Rechtsprechung
| BFH, 30.01.1996 - VII R 81/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Ausübung berufspraktischer Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern durch Beamten des höheren Dienstes
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin, 16.12.1994 - III 222/94
- BFH, 30.01.1996 - VII R 81/95
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BFH, 17.07.1973 - VII R 71/72
Mutterschutzgesetz - Schonfristen - Praktische Bewährungszeit - Praktische …
Auszug aus BFH, 30.01.1996 - VII R 81/95
Er hat außerdem entschieden, daß für die Berechnung der vorgeschriebenen Mindestdauer der berufspraktischen Tätigkeit Ausfallzeiten, in denen der Bewerber nicht nur vorübergehend erkrankt, langfristig beurlaubt oder in sonstiger Weise verhindert war, die verlangte Tätigkeit tatsächlich auszuüben (z. B. Einziehung zum Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft, Schonfristen nach dem Mutterschutzgesetz), nicht mitgerechnet werden dürfen (Senatsurteile vom 5. Mai 1964 VII 287/63 U, BFHE 79, 443, BStBl III 1964, 393, und vom 17. Juli 1973 VII R 71/72, BFHE 110, 98, BStBl II 1973, 749).Auch insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den oben (2.) zitierten Senatsurteilen (BFHE 79, 443, BStBl III 1964, 393, und BFHE 110, 98, BStBl II 1973, 749), in denen Zeiten längerer Erkrankung, Beurlaubung und sonstiger dienstlicher Verhinderung von (Finanz-)Beamten deshalb nicht in die Berechnung der vorgeschriebenen Mindestdauer der berufspraktischen Tätigkeit einbezogen worden sind, weil sie dem Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Steuerwesens, die das StBerG für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung voraussetzt, nicht gedient haben.
- BFH, 18.06.1975 - VII R 58/74
Prüfungsbefreite Bestellung zum Steuerberater - Voraussetzungen - Steuerberater - …
Auszug aus BFH, 30.01.1996 - VII R 81/95
Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung ferner davon ausgegangen, daß eine prüfungsbefreite Bestellung als Steuerberater für ehemalige Beamte der Finanzverwaltung nur dann in Betracht kommt, wenn sie die vorgeschriebene Zeitdauer der berufspraktischen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens innerhalb der Finanzverwaltung abgeleistet haben (Urteil vom 18. Juni 1975 VII R 58/74, BFHE 116, 439, BStBl II 1975, 794, zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG 1972).Der Streitfall unterscheidet sich dadurch wesentlich von dem in BFHE 116, 439, BStBl II 1975, 794 entschiedenen Urteilsfall, in dem der Senat die Ableistung der vorgeschriebenen berufspraktischen Tätigkeit in der Finanzverwaltung (d. h. hier: innerhalb der in § 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StBerG genannten obersten Bundesbehörde) verlangt hat und steuerrechtliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft, die nach dem endgültigen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis erbracht worden waren, für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung unberücksichtigt gelassen hat.
- BFH, 05.05.1964 - VII 287/63 U
Anrechnung krankheitsbedingter Fehlzeiten bei der Berechnung der fünfjährigen …
Auszug aus BFH, 30.01.1996 - VII R 81/95
Er hat außerdem entschieden, daß für die Berechnung der vorgeschriebenen Mindestdauer der berufspraktischen Tätigkeit Ausfallzeiten, in denen der Bewerber nicht nur vorübergehend erkrankt, langfristig beurlaubt oder in sonstiger Weise verhindert war, die verlangte Tätigkeit tatsächlich auszuüben (z. B. Einziehung zum Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft, Schonfristen nach dem Mutterschutzgesetz), nicht mitgerechnet werden dürfen (Senatsurteile vom 5. Mai 1964 VII 287/63 U, BFHE 79, 443, BStBl III 1964, 393, und vom 17. Juli 1973 VII R 71/72, BFHE 110, 98, BStBl II 1973, 749).Auch insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den oben (2.) zitierten Senatsurteilen (BFHE 79, 443, BStBl III 1964, 393, und BFHE 110, 98, BStBl II 1973, 749), in denen Zeiten längerer Erkrankung, Beurlaubung und sonstiger dienstlicher Verhinderung von (Finanz-)Beamten deshalb nicht in die Berechnung der vorgeschriebenen Mindestdauer der berufspraktischen Tätigkeit einbezogen worden sind, weil sie dem Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Steuerwesens, die das StBerG für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung voraussetzt, nicht gedient haben.
- BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73
Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung - …
Auszug aus BFH, 30.01.1996 - VII R 81/95
Wie die Finanzbehörde zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Ausweitung auf die Bediensteten anderer Behörden, die dort nicht ausdrücklich erwähnt sind, nicht in Betracht, da die Vorschrift des § 38 StBerG als Ausnahme zu dem grundsätzlichen Erfordernis der Ablegung der Steuerberaterprüfung (§§ 35, 38 Abs. 1, § 40 StBerG) restriktiv auszulegen ist, ohne daß dadurch die Grundrechte der freien Berufswahl und des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) tangiert werden (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 18. November 1980 1 BvR 228/73, 1 BvR 311/73, BStBl II 1981, 235, 239, 240).
