Rechtsprechung
| BFH, 30.09.2021 - VIII B 138/20 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 52a Abs 11 S 11, EStG § 23 Abs 3 S 9, EStG § 23 Abs 3 S 10, GG Art 3 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, EStG § 20 Abs 2, EStG VZ 2015
Übergangsregelung zur Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien - Verfassungsgemäßheit der Übergangsregelung
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Übergangsregelung zur Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien - Verfassungsgemäßheit der Übergangsregelung
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§ 52a Abs 11 S 11 EStG 2009, § 23 Abs 3 S 9 EStG 2009, § 23 Abs 3 S 10 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Übergangsregelung zur Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien - Verfassungsgemäßheit der Übergangsregelung - IWW
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 52a Abs. 11 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 23 Abs. 3 Sätze 3 und 9 EStG, § 20 Abs. 2 EStG, § 23 EStG, § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Verrechnung von sogenannten Altverlusten mit Einkünften aus Kapitalvermögen; Unterlassene Realisierung von Gewinnen in der Vergangenheit
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Übergangsregelung zur Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien - Verfassungsgemäßheit der Übergangsregelung
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Übergangsregelung zur Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien - Verfassungsgemäßheit der Übergangsregelung
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Übergangsregelung zur Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien - Verfassungsgemäßheit der Übergangsregelung
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Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien - und die Übergangsregelung
Verfahrensgang
- FG München, 30.10.2020 - 11 K 1674/19
- BFH, 30.09.2021 - VIII B 138/20
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BFH, 06.12.2016 - IX R 48/15
Übergangsregelung zur Verrechnung von Verlusten aus privaten …
Auszug aus BFH, 30.09.2021 - VIII B 138/20
Sowohl der IX. Senat des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.2016 - IX R 48/15, BFHE 256, 136, BStBl II 2017, 313) als auch der erkennende Senat (BFH-Urteile vom 03.11.2015 - VIII R 37/13, BFHE 252, 274, BStBl II 2016, 273, Rz 14 ff.; vom 29.08.2017 - VIII R 5/15, BFHE 259, 329, BStBl II 2018, 66, Rz 22) haben weder hinsichtlich der Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeit für vor dem 01.01.2009 entstandene Altverluste aus Wertpapieren mit Neugewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften dem Grunde nach noch hinsichtlich der Länge der Fünfjahresfrist, während der auch eine Verlustverrechnung der Altverluste mit Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) --Neugewinnen-- möglich war, Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Übergangsregelung.Rn. 7 aa) Zur Frage, ob eine faktische Verlustvernichtung die Verfassungsgemäßheit der Übergangsregelung in Frage stellen kann, hat der IX. Senat des BFH sich in seinem Urteil in BFHE 256, 136, BStBl II 2017, 313 (Rz 20 bis 22) am Rande geäußert.
Der Gesichtspunkt, dass ein Steuerpflichtiger es bei privaten Veräußerungsgeschäften durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts weitgehend in der Hand hat, ob er steuerbare oder nicht steuerbare Gewinne erzielen will, war für den IX. Senat des BFH in Rz 20 bis 22 des Urteils in BFHE 256, 136, BStBl II 2017, 313 jedoch ein maßgebliches Kriterium für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung.
