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   BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 279/10   

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https://dejure.org/2011,4668
BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 279/10 (https://dejure.org/2011,4668)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2011 - VIII ZR 279/10 (https://dejure.org/2011,4668)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/10 (https://dejure.org/2011,4668)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 278 BGB, § 280 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 241 Abs 2 BGB
    Haftung des Leasinggebers für die Verletzung von Aufklärungspflichten des Verkäufers/Lieferanten der Leasingsache im Rahmen der Vertragsverhandlungen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leasinggeber haftet nur unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der schuldhaften Verletzung der dem Leasingvertrag betreffenden Aufklärungspflichten gegenüber dem Leasingnehmer durch den Verkäufer; Zurechenbarkeit von Aussagen des Verkäufers bzw. Lieferanten im Rahmen ...

  • rewis.io

    Haftung des Leasinggebers für die Verletzung von Aufklärungspflichten des Verkäufers/Lieferanten der Leasingsache im Rahmen der Vertragsverhandlungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Haftung des Leasinggebers für die Verletzung von Aufklärungspflichten des Verkäufers/Lieferanten der Leasingsache im Rahmen der Vertragsverhandlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278
    Zurechenbarkeit von Aussagen des Verkäufers bzw. Lieferanten im Rahmen von Vertragsverhandlungen bei Anbahnung eines Leasingvertrages dem vermittelten Leasinggeber

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasingrecht - Zurechnung von Äußerungen des Verkäufers für den Leasinggeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Haftung des Leasinggebers für Fehlverhalten des Lieferanten?

Besprechungen u.ä.

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Zurechnung des Verhaltens eines Verkäufers, der einen Leasingvertrag zur Finanzierung der Kaufsache vermittelt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2877
  • ZIP 2011, 2110
  • MDR 2011, 906
  • NJ 2012, 34
  • WM 2011, 1764
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.07.1985 - VIII ZR 102/84

    Haftung des Leasinggebers für unterlassene Hinweise des Lieferanten

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 279/10
    Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die im Streitfall unstreitig vom Lieferanten unterlassene Aufklärung der Beklagten über die rechtliche Selbständigkeit von Kaufvertrag und Leasingvertrag eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten bei Anbahnung des Leasingvertrags nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB darstellen kann (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, BGHZ 95, 170, 179 f.).

    Dabei hängt die Zurechnung der Pflichtverletzung nicht von einer ständigen Geschäftsverbindung von Lieferant/Verkäufer und Leasinggeber ab, sondern von der Tatsache, dass sich der Leasinggeber zum Abschluss des Leasingvertrags der Hilfe des Verkäufers/Lieferanten bedient (Senatsurteile vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, aaO; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II 2 c aa).

    So kann zum Beispiel die Überlassung von Leasingvertragsformularen und der für die Bemessung der Leasingraten notwendigen Daten und Unterlagen sowie die widerspruchslose Entgegennahme des ausgefüllten und von dem Verkäufer/Lieferanten übersandten Leasingantrags den Schluss rechtfertigen, dass der Lieferant/Verkäufer die vorbereitenden Gespräche und Verhandlungen über den Abschluss eines Leasingvertrages mit Wissen und Willen des Leasinggebers führt (Senatsurteil vom 3. Juni 1985 - VIII ZR 102/84, aaO, S. 181).

  • BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 94/10

    Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 279/10
    Denn sollte der Lieferant hierüber bei den auch den Leasingvertrag betreffenden Vertragsverhandlungen verfügt haben, könnte dies im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, ZGS.
  • BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 313/86

    Haftung des Leasinggebers für vertragswidrige Erklärungen des Lieferanten

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 279/10
    Dabei hängt die Zurechnung der Pflichtverletzung nicht von einer ständigen Geschäftsverbindung von Lieferant/Verkäufer und Leasinggeber ab, sondern von der Tatsache, dass sich der Leasinggeber zum Abschluss des Leasingvertrags der Hilfe des Verkäufers/Lieferanten bedient (Senatsurteile vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, aaO; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II 2 c aa).
  • OLG Dresden, 02.08.2012 - 8 U 460/12

    Vorvertragliche Pflichten des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer

    Dabei haftet der Leasinggeben nach § 278 BGB, wenn der Lieferant der Leasingsache schuldhaft (jedenfalls auch) den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt (Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Juni 2011, VIII ZR 279/10, Rn. 18).

