Rechtsprechung
| BGH, 14.07.1993 - VIII ARZ 1/93 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Miete - Kündigung - Überbelegung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 2 ; § 553 a.F.
Rechtsentscheid; Kündigung wegen Überbelegung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 553
Kein vertragswidriger Gebrauch bei bloßer Überbelegung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Mietrecht; Überbelegung der Mietwohnung durch Zuzug von Kindern
Papierfundstellen
- BGHZ 123, 233
- NJW 1993, 2528
- MDR 1993, 970
- FamRZ 1993, 1299
- WM 1993, 1811
- BB 1993, 2187
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (14)
- OLG Karlsruhe, 16.03.1987 - 3 REMiet 1/87
Kündigung; Fristlos; Vermieter; Mieter; Abmahnung; Überbelegung
Auszug aus BGH, 14.07.1993 - VIII ARZ 1/93
Die Kündigung sei in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe in dessen Rechtsentscheid vom 16. März 1987 (NJW 1987, 1952 = WuM 1987, 180 [OLG Karlsruhe 16.03.1987 - 3 RE Miet 1/87] = ZMR 1987, 263) nur gerechtfertigt, wenn entweder eine erhebliche Überbelegung bestehe oder bei einfacher Überbelegung eine unzumutbare Abnutzung der Wohnung oder Störung der übrigen Hausbewohner drohe.Mit dieser Entscheidung wurde es vom Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. März 1987 (aaO) abweichen (§ 541 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
- BayObLG, 25.02.1983 - REMiet 1/82
Auszug aus BGH, 14.07.1993 - VIII ARZ 1/93
Das gilt für die ordentliche wie für die außerordentliche fristlose Kündigung gleichermaßen (BayObLGZ 1983, 50, 52 f). - BGH, 15.05.1991 - VIII ZR 38/90
Formularklauseln in Wohnungsmietvertrag
Auszug aus BGH, 14.07.1993 - VIII ARZ 1/93
Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, nächsten Familienangehörigen - insbesondere den Kindern - den Mitgebrauch an der Wohnung einzuräumen, da diese Personen nicht "Dritte" sind (Senatsurteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90 = WM 1991, 1306 unter II 2 b aa).
- BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87
Eigenbedarf des Vermieters
Auszug aus BGH, 14.07.1993 - VIII ARZ 1/93
Darüber hinaus sieht das Landgericht eine Divergenz zwischen dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Oktober 1982 (NJW 1983, 48 = WuM 1982, 323) und einem Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1988 (BGHZ 103, 91) hinsichtlich der Berücksichtigung entgegenstehender Interessen des Mieters bei einer ordentlichen Kündigung gemäß § 564 b BGB. - BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86
Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei …
Auszug aus BGH, 14.07.1993 - VIII ARZ 1/93
Unter dieser Voraussetzung kann der Senat eine Vorlagefrage einschränken, konkretisieren oder anders formulieren, wenn ihm dies zweckmäßig erscheint (BGHZ 101, 253, 261; 105, 71, 76). - BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88
Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an …
Auszug aus BGH, 14.07.1993 - VIII ARZ 1/93
Unter dieser Voraussetzung kann der Senat eine Vorlagefrage einschränken, konkretisieren oder anders formulieren, wenn ihm dies zweckmäßig erscheint (BGHZ 101, 253, 261; 105, 71, 76). - BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83
Voraussetzungen für BGH-Rechtsentscheid - Ausschließliche AG-Zuständigkeit bei …
Auszug aus BGH, 14.07.1993 - VIII ARZ 1/93
Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof kommt jedoch nicht in Betracht, soweit die Vorlage ganz oder teilweise unzulässig ist (BGHZ 89, 275, 281) [BGH 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83]. - BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 186/83
Miete - Fristlose Kündigung - Unbefugte Untervermietung
Auszug aus BGH, 14.07.1993 - VIII ARZ 1/93
a) Die erhebliche Überbelegung der Wohnung durch Zuzug von Kindern des Mieters ist kein Fall der in § 553 BGB besonders angeführten unbefugten Gebrauchsüberlassung an einen Dritten, bei der eine erhebliche Verletzung der Vermieterrechte indiziert ist, ohne daß es hierzu besonderer Feststellungen bedarf (Senatsurteil vom 28. November 1984 - VIII ZR 186/83 = WM 1985, 233 unter 2 b). - OLG Hamm, 06.10.1982 - 4 REMiet 13/81
