Rechtsprechung
| BFH, 08.01.2014 - VII R 38/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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Erledigung des Rechtsstreits bei im Klageverfahren ungültig gewordener vZTA
- openjur.de
Erledigung des Rechtsstreits bei im Klageverfahren ungültig gewordener vZTA
- Bundesfinanzhof
ZK Art 12 Abs 5, FGO § 46 Abs 1, FGO § 100 Abs 1 S 4, FGO § 138 Abs 1, FGO § 138 Abs 2 S 1, EWGV 2913/92 Art 12 Abs 5
Erledigung des Rechtsstreits bei im Klageverfahren ungültig gewordener vZTA - rechtsinformationen.bund.de
Erledigung des Rechtsstreits bei im Klageverfahren ungültig gewordener vZTA
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 12 Abs 5 ZK, § 46 Abs 1 FGO, § 100 Abs 1 S 4 FGO, § 138 Abs 1 FGO, § 138 Abs 2 S 1 FGO
Erledigung des Rechtsstreits bei im Klageverfahren ungültig gewordener vZTA - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZK Art. 12 Abs. 5; ZK Art. 12 Abs. 1
Rechtsfolgen der Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - datenbank.nwb.de
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bei im Klageverfahren ungültig gewordener verbindlichen Zolltarifauskunft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 34/12
- BFH, 08.01.2014 - VII R 38/12
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BFH, 28.04.1998 - VII R 83/96
Erledigung einer Zolltarifauskunft in einem Verfahren zur Rücknahme dieser durch …
Auszug aus BFH, 08.01.2014 - VII R 38/12
Der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 28. April 1998 VII R 83/96 (BFH/NV 1998, 1400), die Erledigung des Anfechtungsbegehrens erfasse auch das Verpflichtungsbegehren, folge es nicht. - BFH, 17.12.2002 - I R 87/00
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
Auszug aus BFH, 08.01.2014 - VII R 38/12
Rn. 6 II. Mit der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten im Revisionsverfahren ist das angefochtene Urteil des FG einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden; der Senat hat nunmehr über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2002 I R 87/00, BFH/NV 2003, 785, m.w.N.).
- BFH, 06.08.2024 - VII R 32/22
Erlass eines Duldungsbescheids nach Restschuldbefreiung des Steuerschuldners
Rn. 25 bb) Die Fortführung der Klage nach Erledigung des ursprünglich angefochtenen Bescheids während des Klageverfahrens ist durch Änderung des Klageantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig (Senatsbeschluss vom 08.01.2014 - VII R 38/12, Rz 10).Rn. 26 Dabei kann der Antrag --wie im Streitfall-- zulässigerweise auch hilfsweise gestellt werden (Senatsbeschluss vom 08.01.2014 - VII R 38/12, Rz 11; BFH-Urteil vom 16.04.1986 - I R 32/84, BFHE 147, 14, BStBl II 1986, 736, unter 2. der Gründe; Brandis in Tipke/Kruse, § 100 FGO Rz 48).
- BFH, 14.05.2014 - XI R 56/10
Zum Kindergeldanspruch eines von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland …
Rn. 27 2. Erklären --wie somit hier hinsichtlich der vorgenannten Zeiträume-- die Beteiligten im Revisionsverfahren übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das angefochtene Urteil des FG einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung insoweit gegenstandslos geworden (…vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 2013 III R 19/09, BFH/NV 2013, 1568;… vom 6. Dezember 2013 III R 2/12, BFH/NV 2014, 549; vom 8. Januar 2014 VII R 38/12, BFH/NV 2014, 562). - BFH, 19.11.2019 - VII R 12/18
VZTA nach Unionszollkodex - Tarifierung eines Probeneinlasssystems für ein …
Ein eventuelles späteres Ungültigwerden der erteilten vZTA gemäß Art. 12 Abs. 5 ZK (ob diese angefochten ist oder nicht) führt daher nicht dazu, den Antrag auf Erteilung einer vZTA nunmehr als nicht beschieden anzusehen (Senatsbeschluss vom 08.01.2014 - VII R 38/12, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2014, 135; Senatsurteil vom 28.04.1998 - VII R 83/96, ZfZ 1998, 372).
