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Rechtsprechung
   BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,235
BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91 (https://dejure.org/1992,235)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1992 - VII R 50/91 (https://dejure.org/1992,235)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1992 - VII R 50/91 (https://dejure.org/1992,235)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 13
  • BB 1992, 2208
  • BB 1993, 281
  • BStBl II 1993, 8
 
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Wird zitiert von ... (73)Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung - …

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91
    Der haftungsbegrenzende Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer findet nach Auffassung des Senats - trotz gegenteiliger Äußerungen in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. zuletzt Friedl, Nochmals: Geschäftsführerhaftung und der Grundsatz der anteiligen Tilgung, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1992, 38) - auch dann Anwendung, wenn der Geschäftsführer - neben der unterlassenen Steuerzahlung - die Umsatzsteuervoranmeldung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig abgegeben hat, wenn also der Haftungstatbestand des § 69 Satz 1 1. Alternative AO 1977 (". ... nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt. ...", vgl. § 168 AO 1977) vorliegt (Urteile des Senats in BFHE 154, 206, BStBl II 1988, 980, und vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, m. w. N.).

    b) Der Senat hat in den Urteilen in BFHE 154, 206, BStBl II 1988, 980, und BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678 den Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer, der auch in den Fällen der Erfüllung des Haftungstatbestands nach § 69 Satz 1 1. Alternative AO 1977 (Nichtfestsetzung oder nicht rechtzeitige Festsetzung) nur zur Haftung führt, soweit der Geschäftsführer das FA gegenüber den sonstigen Gläubigern benachteiligt hat, im wesentlichen mit dem Schadenersatzcharakter der einheitlichen Haftungsnorm des § 69 AO 1977 begründet.

    Dieser kann ganz fehlen, wenn mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens auch bei fristgerechter Abgabe der Steuererklärung die geschuldete Steuer - auch im Wege der Beitreibung - nicht hätte beglichen werden können (Urteil in BFHE 164, 203, 207, 209, BStBl II 1991, 678, 680, 681).

    Ob im Hinblick auf die mangelnden Zahlungsmittel die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zu einem höheren Steuerausfall (Schaden) führt, als er auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Steuererklärungspflichten eingetreten wäre, ist keine Frage des Ermessens, sondern der Kausalität der dem Geschäftsführer vorwerfbaren Pflichtverletzung (vgl. Senat in BFHE 164, 203, 207, BStBl II 1991, 678, 680).

    b) Der Senat weist aber insbesondere darauf hin, daß nach seiner Entscheidung in BFHE 164, 203, 210, BStBl II 1991, 678, 681 ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) auch dadurch begründet sein kann, daß durch die unterlassene oder verspätete Steueranmeldung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des FA vereitelt worden ist.

  • BFH, 12.07.1988 - VII R 4/88

    Die Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden bemißt sich auch bei …

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91
    Im Urteil vom 12. Juli 1988 VII R 4/88 (BFHE 154, 206, BStBl II 1988, 980) habe der BFH ausgeführt, daß von einer quotenmäßigen Beschränkung der Haftung des GmbH-Geschäftsführers auch dann auszugehen sei, wenn die in Frage stehenden Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt worden seien.

    Der haftungsbegrenzende Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer findet nach Auffassung des Senats - trotz gegenteiliger Äußerungen in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. zuletzt Friedl, Nochmals: Geschäftsführerhaftung und der Grundsatz der anteiligen Tilgung, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1992, 38) - auch dann Anwendung, wenn der Geschäftsführer - neben der unterlassenen Steuerzahlung - die Umsatzsteuervoranmeldung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig abgegeben hat, wenn also der Haftungstatbestand des § 69 Satz 1 1. Alternative AO 1977 (". ... nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt. ...", vgl. § 168 AO 1977) vorliegt (Urteile des Senats in BFHE 154, 206, BStBl II 1988, 980, und vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, m. w. N.).

    b) Der Senat hat in den Urteilen in BFHE 154, 206, BStBl II 1988, 980, und BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678 den Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer, der auch in den Fällen der Erfüllung des Haftungstatbestands nach § 69 Satz 1 1. Alternative AO 1977 (Nichtfestsetzung oder nicht rechtzeitige Festsetzung) nur zur Haftung führt, soweit der Geschäftsführer das FA gegenüber den sonstigen Gläubigern benachteiligt hat, im wesentlichen mit dem Schadenersatzcharakter der einheitlichen Haftungsnorm des § 69 AO 1977 begründet.

