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Rechtsprechung
   BFH, 02.06.2008 - VII S 19/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,15806
BFH, 02.06.2008 - VII S 19/08 (https://dejure.org/2008,15806)
BFH, Entscheidung vom 02.06.2008 - VII S 19/08 (https://dejure.org/2008,15806)
BFH, Entscheidung vom 02. Juni 2008 - VII S 19/08 (https://dejure.org/2008,15806)
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  • openjur.de

    Keine Wiederholung einer Anhörungsrüge

  • Judicialis

    FGO § 133a

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 26.04.2011 - 2 BvR 597/11

    Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unzulässige "zweite" Anhörungsrüge hält …

    Rn. 5 Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, ist einfachrechtlich unstatthaft (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - Vf. 111-VI-09 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - 7 B 3/07 -, juris; BFH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - VII S 19/08, BFH/NV 2008, S. 1687) und damit offensichtlich unzulässig im obigen Sinn.
  • BFH, 22.05.2014 - IV S 11/14

    Kein Rechtsbehelf gegen Entscheidung über Anhörungsrüge

    Rn. 10 Schließlich ist die Rüge auch deshalb unzulässig, weil gegen dieselbe Entscheidung nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden kann (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2008 VII S 19/08, BFH/NV 2008, 1687).
  • LSG Bayern, 26.10.2016 - L 15 SB 151/16

    Keine erneute Anhörungsrüge

    Dies gilt sowohl für die Konstellation, dass gegen den Beschluss zu einer (ersten) Anhörungsrüge eine Anhörungsrüge eingelegt wird (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C; BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 48/16 RG), als auch für den Fall, dass, nachdem bereits eine erste Anhörungsrüge eingelegt und darüber entschieden worden ist, gegen den ursprünglichen, bereits mit der (ersten) Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss eine erneute, also wiederholte Anhörungsrüge erhoben wird (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.06.2008, Az.: VII S 19/08; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 12.11.2012, Az.: 5 PKH 19/12, 5 PKH 19/12 (5 AV 1/12); Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 18.02.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 51/12; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 49/16 RG).
  • BFH, 25.09.2024 - XI S 11/24

    Kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss, der die Anhörungsrüge verwirft oder …

    Rn. 2 1. Soweit die Anhörungsrüge auch (erneut) gegen den Beschluss vom 22.03.2024 - XI B 45/23 gerichtet sein könnte, kann gegen dieselbe Entscheidung nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 02.06.2008 - VII S 19/08, BFH/NV 2008, 1687;… vom 22.05.2014 - IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391).
  • BFH, 24.02.2009 - I S 2/09

    Keine Wiederholung einer Anhörungsrüge

    Der Senat weist auch darauf hin, dass eine Anhörungsrüge nicht mehrfach gegen ein und dieselbe Entscheidung erhoben werden kann (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2008 VII S 19/08, BFH/NV 2008, 1687).
  • LSG Bayern, 26.10.2016 - L 15 SB 142/16

    Keine wiederholende Anhörungsrüge

    Dies gilt sowohl für die Konstellation, dass gegen den Beschluss zu einer (ersten) Anhörungsrüge eine Anhörungsrüge eingelegt wird (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C; BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 48/16 RG), als auch für den Fall, dass, nachdem bereits eine erste Anhörungsrüge eingelegt und darüber entschieden worden ist, gegen den ursprünglichen, bereits mit der (ersten) Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss eine erneute, also wiederholte Anhörungsrüge erhoben wird (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.06.2008, Az.: VII S 19/08; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 12.11.2012, Az.: 5 PKH 19/12, 5 PKH 19/12 (5 AV 1/12); Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 18.02.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 51/12; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 49/16 RG).
  • VerfGH Bayern, 01.04.2011 - 54-VI-10

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach zweiter Anhörungsrüge

    Rn. 21 a) Wie der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat, steht gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (vgl. VerfGH vom 19.10.2010 Vf. 111-VI-09 m. w. N.; so auch BFH vom 2.6.2008 Az. VII S 19/08; BVerwG vom 16.4.2007 Az. 7 B 3/07; OVG Lüneburg vom 25.11.2010 Az. 8 ME 299/10).
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