- BFH, 02.07.2014 - XI R 55/10
Zum Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmers
Rn. 17 Erklären --wie hier hinsichtlich der vorgenannten Zeiträume-- die Beteiligten im Revisionsverfahren übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das angefochtene Urteil des FG einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung insoweit gegenstandslos geworden (…BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 2013 III R 19/09, BFH/NV 2013, 1568;… vom 6. Dezember 2013 III R 2/12, BFH/NV 2014, 549; vom 8. Januar 2014 VII R 38/12, BFH/NV 2014, 562). - FG Hamburg, 24.11.2017 - 4 K 75/15
Einreihung eines Probeneinlasssystems zur Verwendung in der Massenspektrometrie
Für diesen Zeitraum ist der Klagegegenstand nicht entfallen und der Rechtsstreit in der Hauptsache deshalb auch nicht erledigt (anders: BFH…, Urteil vom 28.04.1998, VII R 83/96, juris Rn. 14; BFH, Beschluss vom 08.01.2014, VII R 38/12, juris Rn. 9). - FG Hamburg, 13.09.2018 - 4 K 130/15
Zollrecht - Tarifierung - Einreihung eines unvollständigen Fernsehempfangsgeräts …
Für diesen Zeitraum ist der Klagegegenstand nicht entfallen und der Rechtsstreit in der Hauptsache deshalb auch nicht erledigt (anders BFH…, Urteil vom 28.04.1998, VII R 83/96, juris Rn. 14; Beschluss vom 08.01.2014, VII R 38/12, juris Rn. 9). - FG Hamburg, 23.04.2021 - 4 K 7/17
Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Scheiben aus vorbehandeltem …
Rn. 18 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird eine auf Aufhebung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und Verpflichtung zur Neuerteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gerichtete Verpflichtungsklage mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der angefochtenen verbindlichen Zolltarifauskunft wegen des Dauerverwaltungsaktcharakters der verbindlichen Zolltarifauskunft und des nur für die Zukunft eintretenden Verlusts der Wirksamkeit grundsätzlich nicht unzulässig ( FG Hamburg, Urteile vom 24. November 2017, 4 K 75/15 ; vom 13. September 2018, 4 K 130/15 ; vom 6. November 2020, 4 K 22/18 , jeweils in: juris; bestätigt für die Anfechtungsklage für den Gültigkeitszeitraum nach Inkrafttreten des Unionszollkodex wegen der nunmehr beiderseitigen Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft: BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, in: juris; a.A. für die Verpflichtungsklage für den Gültigkeitszeitraum vor Inkrafttreten des Unionszollkodex wegen Annahme der Erledigung der verbindlichen Zolltarifauskunft: BFH, Beschluss vom 8. Januar 2014, VII R 38/12; Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, jeweils in: juris; offengelassen für die Verpflichtungsklage für den Gültigkeitszeitraum nach Inkrafttreten des Unionszollkodex: BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, in: juris) und es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nach Ungültigwerden der verbindlichen Zolltarifauskunft fortgeführte Verpflichtungsklage, wenn im Gültigkeitszeitraum der verbindlichen Zolltarifauskunft Einfuhren der streitgegenständlichen Ware stattgefunden haben und diesbezüglich Einfuhrabgaben noch im Streit stehen können, da die Zollverwaltung an eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der die Ware in die gewünschte Tarifposition eingereiht wird, im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen festgesetzte Einfuhrabgaben oder eines Antrags auf Erstattung von Einfuhrabgaben gebunden wäre ( FG Hamburg, Urteile vom 24. November 2017, 4 K 75/15 ; vom 13. September 2018, 4 K 130/15 , jeweils in: juris, vgl. für die Anfechtungsklage für den Gültigkeitszeitraum nach Inkrafttreten des Unionszollkodex insoweit auch BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, in: juris). - FG Hamburg, 06.12.2023 - 4 K 80/19
Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Verbindliche Zolltarifauskunft - Einreihung einer …
Rn. 19 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird eine auf Aufhebung einer vZTA und Verpflichtung zur Neuerteilung einer vZTA gerichtete Verpflichtungsklage mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der angefochtenen vZTA wegen des Dauerverwaltungsaktcharakters der vZTA und des nur für die Zukunft eintretenden Verlusts der Wirksamkeit grundsätzlich nicht unzulässig ( FG Hamburg, Urteile vom 23. April 2021, 4 K 7/17 ; vom 24. November 2017, 4 K 75/15 ; vom 13. September 2018, 4 K 130/15 ; vom 6. November 2020, 4 K 22/18 , jeweils in: juris; bestätigt für die Anfechtungsklage für den Gültigkeitszeitraum nach Inkrafttreten des UZK wegen der nunmehr beiderseitigen Bindungswirkung einer vZTA: BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, in: juris; a.A. für die Verpflichtungsklage für den Gültigkeitszeitraum vor Inkrafttreten des UZK wegen Annahme der Erledigung der vZTA: BFH, Beschluss vom 8. Januar 2014, VII R 38/12; Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, jeweils in: juris; offengelassen für die Verpflichtungsklage für den Gültigkeitszeitraum nach Inkrafttreten des UZK: BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, in: juris) und es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nach Ungültigwerden der vZTA fortgeführte Verpflichtungsklage, wenn im Gültigkeitszeitraum der vZTA Einfuhren der streitgegenständlichen Ware stattgefunden haben und diesbezüglich Einfuhrabgaben noch im Streit stehen können, da die Zollverwaltung an eine vZTA, mit der die Ware in die gewünschte Tarifposition eingereiht wird, im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen festgesetzte Einfuhrabgaben oder eines Antrags auf Erstattung von Einfuhrabgaben gebunden wäre ( FG Hamburg, Urteile vom 23. April 2021, 4 K 7/17 ; vom 24. November 2017, 4 K 75/15 ; vom 13. September 2018, 4 K 130/15 , jeweils in: juris, vgl. für die Anfechtungsklage für den Gültigkeitszeitraum nach Inkrafttreten des UZK insoweit auch BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, in: juris). - FG Hamburg, 31.07.2024 - 4 K 110/21
Verbindliche Zolltarifauskunft - Einreihung von Sitzball-Sets
Da die Klägerin die streitgegenständlichen Waren während des Gültigkeitszeitraums der jeweiligen vZTAs zwar importiert hatte, aber diesbezüglich mangels Rechtsbehelfseinlegungen durch die Klägerin keine Einfuhrabgabenfestsetzungen im Streit stehen, für die vZTAs mit der von der Klägerin begehrten Einreihung rückwirkend Bindungswirkung entfalten könnten, hat sich das mit der vorliegenden Klage ursprünglich verfolgte Verpflichtungsbegehren wegen der insoweit aktuell fehlenden Beschwer der Klägerin erledigt (vgl. dazu FG Hamburg, Urteile vom 23. April 2021, 4 K 7/17 ; vom 24. November 2017, 4 K 75/15 ; vom 13. September 2018, 4 K 130/15 ; vom 6. November 2020, 4 K 22/18 , jeweils in: juris; vgl. zur Erledigung des Verpflichtungsbegehrens bei Ungültigwerden einer vZTA - teils weitergehend - auch BFH, Beschluss vom 8. Januar 2014, VII R 38/12; Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, jeweils in: juris), so dass die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage vorliegend zulässig ist.
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