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   BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 229/22   

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https://dejure.org/2023,21637
BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 229/22 (https://dejure.org/2023,21637)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2023 - VIII ZR 229/22 (https://dejure.org/2023,21637)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22 (https://dejure.org/2023,21637)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 556e Abs. 1 Sa... tz 1 BGB, §§ 556d ff. BGB, § 556d Abs. 1 BGB, § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB, § 556e Abs. 1 BGB, § 556d BGB, § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB, § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB, § 556e BGB, § 556g Abs. 1 BGB, § 556g Abs. 1 Satz 1 BGB, § 556g Abs. 2 BGB, Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB, § 556g Abs. 3 BGB, § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB, §§ 556d, 556e BGB, § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB, § 320 ZPO, § 321 ZPO, § 321 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Herabsetzung der Miete als Anspruch eines Mieters wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe; Bemessung der zulässigen Miete nach der in dem vorangegangenen Mietverhältnis geschuldeten Vormiete; Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Herabsetzung der Miete als Anspruch eines Mieters wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe; Bemessung der zulässigen Miete nach der in dem vorangegangenen Mietverhältnis geschuldeten Vormiete; Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zulässiger Mietzins: Auch die Vor-Vormiete kann die Vormiete sein!

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berliner Mietpreisgrenze - und die bereits überhöhte Vormiete

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vermieter kann Vormietprivileg geltend machen

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Ermittlung zulässiger Miete i.S.v. § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Ausnahme Mietpreisbremse - gezahlte Vormiete war unzulässig hoch

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auch Vor-Vormiete kann für zulässige Miethöhe maßgeblich sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auch Vor-Vormiete kann für zulässige Miethöhe maßgeblich sein

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietpreisbremse: Vormiete ist jede auch nach Ausnahmevorschriften zulässige Miete (IMR 2023, 392)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1246
  • MDR 2023, 1304
  • NZM 2023, 762
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.07.2023 - VIII ZR 94/21

    Keller und Wohnung separat vermietet: Umgehung der Mietpreisbremse?

    Auszug aus BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 229/22
    Bestätigt wird dies durch den Willen des Gesetzgebers, mit den Regelungen über die zulässige Miethöhe unangemessene Preissteigerungen bei Wiedervermietungen zu verhindern, ohne die mietvertraglichen Regelungen im Übrigen - insbesondere auch hinsichtlich der zulässigen Miethöhe - für unwirksam zu erklären und ohne eine Senkung der Miete im Verhältnis zu der im Vormietverhältnis erzielten Miete zu bewirken (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung [Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG], BT-Drucks. 18/3121, S. 16, 30; Senatsurteil vom 5. Juli 2023 - VIII ZR 94/21, unter II 3 b bb (1), zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung, dass Zweck der neu eingeführten Vorschriften nicht die Absenkung bereits vereinbarter Mietentgelte sei und ein Vermieter nicht gezwungen sein solle, die im vorherigen Mietverhältnis geschuldete Miete zu senken (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 29 f.; Senatsurteil vom 5. Juli 2023 - VIII ZR 94/21, unter II 3 b bb (1), zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 20.01.2015 - VI ZR 209/14

    Folgen unterbliebener Sachentscheidung über einen auch nicht im Tatbestand

    Auszug aus BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 229/22
    Im Hinblick auf die nach Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallene Rechtshängigkeit der vom Berufungsgericht übergangenen Klageerweiterung ist der Senat daran gehindert, im Revisionsverfahren die von dem Berufungsgericht nicht beschiedenen Rückzahlungsansprüche für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 - die in Höhe von insgesamt 12, 33 EUR berechtigt geltend gemacht worden sein dürften - zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14, NJW 2015, 1826 Rn. 5; vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790 unter II 2; Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, NJW-RR 2020, 1517 Rn. 12 f.).
  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 133/04

    Ergänzung des Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 229/22
    Im Hinblick auf die nach Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallene Rechtshängigkeit der vom Berufungsgericht übergangenen Klageerweiterung ist der Senat daran gehindert, im Revisionsverfahren die von dem Berufungsgericht nicht beschiedenen Rückzahlungsansprüche für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 - die in Höhe von insgesamt 12, 33 EUR berechtigt geltend gemacht worden sein dürften - zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14, NJW 2015, 1826 Rn. 5; vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790 unter II 2; Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, NJW-RR 2020, 1517 Rn. 12 f.).
  • BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 290/19

    Eigener wirtschaftlicher Wert der Feststellung des Annahmeverzugs im Falle einer

    Auszug aus BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 229/22
    Im Hinblick auf die nach Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallene Rechtshängigkeit der vom Berufungsgericht übergangenen Klageerweiterung ist der Senat daran gehindert, im Revisionsverfahren die von dem Berufungsgericht nicht beschiedenen Rückzahlungsansprüche für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 - die in Höhe von insgesamt 12, 33 EUR berechtigt geltend gemacht worden sein dürften - zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14, NJW 2015, 1826 Rn. 5; vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790 unter II 2; Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, NJW-RR 2020, 1517 Rn. 12 f.).
  • BGH, 19.08.2020 - VIII ZR 374/18

    Nach zwischenzeitlicher Gewerbevermietung gibt es keine Vormiete mehr!