- BFH, 29.08.2017 - VIII R 5/15
Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen mit abgeltend besteuerten …
Auszug aus BFH, 30.09.2021 - VIII B 138/20
Sowohl der IX. Senat des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.2016 - IX R 48/15, BFHE 256, 136, BStBl II 2017, 313) als auch der erkennende Senat (BFH-Urteile vom 03.11.2015 - VIII R 37/13, BFHE 252, 274, BStBl II 2016, 273, Rz 14 ff.; vom 29.08.2017 - VIII R 5/15, BFHE 259, 329, BStBl II 2018, 66, Rz 22) haben weder hinsichtlich der Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeit für vor dem 01.01.2009 entstandene Altverluste aus Wertpapieren mit Neugewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften dem Grunde nach noch hinsichtlich der Länge der Fünfjahresfrist, während der auch eine Verlustverrechnung der Altverluste mit Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) --Neugewinnen-- möglich war, Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Übergangsregelung. - BFH, 03.11.2015 - VIII R 37/13
Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsverlusten …
Auszug aus BFH, 30.09.2021 - VIII B 138/20
Sowohl der IX. Senat des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.2016 - IX R 48/15, BFHE 256, 136, BStBl II 2017, 313) als auch der erkennende Senat (BFH-Urteile vom 03.11.2015 - VIII R 37/13, BFHE 252, 274, BStBl II 2016, 273, Rz 14 ff.; vom 29.08.2017 - VIII R 5/15, BFHE 259, 329, BStBl II 2018, 66, Rz 22) haben weder hinsichtlich der Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeit für vor dem 01.01.2009 entstandene Altverluste aus Wertpapieren mit Neugewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften dem Grunde nach noch hinsichtlich der Länge der Fünfjahresfrist, während der auch eine Verlustverrechnung der Altverluste mit Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) --Neugewinnen-- möglich war, Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Übergangsregelung. - BFH, 09.10.2020 - VIII B 162/19
Erlass von Säumniszuschlägen aufgrund verfassungsrechtlicher Einwendungen gegen …
Auszug aus BFH, 30.09.2021 - VIII B 138/20
Daran fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 09.10.2020 - VIII B 162/19, BFH/NV 2021, 289, Rz 14). - BFH, 06.03.2019 - VIII B 94/18
Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei geltend gemachter …
Auszug aus BFH, 30.09.2021 - VIII B 138/20
Wenn die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe bei erneuter Überprüfung durch den BFH eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen, muss die Nichtzulassungsbeschwerde abschlägig beschieden werden (BFH-Beschluss vom 06.03.2019 - VIII B 94/18, BFH/NV 2019, 935, Rz 3, 4).
- BFH, 09.06.2022 - X B 15/21
Unterhaltsleistungen an die ehemalige Lebensgefährtin und Mutter eines …
Wenn die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe bei erneuter Überprüfung durch den BFH eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen, muss die Nichtzulassungsbeschwerde abschlägig beschieden werden (vgl. nur BFH-Beschluss vom 30.09.2021 - VIII B 138/20, BFH/NV 2022, 111, Rz 4, m.w.N.). - BFH, 30.06.2023 - VIII B 19/22
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines …
Der Kläger verdeutlicht weder, ob über die von ihm aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage vom BFH schon entschieden worden ist, noch legt er dar, dass er einen neuen Aspekt vorträgt, der für eine erneute höchstrichterliche Befassung mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelung sprechen könnte (s. zu den Darlegungsanforderungen bei wiederholter Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer Regelung BFH-Beschluss vom 30.09.2021 - VIII B 138/20, Rz 4). - FG Baden-Württemberg, 17.07.2025 - 2 K 827/23
Abweichende Festsetzung von Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen, …
Rn. 202 Vor dem Hintergrund, dass nach Überzeugung des Senats Definitivverluste bzw. Definitiveffekte, d. h. ein endgültiger Ausschluss der Verlustnutzungsmöglichkeit oder eine vollständige Beseitigung der Abzugsmöglichkeit (so BFH-Urteil vom 21. November 2024 IV R 6/22, BStBl II 2025, 283, BFH-Beschluss vom 26. Februar 2014 I R 59/12, BStBl II 2014, 1016, BFH-Urteil vom 22. August 2012 I R 9/11, BStBl II 2013, 512) bzw. eine faktische Verlustvernichtung (so BFH-Beschluss vom 30. September 2021 VIII B 138/20, BFH/NV 2022, 111), in den Streitjahren nicht festgestellt werden konnten, stellt sich insoweit die Frage, ob auch ein solcher "Definitiveffekt" rechtlich beachtlich sein kann, im Streitfall nicht. - BFH, 21.10.2024 - VIII B 99/23
Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG
Wenn die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe bei erneuter Überprüfung durch den BFH eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen, muss die Nichtzulassungsbeschwerde abschlägig beschieden werden (…BFH-Beschlüsse vom 06.03.2019 - VIII B 94/18, BFH/NV 2019, 935, Rz 3, 4; vom 30.09.2021 - VIII B 138/20, BFH/NV 2022, 111, Rz 4).
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