  • BFH, 02.04.1981 - V R 39/79

    Zur Haftung für verkürzte Umsatzsteuervorauszahlungen, wenn die geschuldete …

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91
    Soweit der BFH in älteren Entscheidungen ausgeführt hat, die uneingeschränkte Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 112 der Reichsabgabenordnung (AO) greife auch dann ein, wenn dem Steuergläubiger die hinterzogenen Beträge auch bei steuerehrlichem Verhalten (mangels ausreichender Zahlungsmittel) nicht zugeflossen wären (Urteile vom 2. April 1981 V R 39/79, BFHE 133, 121, BStBl II 1981, 627, 629; vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 779, unter 3. e;… vom 5. März 1985 VII R 136/81, BFH/NV 1986, 69), hält der Senat für die Auslegung des § 71 AO 1977 daran nicht fest.

    Diese Auffassung geht von einer nicht an der Schadenersatzpflicht orientierten Gewährleistung für hinterzogene Beträge aus (BFHE 133, 121, BStBl II 1981, 627, 629), was mit der in der Rechtsprechung vorgenommenen Fortentwicklung des Haftungsrechts unter dem Gesichtspunkt des Schadenausgleichs nicht zu vereinbaren ist (vgl. Wilcke, StVJ 1990, 152; Spriegel/Jokisch, DStR 1990, 437).

    Die Ausführungen des V. Senats, die allenfalls im Urteil in BFHE 133, 121, BStBl II 1981, 627 entscheidungserheblich waren, betreffen im übrigen auch die Auslegung des § 112 AO und damit eine Vorschrift, die sich schon nach ihrem Wortlaut (". ... für den Betrag, in dessen Höhe Steuereinnahmen verkürzt. ... werden") von der Regelung in § 71 AO 1977 unterscheidet.

  • BFH, 26.02.1991 - VII R 3/90

    Vorprägung der Ermessensentscheidung der Behörde bei Vorliegen einer grob …

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91
    Schadenersatzcharakter hat aber nach der Rechtsprechung des Senats ihrer Rechtsnatur nach auch die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO 1977 (Urteile vom 8. November 1988 VII R 78/85, BFHE 155, 17, 21, BStBl II 1989, 118, und vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504).

    Die Vorschrift soll nicht etwa neben der Verpflichtung zum Schadenersatz und zusätzlich zu den strafrechtlichen Bestimmungen (§§ 370 ff. AO 1977) eine weitere Sanktion begründen (BFH/NV 1991, 504, 505).

  • BFH, 08.11.1988 - VII R 78/85

    - Zu den subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung als Vortat einer …

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91
    Schadenersatzcharakter hat aber nach der Rechtsprechung des Senats ihrer Rechtsnatur nach auch die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO 1977 (Urteile vom 8. November 1988 VII R 78/85, BFHE 155, 17, 21, BStBl II 1989, 118, …und vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504).

    So hat der Senat auch bereits in der Entscheidung in BFHE 155, 17, BStBl II 1989, 118 für einen Fall der Haftung nach § 71 AO 1977 wegen Verkürzung von Mineralölsteuer darauf abgestellt, ob der beim Steuergläubiger tatsächlich eingetretene Schaden zu einer Haftungsbeschränkung Anlaß gibt - dort allerdings bei Einbeziehung einer Vergünstigung nach dem Mineralölsteuerrecht in die Gegenüberstellung des entstandenen Steueranspruchs und des gezahlten Steuerbetrags nach Ermessensgesichtspunkten zur Bemessung des Schadens -.

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91
    Soweit der BFH in älteren Entscheidungen ausgeführt hat, die uneingeschränkte Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 112 der Reichsabgabenordnung (AO) greife auch dann ein, wenn dem Steuergläubiger die hinterzogenen Beträge auch bei steuerehrlichem Verhalten (mangels ausreichender Zahlungsmittel) nicht zugeflossen wären (Urteile vom 2. April 1981 V R 39/79, BFHE 133, 121, BStBl II 1981, 627, 629; vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 779, unter 3. e;… vom 5. März 1985 VII R 136/81, BFH/NV 1986, 69), hält der Senat für die Auslegung des § 71 AO 1977 daran nicht fest.
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83

    Umsatzsteuer - Höhe des Haftungsbetrag - Unzureichende Mittel zur Tilgung

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91
    Bei insgesamt nicht ausreichenden Zahlungsmitteln liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers nur insoweit vor, als er die vorhandenen Mittel nicht zu einer in etwa anteiligen Befriedigung der privaten Gläubiger und des FA (wegen der Umsatzsteuer) verwendet hat (vgl. Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657, m. w. N.).
  • BFH, 05.03.1985 - VII R 136/81