Anforderungen an die Substantiierung des Rechts eines Vermieters zur Kündigung …
Auszug aus BGH, 14.07.1993 - VIII ARZ 1/93
Darüber hinaus sieht das Landgericht eine Divergenz zwischen dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Oktober 1982 (NJW 1983, 48 = WuM 1982, 323) und einem Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1988 (BGHZ 103, 91) hinsichtlich der Berücksichtigung entgegenstehender Interessen des Mieters bei einer ordentlichen Kündigung gemäß § 564 b BGB. - OLG Hamm, 03.12.1992 - 30 REMiet 4/92
Vereinbarung eines bestimmten Betrags als Mietentgelt im Mietvertrag als …
Auszug aus BGH, 14.07.1993 - VIII ARZ 1/93
Das Oberlandesgericht Hamm (WuM 1993, 30 [OLG Hamm 03.12.1992 - 30 ReMiet 4/92] = ZMR 1993, 109 = GE 1993, 147) möchte ebenfalls von der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichen. - BayObLG, 14.09.1983 - REMiet 8/82
Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages aufgrund der Überbelegung des …
- AG Limburg, 22.03.1990 - 4 C 82/90
- OLG Hamm, 02.12.1992 - 30 REMiet 3/92
- AG Köln, 03.10.1989 - 217 C 280/89
- BGH, 24.10.2001 - VIII ARZ 1/01
Rechtsentscheid zur Wirksamkeit einer Haftungsbeschränkung des Vermieters einer …
Der Senat hat daher die Antwort auf die Vorlagefrage, wie aus der Beschlußformel ersichtlich, beschränkt, ohne damit den Kern der Fragestellung anzutasten (vgl. BGHZ 123, 233, 238). - BGH, 10.09.1997 - VIII ARZ 1/97
Wirksamkeit einer formularmäßigen gegenseitigen Bevollmächtigung der Mieter zur …
Diese entspricht nicht wörtlich der Fragestellung, ohne deren Kern anzutasten (vgl. BGHZ 123, 233, 238). - AG München, 29.04.2015 - 415 C 3152/15
Zu kleine Wohnung für Kinder
Eine Überbelegung liegt auch dann vor, wenn eine ursprünglich vertragsgemäß belegte Wohnung durch die Geburt von Kindern überbelegt wird, denn das Recht des Mieters, nahe Familienangehörige in seine Wohnung aufzunehmen, gilt nur innerhalb der Grenzen einer vertragsgemäßen Nutzung (vgl. BGH v. 14.07.1993, Az. VIII ARZ 1/93) Der Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits ein Kind, welches in die Wohnung mit einzog.Soweit der Beklagtenvertreter die Auffassung vertritt, dass neben der Überbelegung als solcher eine konkrete und erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters bestehen müsse, ist folgendes auszuführen: Die vom Beklagtenvertreter zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG v. 18.10.1993, Az. 1 BvR 1335/93) und des Bundesgerichtshofes (BGH v. 14.07.1993, Az. VIII ARZ 1/93) betreffen die Anforderungen an die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung wegen Überbelegung.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass es nicht möglich sei, einen bestimmten Grad der Überbelegung zu definieren, von dem ab die Annahme zwingend ist, die Abnutzung führe ohne weiteres zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Vermieterinteressen und erfordere die sofortige Auflösung des Mietverhältnisses (vgl. BGH v. 14.07.1993, a. a. O.).
- AG München, 10.02.2017 - 474 C 18956/16
Randalierer müssen ausziehen
Zwar sind grundsätzlich an das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1993, 2528; BVerfG NJW 1994, 41); hieraus folgt, dass reine Animositäten, Lästigkeiten oder eine unsubstantiiert behauptete Zerrüttung keine Kündigung wegen einer Hausfriedensstörung rechtfertigen (…Blank/Börstinghaus, 5. Aufl., § 569 Rn 28). - LG München I, 12.02.2021 - 14 S 10193/20
Kündigung aus wichtigem Grund bei Brandverursachung durch schuldunfähigen Mieter
Der drohende Schaden muss erheblich, d.h. von einigem Gewicht, sein, um eine Kündigung zu rechtfertigen (…BeckOGK/Mehle, a.a.O. Rn. 123; BGHZ 123, 233 = NJW 1993, 2528;… BeckOK BGB/Wiederhold Rn. 27;… MüKoBGB/Bieber Rn. 36;… Schmidt-Futterer/Blank Rn. 57 f.).Dies gilt insbesondere deshalb, weil ein mit der Kündigung einhergehender Verlust der Mietsache regelmäßig einen schweren Eingriff in den persönlichen Lebensbereich des Mieters bedeutet (BVerfG NJW 1994, 41; BGHZ 123, 233 = NJW 1993, 2528;… Schmidt-Futterer/Blank Rn. 58).
