einer Onsite-Anlage
Eine lediglich mittelbare Sachherrschaft über die stromverbrauchenden Anlagen reicht nach ständiger Rechtsprechung für eine Zuordnung der Stromentnahme jedoch nicht aus, da der Entnahmebegriff im StromStG gänzlich anderen Zielsetzungen dient als denen der zivilrechtlichen Konstruktion des mittelbaren Besitzes (…vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 2024 - VII R 31/21, juris, Rn. 69; BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 25 f, jeweils m.w.N.).Auch ob der Tätigkeit ein Werk- oder Dienstvertrag, z.B. in Form eines Betriebsführungsvertrags, zu Grunde liegt, ist unerheblich (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 26, 31f, m.w.N.).
Rn. 42 Unerheblich ist somit auch, inwieweit eine Automatisierung der Prozesse vorlag, denn auch bei weitgehend automatisierten Prozessen ist die Sachherrschaft des Betriebsführers an den Anlagen entscheidend (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 28).
Soweit sich aus den Informationsschreiben der GZD etwas Anderes ergeben sollte, stellen diese lediglich die Verwaltung bindende Anweisungen dar (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 29).
- FG Hamburg, 16.11.2021 - 4 K 19/20
Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer …
Die genannte Auffassung zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG fußt auf der ständigen Rechtsprechung zur Person des Begünstigten der Steuerbegünstigung für die UdPG nach § 9b i.V.m. § 2 Nr. 3, 4 StromStG (…siehe etwa BFH, Urteile vom 25. September 2013, VII R 64/11, BFH/NV 2014, 108, juris Rn. 11 ff.;… vom 18. März 2014, VII R 12/13, BFH/NV, 2014, 1093, juris Rn. 10 ff.;… vom 24. April 2018, VII R 21/17, BFH/NV 2019, 417, juris, Rn. 14 ff.; vom 26. September 2017, VII R 27/16, n.v.;… Beschlüsse vom 21. August 2014, VII R 11/13, BFH/NV 2015, 6, juris Rn. 9 ff.; vom 24. Juni 2021, VII R 26/19, BFH/NV 2019, 417, juris, Rn. 21 ff.).Eine ausschließlich mittelbare Sachherrschaft, beispielsweise eines Verpächters, die sich an den mittelbaren Besitz nach § 868 BGB anlehnt, ist nicht ausreichend (vgl. zum Begriff der Sachherrschaft, BFH, Beschluss vom 24. Juni 2021, VII R 26/19, juris, Rn. 25f.; vgl. auch Jatzke, ZfZ 2019, 336).
- FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 19/20
Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer …
Rn. 65 Die genannte Auffassung zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG fußt auf der ständigen Rechtsprechung zur Person des Begünstigten der Steuerbegünstigung für die UdPG nach § 9b i.V.m. § 2 Nr. 3, 4 StromStG (…siehe etwa BFH, Urteile vom 25. September 2013, VII R 64/11, BFH/NV 2014, 108, juris Rn. 11 ff.;… vom 18. März 2014, VII R 12/13, BFH/NV, 2014, 1093, juris Rn. 10 ff.;… vom 24. April 2018, VII R 21/17, BFH/NV 2019, 417, juris, Rn. 14 ff.; vom 26. September 2017, VII R 27/16, n.v.;… Beschlüsse vom 21. August 2014, VII R 11/13, BFH/NV 2015, 6, juris Rn. 9 ff.; vom 24. Juni 2021, VII R 26/19, BFH/NV 2019, 417, juris, Rn. 21 ff.).Eine ausschließlich mittelbare Sachherrschaft, beispielsweise eines Verpächters, die sich an den mittelbaren Besitz nach § 868 BGB anlehnt, ist nicht ausreichend (vgl. zum Begriff der Sachherrschaft, BFH, Beschluss vom 24. Juni 2021, VII R 26/19, juris, Rn. 25f.; vgl. auch Jatzke, ZfZ 2019, 336).
- FG Rheinland-Pfalz, 28.09.2023 - 6 K 2021/20
Zuordnung der Verwendereigenschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 EnergieStG bei …
Im Unterschied zum Sachverhalt im Urteil des BFH vom 24.06.2021, VII R 26/19, stelle sich die Lage bei der Klägerin (OHG) so dar, dass sie selbst über eigenes Personal verfüge und durch diese auch selbst die … mischanlagen betreibe.Das von der Klägerin angeführte Urteil des BFH vom 24.06.2021 VII R 26/19 betreffe einen anderen Sachverhalt und sei vorliegend nicht einschlägig.
In der Entscheidung vom 24. Juni 2021 zu § § 9 b Abs. 1 S. 1 StromStG (VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, ZfZ 2021, 335) bekräftigte der Bundesfinanzhof erneut, dass es sich bei den Verbrauchsteuern um Realaktsteuern handelt, die Steuer also durch Realakt entsteht und die tatsächlichen Vorgänge zur Erfüllung der jeweiligen Steuerentstehungstatbestände führen, ohne dass es dabei auf vertragliche, wirtschaftliche oder sachenrechtliche Umstände ankommt.
- FG Hamburg, 02.06.2022 - 4 K 65/19
Stromsteuer und Energiesteuer: Rückforderung von Steuerentlastungen und …
Rn. 52 Der Vertrag war in den streiterheblichen Charakteristika einem (unechten Teil-) Betriebsführungsvertrag im Sinne der BFH-Rechtsprechung vergleichbar (vgl. BFH, Urteil vom 24. Juni 2021, VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371). - FG München, 11.04.2024 - 14 K 1094/23
Steuerlicher Selbstverbrauch nur bei Selbstnutzung von Strom
Eine lediglich mittelbare Sachherrschaft über die stromverbrauchenden Anlagen reicht nach ständiger Rechtsprechung für eine Zuordnung der Stromentnahme jedoch nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 25 f, m.w.N.). - FG Hamburg, 10.11.2023 - 4 K 36/21
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Eine ausschließlich mittelbare Sachherrschaft, beispielsweise eines Verpächters, die sich an den mittelbaren Besitz nach § 868 BGB anlehnt, wäre dagegen nicht ausreichend (vgl. zum Begriff der Sachherrschaft, BFH, Beschluss vom 24. Juni 2021, VII R 26/19, juris, Rn. 25f.; Jatzke, ZfZ 2019, 336; FG Hamburg…, Urteil vom 21. September 2021, 4 K 19/20 , Rn. 69 , juris).
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