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Rechtsprechung
   BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,6081
BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99 (https://dejure.org/2000,6081)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2000 - VII R 86/99 (https://dejure.org/2000,6081)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - VII R 86/99 (https://dejure.org/2000,6081)
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  • Judicialis

    AO 1977 § 21; ; AO 1977 § 21 Abs. 1; ; AO 1977 § 21 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 21 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 166; ; AO 1977 § 24; ; Reichsabgabenordnung § 73 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden - Umsatzsteuer-Schätzungsbescheid - Zuständigkeit - Finanzamt - Betriebs-Ort - Überwiegender Betriebs-Ort - Ort der Lieferung oder Leistung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Lohnsteuerhilfeverein: örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Lohnsteuerhilfeverein: örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 21, AO 1977 § 166
    Haftungsbescheid; Lohnsteuerhilfeverein; örtliche Zuständigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (73)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.03.1971 - V R 101/67

    Rüge der örtlichen Unzuständigkeit - Zeitliche Beschränkung - Örtliche …

    Auszug aus BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99
    Das wird in der Regel --insbesondere bei mehreren Betrieben des einheitlichen Unternehmens (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--)-- der Ort der Geschäftsleitung sein (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 1971 V R 101/67, BFHE 102, 23, BStBl II 1971, 518;… Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 21 Rz. 2, m.w.N.), der aber --entgegen der Auffassung der Revision-- nicht mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfallen muss (…vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 21 AO 1977 Tz. 2: Sitz des Unternehmens unerheblich).

    Beide Orte können zusammentreffen, müssen es aber nicht (BFHE 102, 23, BStBl II 1971, 518); denn das Betreiben des Unternehmens ist eine umfassendere Tätigkeit als die (bloße) Umsatztätigkeit (…vgl. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 21 AO 1977 Rz. 32).

    Dies wird --wie in BFHE 102, 23, BStBl II 1971, 518 ausgeführt-- im Allgemeinen dort sein, von wo aus der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit anbietet, wo er Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und die Zahlungen an ihn geleistet werden.

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97

    Haftungsbescheid; Zuständigkeit; Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99
    Mangels besonderer Zuständigkeitsregelungen für Haftungsbescheide richte sich die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs nach dem für den Steuerschuldner zuständigen FA (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 23. Juli 1998 VII R 141/97, BFH/NV 1999, 433).

    Das ist --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- wegen des Sachzusammenhangs regelmäßig das für den Steuerschuldner --hier den Lohnsteuerhilfeverein-- zuständige FA (so Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 1999, 433, m.w.N.).

  • BFH, 09.05.1974 - V R 128/71

    Beitragszahlungen an eine Interessenvereinigung von Lohnsteuerzahlern sind …

    Auszug aus BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99
    Ob allein die in F wohl weitaus überwiegende Beratungstätigkeit den Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit bestimmt --wie das FG meint--, erscheint auch deshalb zweifelhaft, weil sich die Umsatzsteuer des Vereins nicht nach den tatsächlich erbrachten Beratungsleistungen bemisst, sondern nach den satzungsgemäß geleisteten Beitragszahlungen der Mitglieder als Entgelt für die umsatzsteuerpflichtige Leistung des Vereins, die schon in dessen Bereitschaft zur Erbringung der steuerlichen Hilfeleistung (an welchem Ort auch immer) besteht (BFH-Urteil vom 9. Mai 1974 V R 128/71, BFHE 112, 430, BStBl II 1974, 530).
  • BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Überschuldung

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741;… Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Zwar kann in einem Revisionsverfahren geprüft werden, ob das FG bei der ihm obliegenden Tatsachenfeststellung und -würdigung den Ausnahmetatbestand "Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen" zutreffend ausgelegt und die insoweit nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in seine Würdigung einbezogen hat (vgl. Senatsurteil in HFR 2000, 741).

    Deshalb ist bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu Ungunsten des Steuerberaters zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit die den Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer oder die vom Entgelt seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht fristgerecht abgeführt hat (vgl. Senatsurteile in HFR 2000, 741 …und vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

  • BFH, 24.04.2014 - IV R 25/11

    Zu den Grundsätzen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens bei der …

    Für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus das Unternehmen ganz oder vorwiegend betrieben wird (§ 21 Abs. 1 AO), was in der Regel der Ort der Geschäftsleitung sein wird (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 86/99, BFH/NV 2001, 742; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 21 AO Rz 176).
  • FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14

    Anfechtung einer gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene …

    Das ist in der Regel der Ort der Geschäftsleitung, der nicht mit dem Ort der Lieferung oder Leistung übereinstimmen und auch nicht der Sitz des Unternehmens sein muss (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VIII R 86/99, BFH/NV 2001, 742, unter II. 1. der Gründe).
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