    Dabei haftet der Leasinggeben nach § 278 BGB, wenn der Lieferant der Leasingsache schuldhaft (jedenfalls auch) den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt (Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Juni 2011, VIII ZR 279/10, Rn. 18).

    Der Leasinggeber hat seinen potenziellen Leasingnehmer bei vorvertraglicher Vertragsverhandlung im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren über Umstände aufzuklären, die geeignet sind, den Vertragszweck und die Vertragsdurchführung zu vereiteln oder aus denen sich für ihn besondere Gefahren bei der Vertragsdurchführung ergeben können (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.2011, VIII ZR 279/10, Rn. 18; Urt. v. 03.07.1985, VIII ZR 102/84; Meyer, MDR 2012, S. 688, 691).

    Hierzu gehören auch wirtschaftliche Umstände, die einer Vertragsdurchführung entgegenstehen, so dass auch der Leasinggeber über Umstände aufzuklären hat, die einer dargestellten Kostenneutralität entgegenstehen, soweit sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen (vgl. Senat, Urt. v. 22.10.2010, 8 U 778/10, insoweit nicht beanstandet durch BGH, Urt. v. 15.06.2011, VIII ZR 279/10; vgl. auch Meyer, a.a.O.).

    Dabei hängt die Zurechnung der Pflichtverletzung - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht von einer ständigen Geschäftsverbindung zwischen Lieferant und Leasinggeber ab, sondern von der Tatsache, dass sich der Leasinggeber zum Abschluss des Leasingvertrags der Hilfe des Lieferanten bedient (BGH, Urt. v. 15.06.2011 - VIII ZR 279/10, Rn. 19, m.w.N.).

  • BGH, 18.09.2013 - VIII ZR 281/12

    Haftung des Leasinggebers für einen Leasingvertrag über eine

    a) Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Leasinggeber nach § 278 BGB haftet, wenn der Verkäufer/Lieferant der Leasingsache schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkäufer/Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/11, NJW 2011, 2877 Rn. 19; vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, BGHZ 95, 170, 179 f.; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II 2 c aa).
  • OLG Stuttgart, 12.06.2018 - 6 U 273/16

    Kfz-Leasing: Besitzrecht des Leasingnehmers nach Vertragsbeendigung und

    In Konstellationen wie der vorliegenden, in der die Lieferantin (d.h. die K.) in die Vorbereitung des Leasingvertrags eingeschaltet ist, indem sie den Leasingantrag ausfüllt, ihn vom Leasingnehmer unterschreiben lässt und an die potentielle Leasinggeberin weiterleitet, ist die Lieferantin zwar als Erfüllungsgehilfin i.S.d. § 278 BGB der Klägerin bei der Anbahnung des Leasingvertrags anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/10 -, Rn. 19, juris; OLG Dresden, Urteil vom 8. März 2000 - 8 U 3010/99 -, Rn. 4, juris; Assies in Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., D, Rn. 100; Röhricht/Graf v. Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., Leasing, Rn. 44; Stoffels in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, Leasing, Rn. 167; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Leasingverträge, Rn. 14).

    (3) Über eine bloße Eigenschaft der K. als Erfüllungsgehilfin der Klägerin bei der Vertragsanbahnung im Sinne des § 278 BGB und einer entsprechenden Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/10 -, Rn. 19, juris; Urteil vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87 -, Rn. 30, juris) kann nicht eine Bindung der Klägerin an die von der K. gegebene Erwerbszusage konstruiert werden.