    Inhalt des Tatbestands der Steuerverkürzung

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91
    Soweit der BFH in älteren Entscheidungen ausgeführt hat, die uneingeschränkte Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 112 der Reichsabgabenordnung (AO) greife auch dann ein, wenn dem Steuergläubiger die hinterzogenen Beträge auch bei steuerehrlichem Verhalten (mangels ausreichender Zahlungsmittel) nicht zugeflossen wären (Urteile vom 2. April 1981 V R 39/79, BFHE 133, 121, BStBl II 1981, 627, 629; vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 779, unter 3. e; vom 5. März 1985 VII R 136/81, BFH/NV 1986, 69), hält der Senat für die Auslegung des § 71 AO 1977 daran nicht fest.
  • BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00

    AdV; USt-Hinterziehung; Beihilfe zur Steuerverkürzung durch Erstellen von …

    Das FG hat die Beschwerde wegen möglicher Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 26. August 1992 VII R 50/91 (BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8) zugelassen.

    Die Ansicht des FG im angefochtenen Beschluss, dass im Rahmen der Kausalitätsprüfung nur das steuerunehrliche Verhalten durch steuerehrliches Verhalten ersetzt werden müsse und dass nach der Festsetzung der zutreffenden Umsatzsteuer durch das FA ein Schaden nicht mehr hätte eintreten können, sei mit den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und im Urteil vom 25. April 1995 VII R 99-100/94 (…BFH/NV 1996, 97) nicht vereinbar.

    Da die Haftung nach § 71 AO 1977 keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten darstellt, sondern lediglich den durch die Hinterziehungshandlung verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen soll (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1988 VII R 78/85, BFHE 155, 17, 21, BStBl II 1989, 118, und vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198, m.w.N.), setzt die Inanspruchnahme des Gehilfen einer Steuerhinterziehung auch die Feststellung voraus, dass dessen (Beihilfe-)Handlung zu dem eingetretenen Erfolg einer Steuerverkürzung beigetragen hat, für ihn also (zumindest) mitursächlich gewesen ist (Senatsurteil in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8).

    Wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 71 AO 1977 haftet der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung lediglich in Höhe der aufgrund seines Tatbeitrages verkürzten bzw. hinterzogenen Beträge (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504, und in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, 10, m.w.N.).

    Zwar geht das FG zutreffend davon aus, dass die Grundsätze, die der erkennende Senat zur anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer entwickelt hat, auch im Falle der Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 71 AO 1977 zur Anwendung kommen können, woraus sich im Streitfall eine Beschränkung der Haftung des Antragstellers der Höhe nach ergeben könnte (Senatsurteile in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8;… in BFH/NV 1996, 97, …und vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100).

    Grundsätzlich hat der BFH dazu ausgeführt, wenn es auch bei pflichtgemäßem Verhalten --hier der fristgerechten Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldung-- zu dem Steuerausfall gekommen wäre, weil keine Zahlungsmittel und auch keine Vollstreckungsmöglichkeiten für das FA vorhanden waren und der Steuerschuldner mit den im Haftungszeitraum insgesamt geleisteten Zahlungen das FA nicht gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat, so kann auch der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung nicht weiter gehend in Haftung genommen werden (vgl. Senat in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und in BFH/NV 1996, 97, m.w.N.).

    So hat der Senat entschieden, dass ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) auch dadurch begründet sein kann, dass durch die unrichtige Steueranmeldung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des FA vereitelt worden ist (Senat in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8), und auch dadurch, dass der aufgrund pflichtwidriger Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung Haftende (und dessen Gehilfe) den Steuerschuldner schon zu einem früheren Zeitpunkt schuldhaft außer Stande gesetzt hat, die vorhersehbare Steuerschuld tilgen zu können (Senatsurteil vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, 681).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2018 - 9 K 9306/12

    Haftungsbescheid nach § 71 AO gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wegen …

    Die Beweislast, dass sie dies nicht gekonnt hätte, liegt in einem solchen Fall beim Haftungsschuldner (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 26. August 1992 - VII R 50/91, BStBl II 1993, 8;… Boeker, aaO, § 71 AO Rz. 30, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 09.12.2003 - VI R 35/96

    Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Eine derartige Haftung stellt keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten dar, sondern soll allein den durch die Hinterziehungshandlung verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen (vgl. BFH-Urteile vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8;… vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504;… Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891;… Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 71 AO Rz. 3, 30, m.w.N.;… Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 71 Rz. 2).
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