- BFH, 30.03.2004 - VII R 68/03
Keine Befreiung ehemaliger Bediensteter des Bayerischen Kommunalen …
Die Vorschrift des § 38 StBerG stellt eine Ausnahme zu dem grundsätzlichen Erfordernis der Ablegung der Steuerberaterprüfung (§ 35 Abs. 1 StBerG) dar und ist restriktiv auszulegen, weshalb ehemalige Bedienstete von Behörden, die nicht ausdrücklich in der Vorschrift erwähnt sind, grundsätzlich nicht von der Steuerberaterprüfung befreit werden können (…Senatsurteile vom 4. November 1986 VII R 40/84, BFH/NV 1987, 125; vom 30. Januar 1996 VII R 81/95, BFH/NV 1996, 515).Auf das Senatsurteil in BFH/NV 1996, 515 kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen.
Im Vergleich zu jenem vom Senat in BFH/NV 1996, 515 entschiedenen Fall ist der Kläger während des hier streitigen Zeitraums nicht als Beamter des gehobenen Dienstes der Bayerischen Finanzverwaltung beurlaubt gewesen, um im Interesse seines Dienstherrn eine Tätigkeit beim Prüfungsverband auszuüben.
Dies allein reicht jedoch nicht aus, um eine Parallele zu dem vom Senat in BFH/NV 1996, 515 entschiedenen Fall zu ziehen.
- FG Hamburg, 11.09.2013 - 4 K 133/12
Stromsteuerentlastung nach § 9a StromStG i.d.F. v. 18.12.2006
Es handelt sich hier um eine Ausnahmevorschrift, so dass der Grundsatz einer restriktiven Auslegung von Ausnahmetatbeständen greift (vgl. zu diesem Grundsatz BFH, Urteile vom 30.03.2004, VII R 68/03 und vom 30.01.1996, VII R 81/95).Rn. 29 Die restriktive Auslegung entspricht zudem einem praktischen Bedürfnis, denn sie vermeidet Abgrenzungsschwierigkeiten, sie stellt eine einheitliche Handhabung der Steuerentlastung von Unternehmen sicher, ohne nach der technischen Ausgestaltung im Einzelfall differenzieren zu müssen, und sie entspricht dem bereits bei § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG erwähnten Grundsatz einer restriktiven Auslegung von Ausnahmetatbeständen (vgl. zu diesem Grundsatz wiederum BFH, Urteile vom 30.03.2004, VII R 68/03 und vom 30.01.1996, VII R 81/95).
- FG Hamburg, 11.09.2013 - 4 K 134/12
Stromsteuerentlastung nach § 9a StromStG i.d.F. v. 15.7.2006
Es handelt sich hier um eine Ausnahmevorschrift, so dass der Grundsatz einer restriktiven Auslegung von Ausnahmetatbeständen greift (vgl. zu diesem Grundsatz BFH, Urteile vom 30.03.2004, VII R 68/03 und vom 30.01.1996, VII R 81/95).Die restriktive Auslegung entspricht zudem einem praktischen Bedürfnis, denn sie vermeidet Abgrenzungsschwierigkeiten, sie stellt eine einheitliche Handhabung der Steuerentlastung von Unternehmen sicher, ohne nach der technischen Ausgestaltung im Einzelfall differenzieren zu müssen, und sie entspricht dem bereits bei § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG erwähnten Grundsatz einer restriktiven Auslegung von Ausnahmetatbeständen (vgl. zu diesem Grundsatz wiederum BFH, Urteile vom 30.03.2004, VII R 68/03 und vom 30.01.1996, VII R 81/95).
- FG Nürnberg, 22.08.2003 - VII 198/01 In seinem Urteil vom 30.0,1.1996 VII R 81/95 (B FH/NV 1996 ., 515) habe der BFH die Tätigkeit eines Beamten einer obersten Bundesbehörde, der für eine Tätigkeit in der Steuerabteilung der Treuhandanstalt beurlaubt gewesen sei, als berufspraktische Tätigkeit i.S. der Vorschrift anerkannt, und zwar mit der Begründung, der dortige Kläger habe im Ergebnis die Interessen seines Dienstherren wahrgenommen; es sei mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, die in § 38 StBerG genannten Beamten nur deshalb zu benachteiligen, weil sie wesentliche staatliche Aufgaben, die sich aus der besonderen historischen Situation der Einigung Deutschlands ergeben haben, im Interesse ihres Dienstherrn nicht nur bei der obersten Behörde, sondern bei einer anderen staatlichen Einrichtung wahrgenommen hätten.
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