  • OLG Dresden, 24.07.2014 - 8 U 1974/13

    Haftung des Reiseveranstalters bei Veruntreuung des Reisepreises durch den

    Damit hat die Beklagte 2) im Interesse der Vereinfachung der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung einen Dritten - hier der Beklagten zu 1) - mit Aufgaben betraut, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen, so dass hier eine Vermittlung im Sinne des § 651k Abs. 4 Satz 2 BGB zu bejahen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.2011 - VIII ZR 279/10, ZGS 2011, 413, 414, Tz. 19 zum Leasingvertrag).
  • OLG Düsseldorf, 28.09.2016 - 24 U 68/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verbrauchereigenschaft des

    Insoweit kann der Umstand, dass der Verkäufer/Lieferant im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über Leasingantragsformulare der Klägerin und deren Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Leasingraten verfügte, ein Indiz dafür sein, dass die Verhandlungen des Lieferanten mit Wissen und Wollen des Leasinggebers erfolgten (vgl. BGH v. 18.09.2013, VIII ZR 281/12, Rn. 18, juris; BGH v. 15.06.2011, VIII ZR 279/10, juris).
  • OLG Brandenburg, 26.06.2013 - 11 U 104/12

    Leasingvertrag: Zeitgleicher Abschluss eines Leasingvertrages und eines

    28 a) Die Rechtsstellung von Lieferanten und anderen Eigeninteressenträgern, die den Abschluss des jeweiligen Leasinggeschäfts für den - aus Sicht des Kunden zunächst im Hintergrund bleibenden - Leasinggeber vorbereiten, kann nur unter Berücksichtigung der für das nicht kodifizierte Leasingrecht typischen Dreiecksstruktur der rechtlichen Verhältnisse (vgl. dazu Greiner, NJW 2012, 961 f.) zutreffend bestimmt werden, die beim Anschluss von Subventionsgeschäften wie im Streitfall zusätzlich an Komplexität gewinnt; nach der höchstrichterlichen Judikatur, der sich der Senat angeschlossen hat, gelten insoweit folgende Grundsätze (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.03.2011 - VIII ZR 94/10, Rdn. 15 ff., NJW 2011, 2874 = WM 2011, 1760; Urt. v. 15.06.2011 - VIII ZR 279/10, Rdn. 19 ff., NJW 2011, 2877 = WM 2011, 1764; ferner Schattenkirchner, NJW 2012, 197, 199 f.): Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers gemäß § 278 Satz 1 BGB (und nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist, wer mit dessen Wissen und Wollen bei der Vertragsanbahnung als dessen Vertrauensperson oder Repräsentant auftritt, was nicht allgemein, sondern nur unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände und unter Abwägung der betroffenen Interessen beurteilt werden kann.
  • OLG Hamm, 15.02.2012 - 12 U 3/11

    Zustandekommen eines Leasingvertrages; Formularmäßige Vereinbarung einer

    Dies wird z.B. angenommen, wenn der Lieferant mit dem Leasingnehmer völlig atypische Sondervereinbarungen schließt, die den Leasingvertrag nicht berühren oder bei denen der Lieferant sich ersichtlich außerhalb des ihm eingeräumten Spielraums bewegt (H. Beckmann, § 3 Rdn. 114; Wolff/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl. 2009, Rdn. 1776) oder der Leasingvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss eines Kaufvertrages geschlossen wird und die Leasinggeberin zu diesem Zeitpunkt noch in keiner Weise am Geschehen beteiligt war (BGH WM 2011, 1764).
  • LG Düsseldorf, 04.03.2015 - 2b O 115/13

    Zahlung von Leasingraten und Schadensersatz wegen vorzeitiger Kündigung des

    Die Lieferantin hat mit Wissen und Willen der Klägerin Vorverhandlungen mit dem Beklagten über den Abschluss des Leasingvertrages geführt, vgl. BGH, NJW 2011, 2877.
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