    Auszug aus BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 229/22
    Soweit die Revision auf die Rechtsprechung des Senats verweist, wonach ein berechtigtes Vertrauen, eine bestimmte Wohnraummiete zu erzielen, dann fehle, wenn ein Vermieter die Wohnung vor dem nach §§ 556d ff. BGB zu beurteilenden Mietverhältnis zuletzt gewerblich vermietet habe, weshalb er nicht erwarten könne, eine vor der gewerblichen Vermietung erzielte Wohnraummiete erneut erzielen zu können (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. August 2020 - VIII ZR 374/18, NJW-RR 2020, 1337 Rn. 19), ist dies mit der vorliegenden Sachlage nicht vergleichbar.
  • LG Berlin, 22.09.2022 - 67 S 113/22

    Mietpreisbremse: Geltendmachung des Vormietprivilegs durch den Vermieter

    Auszug aus BGH, 19.07.2023 - VIII ZR 229/22
    Das Berufungsgericht (LG Berlin, Urteil vom 22. September 2022 - 67 S 113/22, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die von dem Kläger monatlich geschuldete Nettokaltmiete habe sich auf zunächst 380 EUR und ab 1. November 2021 nach der Indexmietanpassung auf 400, 90 EUR belaufen.
  • BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 75/23

    Vermieter muss nur Vormiete benennen und nicht deren Zulässigkeit prüfen

    a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Vereinbarung über eine nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB unzulässig hohe Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB in der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent (§ 556d Abs. 1 BGB) oder - sollte diese höher sein - in der Höhe der Vormiete (§ 556e Abs. 1 BGB) wirksam und nur der die zulässige Miete überschreitende Teil der Vereinbarung unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22, NZM 2023, 762 Rn. 16 ff. mwN).

    Vielmehr ist als geschuldete Vormiete in diesem Fall - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - die gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB auf die zulässige Höhe reduzierte Miete anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22, NZM 2023, 762 Rn. 20 ff. mwN).

    Dies gilt auch dann, wenn sich die in dem Vormietverhältnis zulässige Miethöhe - wie hier - ihrerseits auf Grund einer Anwendung von § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB, also unter Heranziehung der Vor-Vormiete, bestimmt (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22, aaO mwN).

    Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehend genannte grundlegende Entscheidung des Senats hierzu vom 19. Juli 2023 (VIII ZR 229/22, aaO), die auch auf sämtliche von der Revision im vorliegenden Verfahren gegen die Heranziehung der Vor-Vormiete vorgebrachten Argumente eingeht, verwiesen.

    Dies würde aber der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, den Rechtsfrieden zwischen den Mietvertragsparteien durch die Regelungen zur Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn nicht über Gebühr zu beeinträchtigen und durch eine ausgewogene Regelung der Rechtsfolgen einer unzulässig überhöhten Mietvereinbarung auf die praktischen Probleme, die sich bei der Bestimmung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn ergeben können, sowie die bei deren Ermittlung bestehende Unsicherheiten zu reagieren (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 32; Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22, NZM 2023, 762 Rn. 30).

  • BGH, 16.01.2024 - VIII ZR 135/23
    aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass eine - hier gegebene - Vereinbarung über eine nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB unzulässig hohe Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB in der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent (§ 556d Abs. 1 BGB) oder - sollte diese höher sein - in der Höhe der Vormiete (§ 556e Abs. 1 BGB) wirksam und nur der die zulässige Miete überschreitende Teil der Vereinbarung unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22, NZM 2023, 762 Rn. 16 ff. mwN).

    War dabei - wie hier - in dem ebenfalls bereits den Regelungen der §§ 556d ff. BGB unterliegenden Vormietverhältnis eine hiernach unzulässig überhöhte Miete vereinbart worden, ist als geschuldete Vormiete - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - die gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB auf die zulässige Höhe reduzierte Miete anzusehen, wobei sich diese ihrerseits auf Grund einer Anwendung von § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB, also unter Heranziehung der Vor-Vormiete, ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 29. November 2023 - VIII ZR 75/23, unter II 1 b, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22, NZM 2023, 762 Rn. 20 ff. mwN).

  • LG Berlin, 02.03.2023 - 67 S 215/22

    Mietpreisbremse: Ausschluss des Vormietprivilegs im Falle einer fehlerhaften

    Denn für § 556e Abs. 1 BGB ist die Vormiete in ihrer zulässigen und damit tatsächlich geschuldeten Höhe maßgebend; nur der die zulässige "Vor-Vormiete" übersteigende Teil der unmittelbaren Vormiete unterfällt der Unwirksamkeit (vgl. Kammer, Urt. v. 22. September 2022 - 67 S 113/22, MDR 2022, 1540, juris Tz. 23-32 (Revision anhängig unter VIII ZR 229/22); Herlitz, jurisPR-MietR 1/2023 Anm. 5; a.A. Pramataroff, FD-MietR 2022, 452692; Schüller, in: BeckOK BGB, 65. Ed., Stand: 1. Februar 2023, § 556e Rz. 4).
  • LG Berlin, 13.09.2023 - 67 S 51/22

    Liegt eine Vermietung zum lediglich vorübergehenden Gebrauch vor?

    Im Grundsatz steht es dem Beklagten auch frei, sich auf eine bestandsgeschützte Vormiete zu berufen, selbst wenn - wie hier - in dem nachfolgenden Mietverhältnis ein über den Vormietzins hinausgehender Mietzins vereinbart wird (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22, BeckRS 2023, 22168 Rn. 19 ff., beck-online).
  • AG Hamburg, 24.11.2023 - 49 C 235/23

    Wirksamkeit einer Kündigung einer Wohnung wegen Zahlungsverzuges; geschuldete

    War die ursprünglich vereinbarte Vormiete, wie hier, unzulässig überhöht, ist als geschuldete Vormiete die gemäß § 556 g Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB auf die zulässige Höhe reduzierte Miete anzusehen (vgl. BGH Urteil v. 19.07.2023 zum Az.: VIII ZR 229/22).
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