Rechtsprechung
| BFH, 25.10.2005 - VII R 65/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Gesetz zur Durchführung der gem. Marktorganisation § 10 Abs. 1; ; VwVfG § 48 Abs. 2; ; VwVfG § 48 Abs. 3; ; VwVfG § 48 Abs. 4; ; VwVfG § 49a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gemeinschaftsrecht; unzutreffende Herstellererklärung
- datenbank.nwb.de
Rückforderung von Ausfuhrerstattung für Nicht-Anhang II-Waren bei unzutreffender Herstellerklärung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 24.02.2004 - IV 146/01
- BFH, 25.10.2005 - VII R 65/04
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- EuGH, 12.05.2005 - C-542/03
Milupa - Landwirtschaft- Ausfuhrerstattungen - Landwirtschaftliche …
Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VII R 65/04
In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 12. Mai 2005 Rs. C-542/03 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 789) lässt sich diese Rechtsansicht jedoch nicht aufrechterhalten.Gleichwohl hat der EuGH entschieden, dass in jenem Fall die Voraussetzungen des den Erstattungsanspruch versagenden Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 1222/94 (der mit dem hier anzuwendenden Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 3035/80 übereinstimmt) nicht gegeben seien (EuGH-Urteil in HFR 2005, 789 Rz. 22).
Der EuGH ist der Ansicht, dass in solchen Fällen, in denen ein anderes als das tatsächlich zur Herstellung verwendete Erzeugnis angegeben wurde, gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABlEG Nr. L 351/1) zu prüfen ist, ob aufgrund dieser unzutreffenden Erklärung eine höhere als die dem Ausführer zustehende Erstattung beantragt worden ist, die dann ggf. nach dieser Vorschrift zu berichtigen ist (EuGH-Urteil in HFR 2005, 789 Rz. 23-25).
Dem steht nicht entgegen, dass sich das genannte Urteil auf den Verweis des (im Streitfall nicht anwendbaren) Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 1222/94 auf die VO Nr. 3665/87 sowie auf den Verweis des (im Streitfall ebenfalls nicht anwendbaren) Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Anstrich 4 VO Nr. 3665/87 auf die VO Nr. 1222/94 stützt (vgl. EuGH-Urteil in HFR 2005, 789 Rz. 20, 23, 25).
Art. 11 VO Nr. 3665/87 in der Fassung, von der das EuGH-Urteil in HFR 2005, 789 ausgeht, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich Sanktionen und der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge (ABlEG Nr. L 310/57) eingefügt worden und findet auf ab dem 1. April 1995 getätigte Ausfuhren Anwendung.
Dass unter der Geltung der VO Nr. 3035/80 die Berichtigung einer beantragten höheren als dem Ausführer zustehenden Erstattung nicht nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87 erfolgen kann, ändert jedoch nichts an der dem EuGH-Urteil in HFR 2005, 789 zu Grunde liegenden Auslegung des Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 1222/94 --und damit auch des Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 3035/80--, wonach unzutreffende Angaben über zur Herstellung der Ausfuhrware tatsächlich verwendeten Erzeugnisse den Erstattungsanspruch nicht entfallen lassen, sondern in solchen Fällen, in denen mit dieser unzutreffenden Erklärung eine höhere als dem Ausführer zustehende Erstattung beantragt wird, eine Berichtigung --entweder durch entsprechende Verminderung der gewährten Erstattung oder durch Rückforderung des zuviel gezahlten Betrags-- zu erfolgen hat (vgl. dazu auch: EuGH-Beschluss vom 30. April 2004 Rs. C-446/02, EuGHE 2004, I-5841).
- BFH, 28.09.1993 - VII R 107/92
Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Kindernährmittel - Rechtswidrigkeit von …
Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VII R 65/04
Zwar hat der erkennende Senat --worauf die Revision zutreffend hinweist-- entschieden, dass diese Vorschrift auch in Fällen Anwendung findet, in denen die Erklärung unzutreffend ist, der Antragsteller also in seiner Erklärung nicht die tatsächlich zur Herstellung der Ausfuhrware verwendeten Erzeugnisse, sondern andere Erzeugnisse angibt (Senatsurteil vom 28. September 1993 VII R 107/92, BFH/NV 1994, 751;… ebenso Senatsbeschluss vom 11. Januar 1994 VII B 194/93, BFH/NV 1994, 754). - EuGH, 30.04.2004 - C-446/02
Gouralnik
Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VII R 65/04
Dass unter der Geltung der VO Nr. 3035/80 die Berichtigung einer beantragten höheren als dem Ausführer zustehenden Erstattung nicht nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87 erfolgen kann, ändert jedoch nichts an der dem EuGH-Urteil in HFR 2005, 789 zu Grunde liegenden Auslegung des Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 1222/94 --und damit auch des Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 3035/80--, wonach unzutreffende Angaben über zur Herstellung der Ausfuhrware tatsächlich verwendeten Erzeugnisse den Erstattungsanspruch nicht entfallen lassen, sondern in solchen Fällen, in denen mit dieser unzutreffenden Erklärung eine höhere als dem Ausführer zustehende Erstattung beantragt wird, eine Berichtigung --entweder durch entsprechende Verminderung der gewährten Erstattung oder durch Rückforderung des zuviel gezahlten Betrags-- zu erfolgen hat (vgl. dazu auch: EuGH-Beschluss vom 30. April 2004 Rs. C-446/02, EuGHE 2004, I-5841). - BFH, 18.11.2003 - VII R 64/02
Vorlage an EuGH : Ausfuhrerstattung bei Anmeldung eines anderen als des …
Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VII R 65/04
Das genannte Urteil des EuGH geht auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Senats (Senatsbeschluss vom 18. November 2003 VII R 64/02, BFH/NV 2004, 545) zurück. - BFH, 11.01.1994 - VII B 194/93
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine Ausfuhrerstattung auch für …
Auszug aus BFH, 25.10.2005 - VII R 65/04
Zwar hat der erkennende Senat --worauf die Revision zutreffend hinweist-- entschieden, dass diese Vorschrift auch in Fällen Anwendung findet, in denen die Erklärung unzutreffend ist, der Antragsteller also in seiner Erklärung nicht die tatsächlich zur Herstellung der Ausfuhrware verwendeten Erzeugnisse, sondern andere Erzeugnisse angibt (…Senatsurteil vom 28. September 1993 VII R 107/92, BFH/NV 1994, 751; ebenso Senatsbeschluss vom 11. Januar 1994 VII B 194/93, BFH/NV 1994, 754).
- BFH, 19.12.2006 - VII R 63/02
Ausfuhrerstattung; Frachtbrief
Selbst wenn die Klägerin in der Ausfuhrerklärung nicht die richtige Position angegeben habe, sei ihr nach den Urteilen des EuGH vom 12. Mai 2005 Rs. C-542/03 (EuGHE 2005, I-3989), und des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2005 VII R 65/04 (BFH/NV 2006, 845) Ausfuhrerstattung zu gewähren; denn nach diesen Entscheidungen bestehe dieser Anspruch auch bei einer unzutreffenden Anmeldung dann, wenn die beantragte Erstattung nicht höher sei als die für ein gleichgestelltes Erzeugnis tatsächlich zu gewährende Erstattung.
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