Es bedarf einer Einzelfallbetrachtung, ob ein Mieter durch die Gefährdung der Mietsache die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt (BGHZ 123, 233 = NJW 1993, 2528;… MüKoBGB/Bieber Rn. 39).
- OLG Düsseldorf, 27.05.2010 - 10 U 147/09
Abgrenzung von Miete und Pacht bei der Überlassung eines vom Vermieter …
Diese Feststellung ist grundsätzlich anhand der besonderen Umstände aufgrund einer Abwägung der Interessen beider Parteien zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 14.7.1993, BGHZ 123, 233 = FamRZ 1993, 1299 = GE 1993, 914 = LM BGB § 553 Nr. 15 = MDR 1993, 970 = NJW 1993, 2528 = WM 1993, 1811 = WuM 1993, 529 = ZMR 1993, 508 - VIII ARZ 1/93;…Soergel/Heintzmann, a.a.O., RdNr. 19). - AG Stuttgart, 24.05.2011 - 37 C 5827/10
Wohnraummietvertrag: Kündigung einer mit acht Personen belegten Wohnung
Eine Überbelegung ist auch dann vertragswidrig, wenn eine ursprünglich vertragsgemäß belegte Wohnung durch die Geburt von Kindern überbelegt wird (vgl. BGH WuM 1993, S. 529). - BGH, 02.12.2025 - VIII ZR 274/23
Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen der durchgeführten baulichen …
Ob die Rechte des Vermieters durch einen vertragswidrigen Gebrauch in erheblichem Maß verletzt sind, ist grundsätzlich anhand der besonderen Umstände aufgrund einer Abwägung der Interessen beider Parteien zu entscheiden (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 14. Juli 1993 - VIII ARZ 1/93, NJW 1993, 2528 unter IV 3 [zu § 553 BGB aF]). - KG, 23.06.2016 - 8 U 62/15
Geschäftsraummiete: Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und …
Ob daraus, wie § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB fordert, eine Verletzung der Rechte des Vermieters "in erheblichem Maße" folgt, ist anhand einer Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls besonders festzustellen (s. BGH NJW 1993, 2528, 2529 unter IV.3; OLG Düsseldorf ZMR 1996, 651 - juris Tz 28 f.: keine fristlose Kündigung nach Zumauern von Fenstern durch den Mieter;… Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Aufl., § 543 Rn 58). - AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 06.03.2014 - 23 C 226/13
Untervermietung: Versagung bei Überbelegung
bb) Aus der - mittlerweile etwas zurückliegenden - übrigen zivilgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich keine einheitlichen Werte (…bspw. keine Überbelegung: LG Berlin, Urteil v. 12.10.1985, Az.: 64 S 137/85 = GE 1986, S. 659 ff. bei einer 5-Zimmerwohnung von 96 m² für sieben Personen;… OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.5.1994, Az.: 20 W 216/94 = ZMR 1994, S. 378 bei 50 m² für fünf Personen - demgegenüber Überbelegung bspw.: BVerfG, Beschluss v. 18.10.1993, Az.: 1 BvR 1335/93 = NJW 1994, S. 41 f. bei sieben Personen auf 70 m²; BGHZ 123, 233 ff. bei 30 m² für zwei Erwachsene mit drei Kindern, dort aber differenzierend zwischen einer einfachen und einer erheblichen Überbelegung). - OLG Dresden, 26.11.1998 - 19 U 3062/97
Rechtsfolgen der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung eines Grundstücks; …
- BGH, 11.01.1996 - III ZR 96/95
Berücksichtigung einer Nutzungsbeschränkung durch den Denkmalschutz - Vorliegen …
- BGH, 24.11.1993 - VIII ARZ 3/93
Unzulässigkeit einer Vorlage wegen Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage durch …
- AG Frankfurt/Main, 04.05.2023 - 33 C 429/22
Flieg nicht so hoch, mein kleiner Freund ...
- VG Schwerin, 24.03.1994 - 3 A 2188/92
Nichtigkeitsfeststellungklage betreffend Enteignungen im Rahmen der Bodenreform; …
- AG Hamburg, 08.08.2024 - 21 C 314/23
Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Störung des Hausfriedens durch …
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