Rechtsprechung
| BFH, 02.06.2008 - VII S 19/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Keine Wiederholung einer Anhörungsrüge
- Judicialis
FGO § 133a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Keine Wiederholung einer Anhörungsrüge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- BVerfG, 26.04.2011 - 2 BvR 597/11
Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unzulässige "zweite" Anhörungsrüge hält …
Rn. 5 Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, ist einfachrechtlich unstatthaft (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - Vf. 111-VI-09 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - 7 B 3/07 -, juris; BFH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - VII S 19/08, BFH/NV 2008, S. 1687) und damit offensichtlich unzulässig im obigen Sinn. - BFH, 22.05.2014 - IV S 11/14
Kein Rechtsbehelf gegen Entscheidung über Anhörungsrüge
Rn. 10 Schließlich ist die Rüge auch deshalb unzulässig, weil gegen dieselbe Entscheidung nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden kann (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2008 VII S 19/08, BFH/NV 2008, 1687). - LSG Bayern, 26.10.2016 - L 15 SB 151/16
Keine erneute Anhörungsrüge
Dies gilt sowohl für die Konstellation, dass gegen den Beschluss zu einer (ersten) Anhörungsrüge eine Anhörungsrüge eingelegt wird (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C; BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 48/16 RG), als auch für den Fall, dass, nachdem bereits eine erste Anhörungsrüge eingelegt und darüber entschieden worden ist, gegen den ursprünglichen, bereits mit der (ersten) Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss eine erneute, also wiederholte Anhörungsrüge erhoben wird (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.06.2008, Az.: VII S 19/08; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 12.11.2012, Az.: 5 PKH 19/12, 5 PKH 19/12 (5 AV 1/12); Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 18.02.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 51/12; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 49/16 RG).
- BFH, 25.09.2024 - XI S 11/24
Kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss, der die Anhörungsrüge verwirft oder …
Rn. 2 1. Soweit die Anhörungsrüge auch (erneut) gegen den Beschluss vom 22.03.2024 - XI B 45/23 gerichtet sein könnte, kann gegen dieselbe Entscheidung nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 02.06.2008 - VII S 19/08, BFH/NV 2008, 1687;… vom 22.05.2014 - IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391). - BFH, 24.02.2009 - I S 2/09
Keine Wiederholung einer Anhörungsrüge
Der Senat weist auch darauf hin, dass eine Anhörungsrüge nicht mehrfach gegen ein und dieselbe Entscheidung erhoben werden kann (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2008 VII S 19/08, BFH/NV 2008, 1687). - LSG Bayern, 26.10.2016 - L 15 SB 142/16
Keine wiederholende Anhörungsrüge
Dies gilt sowohl für die Konstellation, dass gegen den Beschluss zu einer (ersten) Anhörungsrüge eine Anhörungsrüge eingelegt wird (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C; BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 48/16 RG), als auch für den Fall, dass, nachdem bereits eine erste Anhörungsrüge eingelegt und darüber entschieden worden ist, gegen den ursprünglichen, bereits mit der (ersten) Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss eine erneute, also wiederholte Anhörungsrüge erhoben wird (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.06.2008, Az.: VII S 19/08; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 12.11.2012, Az.: 5 PKH 19/12, 5 PKH 19/12 (5 AV 1/12); Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 18.02.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 51/12; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 49/16 RG). - VerfGH Bayern, 01.04.2011 - 54-VI-10
Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach zweiter Anhörungsrüge
Rn. 21 a) Wie der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat, steht gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (vgl. VerfGH vom 19.10.2010 Vf. 111-VI-09 m. w. N.; so auch BFH vom 2.6.2008 Az. VII S 19/08; BVerwG vom 16.4.2007 Az. 7 B 3/07; OVG Lüneburg vom 25.11.2010 Az. 8 ME 299/10).
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