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Rechtsprechung
   BGH, 24.02.2005 - VII ZR 340/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5869
BGH, 24.02.2005 - VII ZR 340/03 (https://dejure.org/2005,5869)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2005 - VII ZR 340/03 (https://dejure.org/2005,5869)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - VII ZR 340/03 (https://dejure.org/2005,5869)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauvertragsformular: Keine Obergrenze der Vertragsstrafe durch Fußnote! (IBR 2005, 248)

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 1015
  • BauR 2005, 908 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 264/02

    Entscheidung über einen erstinstanzlich nicht beschiedenen Hilfsantrag im …

    Auszug aus BGH, 24.02.2005 - VII ZR 340/03
    Die Beklagte macht insoweit zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG geltend, da das Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, die im ersten Rechtszug erklärte Hilfsaufrechnung auch dann zu berücksichtigen, wenn die vor dem Landgericht aus anderen Gründen siegreiche Beklagte hierauf im Berufungsrechtszug nicht zurückgekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 264/02, NJW-RR 2005, 220).
  • BGH, 01.06.2005 - XII ZR 275/02

    Entscheidung des Revisionsgerichts bei Begründetheit einer Gehörsrüge

    Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist deswegen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich (zur Zulassung der Revision vgl. BGH Beschlüsse vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03 - unveröffentlicht, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 21/04 - unveröffentlicht, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03 - insoweit in FamRZ 2005, 700 nicht abgedruckt, vom 24. Februar 2005 - VII ZR 340/03 - BauR 2005, 908, vom 21. April 2005 - I ZR 88/04 - unveröffentlicht und vom 25. Mai 2005 - III ZR 380/04 - unveröffentlicht;… Zöller/Gummer ZPO 25. Aufl. § 544 Rdn. 19; vgl. auch die Gesetzesbegründung BT-Drucksache 15/3706 S. 17, wonach der Bundesgerichtshof in den Fällen entscheidungserheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Berufungsinstanz einer hierauf gestützten Nichtzulassungsbeschwerde stattzugeben hat und § 544 Abs. 7 ZPO ihm zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Entlastung die Möglichkeit einräumen soll, "in dem der (Nichtzulassungs-) Beschwerde stattgebenden Beschluß" das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen).
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